Lade...
Lade...
Sie können sich § 45a KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Abschlussprüfung bei registrierungspflichtigen AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung | |||||
---|---|---|---|---|---|
t | t | 1 | Abschlussprüfung bei registrierungspflichtigen AIF- | ||
2 | Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung |
Abschlussprüfung bei registrierungspflichtigen AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung | |||||
---|---|---|---|---|---|
t | t | 1 | (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht einer | ||
2 | Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des § 45 sind durch einen | ||||
3 | Abschlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des | ||||
4 | Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Die | ||||
5 | Prüfung ist spätestens vor Ablauf des neunten Monats des dem | ||||
6 | Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs vorzunehmen. | ||||
7 | (2) Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers ist § 28 des Kreditwesengesetzes | ||||
8 | mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten | ||||
9 | gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten. | ||||
10 | (3) Der Abschlussprüfer hat auch zu prüfen, ob die | ||||
11 | Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz | ||||
12 | nachgekommen ist und die Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet hat. Das | ||||
13 | Ergebnis dieser Prüfung hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht gesondert | ||||
14 | wiederzugeben. | ||||
15 | (4) Bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 45 Satz 1 Nummer 1 | ||||
16 | oder 2 hat der Abschlussprüfer auch festzustellen, ob die Bestimmungen des | ||||
17 | Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind. Bei | ||||
18 | Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 45 Satz 1 Nummer 2 hat der | ||||
19 | Abschlussprüfer darüber hinaus die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen | ||||
20 | und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten zu prüfen und deren | ||||
21 | Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. Dies gilt auch für den Fall, dass der | ||||
22 | Anteil am AIF für den Anleger durch einen Treuhänder gehalten wird. | ||||
23 | (5) Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung der | ||||
24 | Kapitalverwaltungsgesellschaft nach Absatz 1 nach Beendigung der Prüfung | ||||
25 | unverzüglich der Bundesanstalt zu übermitteln. | ||||
26 | (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen | ||||
27 | mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | ||||
28 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | ||||
29 | Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Prüfungsberichts | ||||
30 | sowie zur Art und Weise seiner Einreichung bei der Bundesanstalt zu erlassen, | ||||
31 | soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, | ||||
32 | insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der | ||||
33 | Kapitalverwaltungsgesellschaften zu erhalten, die die Voraussetzungen von § 2 | ||||
34 | Absatz 4 Satz 2 erfüllen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die | ||||
35 | Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.