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Sie können sich § 46 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Bei einem geschlossenen inländischen Publikums-AIF, der von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 5 erfüllt, sind für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich aus dem entsprechend anwendbaren § 135 Absatz 3 bis 11 nichts anderes ergibt. 2§ 264 Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 1, Absatz 3, 4 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.
Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten | Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden | ||||
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t | 1 | Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten | t | 1 | Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten Spezial-AIF, für deren |
2 | Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden |
Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten | Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden | ||||
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n | 1 | Bei einem geschlossenen inländischen Publikums-AIF, der von einer AIF- | n | 1 | Bei einem extern verwalteten geschlossenen inländischen Spezial-AIF, für |
2 | Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, die die Voraussetzungen des § 2 | 2 | dessen Rechnung eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die | ||
3 | Absatz 5 erfüllt, sind für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten | 3 | Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllt, Gelddarlehen gemäß § 285 | ||
4 | Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergibt, und auf den § 44 Absatz 1 Nummer 7 Satz | ||||
5 | 3 nicht anzuwenden ist, sind für den Jahresabschluss die Bestimmungen des | ||||
4 | Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des | 6 | Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des | ||
5 | Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des | 7 | Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des | ||
t | 6 | Handelsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich aus dem entsprechend anwendbaren § | t | 8 | Handelsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich nichts anderes ergibt |
7 | 135 Absatz 3 bis 11 nichts anderes ergibt. § 264 Absatz 1 Satz 4 Halbsatz | 9 | 1. | ||
8 | 1, Absatz 3, 4 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden. | 10 | aus dem entsprechend anwendbaren § 120 Absatz 2 bis 8 bei geschlossenen | ||
11 | Spezial-AIF in der Rechtsform einer juristischen Person oder | ||||
12 | 2. | ||||
13 | dem entsprechend anwendbaren § 135 Absatz 3 bis 11 bei geschlossenen | ||||
14 | Spezial-AIF in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft. | ||||
15 | § 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, Absatz 3 und 4 sowie § 264b des | ||||
16 | Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden. |
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