§ 148 Absatz 1 und die §§ 159a, 160 Absatz 1 in der ab dem 2. August 2021
2
geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen und
3
Jahresberichte für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr
4
anzuwenden. § 148 Absatz 1 und § 160 Absatz 1 in der bis einschließlich 1.
5
August 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf
6
Rechnungsunterlagen und Jahresberichte für das vor dem 1. Januar 2021
7
beginnende Geschäftsjahr.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.