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Sie können sich § 120 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sind die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. 2Die gesetzlichen Vertreter einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital haben den Jahresabschluss und den Lagebericht spätestens vier Monate und die gesetzlichen Vertreter einer AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital und einer Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres aufzustellen.
(2) 1Die Bilanz ist in Staffelform aufzustellen. 2Auf Gliederung, Ansatz und Bewertung von dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenständen und Schulden (Investmentanlagevermögen) ist § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 anzuwenden.
(3) Auf die Gliederung und den Ausweis der Aufwendungen und Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung ist § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 anzuwenden.
(4) 1Der Anhang ist um die Angaben nach § 101 Absatz 1, bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital ohne die Angabe nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6, zu ergänzen, die nicht bereits nach den Absätzen 3, 6 und 7 zu machen sind. 2Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sind in den Anhang die Angaben nach § 101 Absatz 2 aufzunehmen.
(5) 1Der Lagebericht ist um die Angaben nach § 101 Absatz 1 Satz 2 zu ergänzen. 2Die Tätigkeiten einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, die diese als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft ausübt, sind gesondert aufzuführen.
(6) 1Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Angaben sind im Anhang des Jahresabschlusses einer AIF-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital noch die Angaben nach § 101 Absatz 3 zu machen. 2§ 101 Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden. 3Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Angaben sind im Anhang des Jahresabschlusses einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital noch die Angaben nach § 101 Absatz 4 zu machen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des inländischen OGAW-Sondervermögens in § 101 Absatz 4 Nummer 1 die OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital tritt.
(7) 1Soweit die AIF-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nach § 114 des Wertpapierhandelsgesetzes verpflichtet ist, einen Jahresfinanzbericht zu erstellen, sind den Anlegern auf Antrag lediglich die Angaben nach den Absätzen 3 bis 7 zusätzlich vorzulegen. 2Die Übermittlung dieser Angaben kann gesondert oder in Form einer Ergänzung zum Jahresfinanzbericht erfolgen. 3Im letzteren Fall ist der Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu veröffentlichen.
(8) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Art und Weise ihrer Einreichung bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital zu erhalten. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Jahresabschluss und Lagebericht; Verordnungsermächtigung | Jahresabschluss und Lagebericht; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Jahresabschluss und Lagebericht; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Jahresabschluss und Lagebericht; Verordnungsermächtigung |
Jahresabschluss und Lagebericht; Verordnungsermächtigung | Jahresabschluss und Lagebericht; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht einer | f | 1 | (1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht einer |
2 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sind die Vorschriften | 2 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sind die Vorschriften | ||
n | 3 | des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit sich aus den | n | 3 | des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des |
4 | folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Die gesetzlichen Vertreter | 4 | Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften | ||
5 | nichts anderes ergibt. Die gesetzlichen Vertreter einer OGAW- | ||||
5 | einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital haben den | 6 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital haben den | ||
6 | Jahresabschluss und den Lagebericht spätestens vier Monate und die | 7 | Jahresabschluss und den Lagebericht spätestens vier Monate und die | ||
7 | gesetzlichen Vertreter einer AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit | 8 | gesetzlichen Vertreter einer AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit | ||
8 | veränderlichem Kapital und einer Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit | 9 | veränderlichem Kapital und einer Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit | ||
9 | veränderlichem Kapital spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres | 10 | veränderlichem Kapital spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres | ||
n | 10 | aufzustellen. | n | 11 | aufzustellen. § 264 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs |
12 | ist nicht anzuwenden. | ||||
11 | (2) Die Bilanz ist in Staffelform aufzustellen. Auf Gliederung, Ansatz | 13 | (2) Die Bilanz ist in Staffelform aufzustellen. Auf Gliederung, Ansatz | ||
12 | und Bewertung von dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenständen und | 14 | und Bewertung von dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenständen und | ||
13 | Schulden (Investmentanlagevermögen) ist § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 | 15 | Schulden (Investmentanlagevermögen) ist § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 | ||
14 | anzuwenden. | 16 | anzuwenden. | ||
15 | (3) Auf die Gliederung und den Ausweis der Aufwendungen und Erträge in der | 17 | (3) Auf die Gliederung und den Ausweis der Aufwendungen und Erträge in der | ||
16 | Gewinn- und Verlustrechnung ist § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 anzuwenden. | 18 | Gewinn- und Verlustrechnung ist § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 anzuwenden. | ||
17 | (4) Der Anhang ist um die Angaben nach § 101 Absatz 1, bei | 19 | (4) Der Anhang ist um die Angaben nach § 101 Absatz 1, bei | ||
18 | Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital ohne die | 20 | Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital ohne die | ||
19 | Angabe nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6, zu ergänzen, die nicht bereits | 21 | Angabe nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6, zu ergänzen, die nicht bereits | ||
n | 20 | nach den Absätzen 3, 6 und 7 zu machen sind. Bei | n | 22 | nach den Absätzen 3, 5 und 6 zu machen sind. Bei |
21 | Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sind in den | 23 | Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sind in den | ||
22 | Anhang die Angaben nach § 101 Absatz 2 aufzunehmen. | 24 | Anhang die Angaben nach § 101 Absatz 2 aufzunehmen. | ||
n | 23 | (5) Der Lagebericht ist um die Angaben nach § 101 Absatz 1 Satz 2 zu | n | ||
24 | ergänzen. Die Tätigkeiten einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, die diese | ||||
25 | als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft ausübt, sind gesondert aufzuführen. | ||||
26 | (6) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Angaben sind im | 25 | (5) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 4 und 6 genannten Angaben sind | ||
27 | Anhang des Jahresabschlusses einer AIF-Investmentaktiengesellschaft mit | 26 | im Anhang des Jahresabschlusses einer AIF-Investmentaktiengesellschaft mit | ||
28 | veränderlichem Kapital noch die Angaben nach § 101 Absatz 3 zu machen. § | 27 | veränderlichem Kapital noch die Angaben nach § 101 Absatz 3 zu machen. § | ||
29 | 101 Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden. Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 | 28 | 101 Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden. Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 | ||
n | 30 | bis 5 genannten Angaben sind im Anhang des Jahresabschlusses einer OGAW- | n | 29 | bis 4 und 6 genannten Angaben sind im Anhang des Jahresabschlusses einer OGAW- |
31 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital noch die Angaben nach | 30 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital noch die Angaben nach | ||
32 | § 101 Absatz 4 zu machen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des inländischen | 31 | § 101 Absatz 4 zu machen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des inländischen | ||
33 | OGAW-Sondervermögens in § 101 Absatz 4 Nummer 1 die OGAW- | 32 | OGAW-Sondervermögens in § 101 Absatz 4 Nummer 1 die OGAW- | ||
34 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital tritt. | 33 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital tritt. | ||
n | n | 34 | (6) Der Lagebericht ist um die Angaben nach § 101 Absatz 1 Satz 2 zu | ||
35 | ergänzen. Die Tätigkeiten einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, die diese | ||||
36 | als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft ausübt, sind gesondert aufzuführen. | ||||
35 | (7) Soweit die AIF-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital | 37 | (7) Soweit die AIF-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital | ||
36 | nach § 114 des Wertpapierhandelsgesetzes verpflichtet ist, einen | 38 | nach § 114 des Wertpapierhandelsgesetzes verpflichtet ist, einen | ||
37 | Jahresfinanzbericht zu erstellen, sind den Anlegern auf Antrag lediglich die | 39 | Jahresfinanzbericht zu erstellen, sind den Anlegern auf Antrag lediglich die | ||
t | 38 | Angaben nach den Absätzen 3 bis 7 zusätzlich vorzulegen. Die Übermittlung | t | 40 | Angaben nach den Absätzen 3 bis 6 zusätzlich vorzulegen. Die Übermittlung |
39 | dieser Angaben kann gesondert oder in Form einer Ergänzung zum | 41 | dieser Angaben kann gesondert oder in Form einer Ergänzung zum | ||
40 | Jahresfinanzbericht erfolgen. Im letzteren Fall ist der | 42 | Jahresfinanzbericht erfolgen. Im letzteren Fall ist der | ||
41 | Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu | 43 | Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu | ||
42 | veröffentlichen. | 44 | veröffentlichen. | ||
43 | (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen | 45 | (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen | ||
44 | mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | 46 | mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | ||
45 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | 47 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | ||
46 | Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des | 48 | Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des | ||
47 | Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Art und Weise ihrer | 49 | Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Art und Weise ihrer | ||
48 | Einreichung bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der | 50 | Einreichung bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der | ||
49 | Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche | 51 | Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche | ||
50 | Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft mit | 52 | Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft mit | ||
51 | veränderlichem Kapital zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen | 53 | veränderlichem Kapital zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen | ||
52 | kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | 54 | kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. |
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