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Sie können sich § 300 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für jeden von ihr verwalteten inländischen AIF, EU-AIF oder ausländischen AIF muss die AIF-Verwaltungsgesellschaft den Anlegern im Geltungsbereich dieses Gesetzes regelmäßig Folgendes offenlegen:
(2) Für jeden von ihr verwalteten, Leverage einsetzenden inländischen AIF, EU-AIF oder ausländischen AIF muss die AIF-Verwaltungsgesellschaft den Anlegern im Geltungsbereich dieses Gesetzes regelmäßig Folgendes offenlegen:
(3) Nähere Bestimmungen zu den Offenlegungspflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 ergeben sich aus den Artikeln 108 und 109 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
(4) Die AIF-Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger zusätzlich unverzüglich mittels dauerhaften Datenträgers entsprechend § 167 und durch Veröffentlichung in einem weiteren im Verkaufsprospekt zu benennenden Informationsmedium über alle Änderungen, die sich in Bezug auf die Haftung der Verwahrstelle ergeben.
Zusätzliche Informationspflichten bei AIF | Zusätzliche Informationspflichten bei AIF | ||||
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t | 1 | Zusätzliche Informationspflichten bei AIF | t | 1 | Zusätzliche Informationspflichten bei AIF |
Zusätzliche Informationspflichten bei AIF | Zusätzliche Informationspflichten bei AIF | ||||
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f | 1 | (1) Für jeden von ihr verwalteten inländischen AIF, EU-AIF oder ausländischen | f | 1 | (1) Für jeden von ihr verwalteten inländischen AIF, EU-AIF oder ausländischen |
2 | AIF muss die AIF-Verwaltungsgesellschaft den Anlegern im Geltungsbereich | 2 | AIF muss die AIF-Verwaltungsgesellschaft den Anlegern im Geltungsbereich | ||
3 | dieses Gesetzes regelmäßig Folgendes offenlegen: | 3 | dieses Gesetzes regelmäßig Folgendes offenlegen: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | den prozentualen Anteil der Vermögensgegenstände des AIF, die schwer zu | 5 | den prozentualen Anteil der Vermögensgegenstände des AIF, die schwer zu | ||
6 | liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten, | 6 | liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | jegliche neue Regelungen zum Liquiditätsmanagement des AIF und | 8 | jegliche neue Regelungen zum Liquiditätsmanagement des AIF und | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | das aktuelle Risikoprofil des AIF und die von der AIF- | 10 | das aktuelle Risikoprofil des AIF und die von der AIF- | ||
11 | Verwaltungsgesellschaft zur Steuerung dieser Risiken eingesetzten | 11 | Verwaltungsgesellschaft zur Steuerung dieser Risiken eingesetzten | ||
12 | Risikomanagementsysteme. | 12 | Risikomanagementsysteme. | ||
13 | (2) Für jeden von ihr verwalteten, Leverage einsetzenden inländischen AIF, EU- | 13 | (2) Für jeden von ihr verwalteten, Leverage einsetzenden inländischen AIF, EU- | ||
14 | AIF oder ausländischen AIF muss die AIF-Verwaltungsgesellschaft den Anlegern | 14 | AIF oder ausländischen AIF muss die AIF-Verwaltungsgesellschaft den Anlegern | ||
15 | im Geltungsbereich dieses Gesetzes regelmäßig Folgendes offenlegen: | 15 | im Geltungsbereich dieses Gesetzes regelmäßig Folgendes offenlegen: | ||
16 | 1. | 16 | 1. | ||
17 | alle Änderungen des maximalen Umfangs, in dem die AIF- | 17 | alle Änderungen des maximalen Umfangs, in dem die AIF- | ||
18 | Verwaltungsgesellschaft für Rechnung des AIF Leverage einsetzen kann sowie | 18 | Verwaltungsgesellschaft für Rechnung des AIF Leverage einsetzen kann sowie | ||
19 | etwaige Rechte zur Wiederverwendung von Sicherheiten oder sonstige Garantien, | 19 | etwaige Rechte zur Wiederverwendung von Sicherheiten oder sonstige Garantien, | ||
20 | die im Rahmen von Leverage-Geschäften gewährt wurden, und | 20 | die im Rahmen von Leverage-Geschäften gewährt wurden, und | ||
21 | 2. | 21 | 2. | ||
22 | die Gesamthöhe des Leverage des betreffenden AIF. | 22 | die Gesamthöhe des Leverage des betreffenden AIF. | ||
23 | (3) Nähere Bestimmungen zu den Offenlegungspflichten gemäß den Absätzen 1 und | 23 | (3) Nähere Bestimmungen zu den Offenlegungspflichten gemäß den Absätzen 1 und | ||
24 | 2 ergeben sich aus den Artikeln 108 und 109 der Delegierten Verordnung (EU) | 24 | 2 ergeben sich aus den Artikeln 108 und 109 der Delegierten Verordnung (EU) | ||
25 | Nr. 231/2013. | 25 | Nr. 231/2013. | ||
t | 26 | (4) Die AIF-Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger zusätzlich | t | 26 | (4) Die AIF-Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht in einem im |
27 | unverzüglich mittels dauerhaften Datenträgers entsprechend § 167 und durch | 27 | Verkaufsprospekt zu benennenden Informationsmedium die Änderungen, die sich in | ||
28 | Veröffentlichung in einem weiteren im Verkaufsprospekt zu benennenden | 28 | Bezug auf die Haftung der Verwahrstelle ergeben. | ||
29 | Informationsmedium über alle Änderungen, die sich in Bezug auf die Haftung der | ||||
30 | Verwahrstelle ergeben. |
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