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Sie können sich § 302 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Werbung für AIF gegenüber Privatanlegern und Werbung für OGAW muss eindeutig als solche erkennbar sein. 2Sie muss redlich und eindeutig sein und darf nicht irreführend sein. Insbesondere darf Werbung, die zum Erwerb von Anteilen oder Aktien eines inländischen Investmentvermögens, EU-Investmentvermögens oder ausländischen AIF auffordert und spezifische Informationen über diese Anteile oder Aktien enthält, keine Aussagen treffen, die im Widerspruch zu Informationen des Verkaufsprospekts und den in den §§ 166, 270, 318 Absatz 5 oder in Artikel 78 der Richtlinie
(2) 1Bei Werbung in Textform ist darauf hinzuweisen, dass ein Verkaufsprospekt existiert und dass die in den §§ 166, 270, 318 Absatz 5 oder in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten wesentlichen Anlegerinformationen verfügbar sind. 2Dabei ist anzugeben, wo und in welcher Sprache diese Informationen oder Unterlagen erhältlich sind und welche Zugangsmöglichkeiten bestehen.
(3) Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilen oder Aktien eines inländischen Investmentvermögens, nach dessen Anlagebedingungen oder Satzung die Anlage von mehr als 35 Prozent des Wertes des Investmentvermögens in Schuldverschreibungen eines der in § 206 Absatz 2 Satz 1 genannten Aussteller zulässig ist, muss diese Aussteller benennen.
(4) 1Werbung für den Erwerb von Anteilen oder Aktien eines Investmentvermögens, nach dessen Anlagebedingungen oder Satzung ein anerkannter Wertpapierindex nachgebildet wird oder hauptsächlich in Derivate nach Maßgabe des § 197 angelegt wird, muss auf die Anlagestrategie hinweisen. 2Weist ein Investmentvermögen auf Grund seiner Zusammensetzung oder der für die Fondsverwaltung verwendeten Techniken eine erhöhte Volatilität auf, so muss in der Werbung darauf hingewiesen werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Werbung für ausländische AIF oder EU-AIF.
(5) Werbung in Textform für einen Feederfonds muss einen Hinweis enthalten, dass dieser dauerhaft mindestens 85 Prozent seines Vermögens in Anteile eines Masterfonds anlegt.
(6) Werbung für Dach-Hedgefonds oder für ausländische AIF oder EU-AIF, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen von Dach-Hedgefonds vergleichbar sind, muss ausdrücklich auf die besonderen Risiken des Investmentvermögens nach Maßgabe des § 228 Absatz 2 hinweisen.
(7) Die Bundesanstalt kann Werbung untersagen, um Missständen bei der Werbung für AIF gegenüber Privatanlegern und für OGAW zu begegnen. Dies gilt insbesondere für
Werbung | Werbung | ||||
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n | 1 | (1) Werbung für AIF gegenüber Privatanlegern und Werbung für OGAW muss | n | 1 | (1) Für Werbung für AIF gegenüber Privatanlegern gelten neben den Vorschriften |
2 | eindeutig als solche erkennbar sein. Sie muss redlich und eindeutig sein | 2 | der Artikel 4 Absatz 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1156 die Regelungen | ||
3 | und darf nicht irreführend sein. Insbesondere darf Werbung, die zum Erwerb von | 3 | der folgenden Absätze. | ||
4 | Anteilen oder Aktien eines inländischen Investmentvermögens, EU- | 4 | (2) Die AIF-Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass Werbung, die | ||
5 | Investmentvermögens oder ausländischen AIF auffordert und spezifische | 5 | spezifische Informationen zu einem bestimmten, von ihr verwalteten AIF | ||
6 | Informationen über diese Anteile oder Aktien enthält, keine Aussagen treffen, | 6 | enthält, zu keiner Zeit weder zu den Informationen, die im Verkaufsprospekt | ||
7 | die im Widerspruch zu Informationen des Verkaufsprospekts und den in den §§ | 7 | dieses AIF enthalten sind, noch zu den in § 166 Absatz 1, § 270 Absatz 1 oder | ||
8 | 166, 270, 318 Absatz 5 oder in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten | 8 | § 318 Absatz 5 genannten wesentlichen Anlegerinformationen dieses AIF im | ||
9 | wesentlichen Anlegerinformationen stehen oder die Bedeutung dieser | 9 | Widerspruch steht oder die Bedeutung der genannten Informationen herabsetzt. | ||
10 | Informationen herabstufen. | 10 | Die AIF-Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass in der Werbung | ||
11 | (2) Bei Werbung in Textform ist darauf hinzuweisen, dass ein | 11 | jederzeit darauf hingewiesen wird, dass ein Prospekt existiert und dass die | ||
12 | Verkaufsprospekt existiert und dass die in den §§ 166, 270, 318 Absatz 5 oder | 12 | wesentlichen Anlegerinformationen verfügbar sind. Die AIF- | ||
13 | in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten wesentlichen | 13 | Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass dieser Werbung jederzeit entnommen | ||
14 | Anlegerinformationen verfügbar sind. Dabei ist anzugeben, wo und in | 14 | werden kann, wo, wie und in welcher Sprache Anleger oder potenzielle Anleger | ||
15 | welcher Sprache diese Informationen oder Unterlagen erhältlich sind und welche | 15 | den Prospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen erhalten können. Die AIF- | ||
16 | Zugangsmöglichkeiten bestehen. | 16 | Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Werbung jederzeit | ||
17 | Hyperlinks zu den entsprechenden Dokumenten oder die Adressen der Websites | ||||
18 | angibt, die die entsprechenden Dokumente enthalten. | ||||
19 | (3) Die AIF-Verwaltungsgesellschaft hat in der in Absatz 2 genannten | ||||
20 | Werbung jederzeit sicherzustellen, dass Angaben darüber enthalten sind, wo, | ||||
21 | wie und in welcher Sprache Anleger oder potenzielle Anleger eine | ||||
22 | Zusammenfassung der Anlegerrechte erhalten können, und Hyperlinks zu den | ||||
23 | entsprechenden Zusammenfassungen angegeben sind, die gegebenenfalls auch auf | ||||
24 | Informationen zu im Falle etwaiger Rechtsstreitigkeiten zugänglichen | ||||
25 | Instrumenten der kollektiven Rechtsdurchsetzung auf nationaler und Unionsebene | ||||
26 | verweisen. Außerdem hat die AIF-Verwaltungsgesellschaft sicherzustellen, | ||||
27 | dass in der Werbung eindeutig angegeben wird, dass die AIF- | ||||
28 | Verwaltungsgesellschaft beschließen kann, den Vertrieb zu widerrufen. | ||||
17 | (3) Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilen oder Aktien eines | 29 | (4) Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilen oder Aktien eines | ||
18 | inländischen Investmentvermögens, nach dessen Anlagebedingungen oder Satzung | 30 | inländischen OGAW oder AIF, nach dessen Anlagebedingungen oder Satzung die | ||
19 | die Anlage von mehr als 35 Prozent des Wertes des Investmentvermögens in | 31 | Anlage von mehr als 35 Prozent des Wertes des Investmentvermögens in | ||
20 | Schuldverschreibungen eines der in § 206 Absatz 2 Satz 1 genannten Aussteller | 32 | Schuldverschreibungen eines der in § 206 Absatz 2 Satz 1 genannten Ausstellers | ||
21 | zulässig ist, muss diese Aussteller benennen. | 33 | zulässig ist, muss diese Aussteller benennen. | ||
n | 22 | (4) Werbung für den Erwerb von Anteilen oder Aktien eines | n | 34 | (5) Werbung für den Erwerb von Anteilen oder Aktien eines OGAW oder AIF, |
23 | Investmentvermögens, nach dessen Anlagebedingungen oder Satzung ein | 35 | nach dessen Anlagebedingungen oder Satzung ein anerkannter Wertpapierindex | ||
24 | anerkannter Wertpapierindex nachgebildet wird oder hauptsächlich in Derivate | 36 | nachgebildet wird oder hauptsächlich in Derivate nach Maßgabe des § 197 | ||
25 | nach Maßgabe des § 197 angelegt wird, muss auf die Anlagestrategie hinweisen. | 37 | angelegt wird, muss auf die Anlagestrategie hinweisen. Weist ein OGAW oder | ||
26 | Weist ein Investmentvermögen auf Grund seiner Zusammensetzung oder der für | 38 | AIF auf Grund seiner Zusammensetzung oder der für die Fondsverwaltung | ||
27 | die Fondsverwaltung verwendeten Techniken eine erhöhte Volatilität auf, so | 39 | verwendeten Techniken eine erhöhte Volatilität auf, so muss in der Werbung | ||
28 | muss in der Werbung darauf hingewiesen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten | 40 | darauf hingewiesen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Werbung | ||
29 | nicht für die Werbung für ausländische AIF oder EU-AIF. | 41 | für ausländische AIF oder EU-AIF. | ||
30 | (5) Werbung in Textform für einen Feederfonds muss einen Hinweis enthalten, | 42 | (6) Werbung in Textform für einen Feederfonds muss einen Hinweis enthalten, | ||
31 | dass dieser dauerhaft mindestens 85 Prozent seines Vermögens in Anteile eines | 43 | dass dieser dauerhaft mindestens 85 Prozent seines Vermögens in Anteile eines | ||
32 | Masterfonds anlegt. | 44 | Masterfonds anlegt. | ||
t | 33 | (6) Werbung für Dach-Hedgefonds oder für ausländische AIF oder EU-AIF, die | t | 45 | (7) Die Bundesanstalt kann Werbung untersagen oder andere erforderliche |
34 | hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen von Dach- | 46 | Anordnungen treffen, um Missständen bei der Werbung für AIF gegenüber | ||
35 | Hedgefonds vergleichbar sind, muss ausdrücklich auf die besonderen Risiken des | 47 | Privatanlegern und für OGAW zu begegnen. Dies gilt insbesondere für | ||
36 | Investmentvermögens nach Maßgabe des § 228 Absatz 2 hinweisen. | ||||
37 | (7) Die Bundesanstalt kann Werbung untersagen, um Missständen bei der Werbung | ||||
38 | für AIF gegenüber Privatanlegern und für OGAW zu begegnen. Dies gilt | ||||
39 | insbesondere für | ||||
40 | 1. | 48 | 1. | ||
41 | Werbung mit Angaben, die in irreführender Weise den Anschein eines besonders | 49 | Werbung mit Angaben, die in irreführender Weise den Anschein eines besonders | ||
42 | günstigen Angebots hervorrufen können, sowie | 50 | günstigen Angebots hervorrufen können, sowie | ||
43 | 2. | 51 | 2. | ||
44 | Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der Bundesanstalt nach diesem | 52 | Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der Bundesanstalt nach diesem | ||
45 | Gesetz oder auf die Befugnisse der für die Aufsicht zuständigen Stellen in | 53 | Gesetz oder auf die Befugnisse der für die Aufsicht zuständigen Stellen in | ||
46 | anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens | 54 | anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens | ||
47 | über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Drittstaaten. | 55 | über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Drittstaaten. |
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