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Sie können sich § 47 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Jahresabschluss und der Lagebericht eines geschlossenen inländischen Publikums-AIF im Sinne des § 46 sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. 2Der Jahresabschluss und der Lagebericht müssen mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein.
(2) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch festzustellen, ob die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen von § 2 Absatz 5 erfüllt, die Bestimmungen eines dem AIF zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrags, eines Treuhandverhältnisses oder einer Satzung sowie der Anlagebedingungen beachtet hat.
(3) 1Die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einnahmen, Ausgaben, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten ist vom Abschlussprüfer zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. 2Dies gilt auch für den Fall, dass der Anteil oder die Aktie am AIF für den Anleger durch einen Treuhänder gehalten wird.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers sowie zur Art und Weise der Einreichung des Prüfungsberichts bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers; Verordnungsermächtigung | Abschlussprüfung bei extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Abschlussprüfung bei extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung |
2 | Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden; | ||||
3 | Verordnungsermächtigung |
Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers; Verordnungsermächtigung | Abschlussprüfung bei extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden; Verordnungsermächtigung | ||||
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n | 1 | (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht eines geschlossenen | n | 1 | (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht eines geschlossenen inländischen |
2 | inländischen Publikums-AIF im Sinne des § 46 sind durch einen Abschlussprüfer | 2 | Spezial-AIF im Sinne des § 46 sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe | ||
3 | nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten | 3 | der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des | ||
4 | Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Der | 4 | Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. | ||
5 | Jahresabschluss und der Lagebericht müssen mit dem Bestätigungsvermerk oder | ||||
6 | einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein. | ||||
7 | (2) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch festzustellen, ob die AIF- | 5 | (2) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch festzustellen, ob der | ||
8 | Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen von § 2 Absatz 5 | 6 | Spezial-AIF im Sinne des § 46 sowohl die Bestimmungen dieses Gesetzes als auch | ||
9 | erfüllt, die Bestimmungen eines dem AIF zugrunde liegenden | 7 | jene eines dem AIF zugrundeliegenden Gesellschaftsvertrags oder einer dem AIF | ||
10 | Gesellschaftsvertrags, eines Treuhandverhältnisses oder einer Satzung sowie | 8 | zugrundeliegenden Satzung beachtet hat. | ||
11 | der Anlagebedingungen beachtet hat. | 9 | (3) Bei einem geschlossenen inländischen Spezial-AIF in der Rechtsform | ||
12 | (3) Die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einnahmen, Ausgaben, Einlagen | 10 | einer Personenhandelsgesellschaft hat der Abschlussprüfer auch die Zuweisung | ||
13 | und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten ist vom Abschlussprüfer zu prüfen | 11 | von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten | ||
14 | und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. Dies gilt auch für den Fall, | 12 | zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. Dies gilt auch für | ||
15 | dass der Anteil oder die Aktie am AIF für den Anleger durch einen Treuhänder | 13 | den Fall, dass der Anteil am AIF für den Anleger durch einen Treuhänder | ||
16 | gehalten wird. | 14 | gehalten wird. | ||
n | n | 15 | (4) Der Prüfungsbericht ist der Bundesanstalt auf Verlangen vom | ||
16 | Abschlussprüfer einzureichen. | ||||
17 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen | 17 | (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen | ||
18 | mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | 18 | mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | ||
19 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | 19 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | ||
20 | Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Prüfungsberichts | 20 | Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Prüfungsberichts | ||
21 | des Abschlussprüfers sowie zur Art und Weise der Einreichung des | 21 | des Abschlussprüfers sowie zur Art und Weise der Einreichung des | ||
t | 22 | Prüfungsberichts bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung | t | 22 | Prüfungsberichts des Abschlussprüfers bei der Bundesanstalt zu erlassen, |
23 | der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Das Bundesministerium der | 23 | soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, | ||
24 | Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt | 24 | insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit von | ||
25 | übertragen. | 25 | geschlossenen inländischen Spezial-AIF zu erhalten, für deren Rechnung AIF- | ||
26 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 | ||||
27 | Satz 2 erfüllen, Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 | ||||
28 | vergeben. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | ||||
29 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. |
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