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Sie können sich § 298 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für nach § 310 zum Vertrieb angezeigte Anteile oder Aktien an EU-OGAW hat die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft folgende Unterlagen und Angaben im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache zu veröffentlichen:
(2) Neben der Veröffentlichung in einem im Verkaufsprospekt zu benennenden Informationsmedium sind die Anleger entsprechend § 167 unverzüglich mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten über
Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-OGAW | Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-OGAW | ||||
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t | 1 | Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-OGAW | t | 1 | Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-OGAW |
Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-OGAW | Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-OGAW | ||||
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f | 1 | (1) Für nach § 310 zum Vertrieb angezeigte Anteile oder Aktien an EU-OGAW hat | f | 1 | (1) Für nach § 310 zum Vertrieb angezeigte Anteile oder Aktien an EU-OGAW hat |
2 | die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW- | 2 | die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW- | ||
3 | Kapitalverwaltungsgesellschaft folgende Unterlagen und Angaben im | 3 | Kapitalverwaltungsgesellschaft folgende Unterlagen und Angaben im | ||
4 | Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache oder in einer in | 4 | Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache oder in einer in | ||
5 | internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache zu veröffentlichen: | 5 | internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache zu veröffentlichen: | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | den Jahresbericht für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres, | 7 | den Jahresbericht für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | den Halbjahresbericht, | 9 | den Halbjahresbericht, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | den Verkaufsprospekt, | 11 | den Verkaufsprospekt, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | die Anlagebedingungen oder die Satzung, | 13 | die Anlagebedingungen oder die Satzung, | ||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile oder Aktien sowie | 15 | die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile oder Aktien sowie | ||
16 | 6. | 16 | 6. | ||
17 | sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem Herkunftsmitgliedstaat des EU- | 17 | sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem Herkunftsmitgliedstaat des EU- | ||
18 | OGAW zu veröffentlichen sind. | 18 | OGAW zu veröffentlichen sind. | ||
19 | Die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie | 19 | Die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie | ||
20 | 2009/65/EG sind ohne Änderung gegenüber der im Herkunftsmitgliedstaat | 20 | 2009/65/EG sind ohne Änderung gegenüber der im Herkunftsmitgliedstaat | ||
21 | verwendeten Fassung in deutscher Sprache zu veröffentlichen. Die in den Sätzen | 21 | verwendeten Fassung in deutscher Sprache zu veröffentlichen. Die in den Sätzen | ||
22 | 1 und 2 beschriebenen Anforderungen gelten auch für jegliche Änderungen der | 22 | 1 und 2 beschriebenen Anforderungen gelten auch für jegliche Änderungen der | ||
23 | genannten Informationen und Unterlagen. Für die Häufigkeit der | 23 | genannten Informationen und Unterlagen. Für die Häufigkeit der | ||
24 | Veröffentlichungen von Ausgabe- und Rücknahmepreis gelten die Vorschriften des | 24 | Veröffentlichungen von Ausgabe- und Rücknahmepreis gelten die Vorschriften des | ||
25 | Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW entsprechend. | 25 | Herkunftsmitgliedstaates des EU-OGAW entsprechend. | ||
26 | (2) Neben der Veröffentlichung in einem im Verkaufsprospekt zu benennenden | 26 | (2) Neben der Veröffentlichung in einem im Verkaufsprospekt zu benennenden | ||
27 | Informationsmedium sind die Anleger entsprechend § 167 unverzüglich mittels | 27 | Informationsmedium sind die Anleger entsprechend § 167 unverzüglich mittels | ||
28 | eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten über | 28 | eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten über | ||
29 | 1. | 29 | 1. | ||
30 | die Aussetzung der Rücknahme der Anteile oder Aktien eines | 30 | die Aussetzung der Rücknahme der Anteile oder Aktien eines | ||
31 | Investmentvermögens; | 31 | Investmentvermögens; | ||
32 | 2. | 32 | 2. | ||
33 | die Kündigung der Verwaltung eines Investmentvermögens oder dessen | 33 | die Kündigung der Verwaltung eines Investmentvermögens oder dessen | ||
34 | Abwicklung; | 34 | Abwicklung; | ||
35 | 3. | 35 | 3. | ||
36 | Änderungen der Anlagebedingungen, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen | 36 | Änderungen der Anlagebedingungen, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen | ||
t | 37 | nicht vereinbar sind, die wesentliche Anlegerrechte berühren oder die | t | 37 | nicht vereinbar sind oder anlegerbenachteiligende Änderungen von wesentlichen |
38 | Vergütungen und Aufwendungserstattungen betreffen, die aus dem | 38 | Anlegerrechten oder anlegerbenachteiligende Änderungen, die die Vergütungen und | ||
39 | Investmentvermögen entnommen werden können, einschließlich der Hintergründe der | 39 | Aufwendungserstattungen betreffen, die aus dem Investmentvermögen entnommen | ||
40 | Änderungen sowie der Rechte der Anleger in einer verständlichen Art und Weise; | 40 | werden können, einschließlich der Hintergründe der Änderungen sowie der Rechte | ||
41 | dabei ist mitzuteilen, wo und auf welche Weise weitere Informationen hierzu | 41 | der Anleger in einer verständlichen Art und Weise; dabei ist mitzuteilen, wo und | ||
42 | erlangt werden können, | 42 | auf welche Weise weitere Informationen hierzu erlangt werden können, | ||
43 | 4. | 43 | 4. | ||
44 | die Verschmelzung von Investmentvermögen in Form von | 44 | die Verschmelzung von Investmentvermögen in Form von | ||
45 | Verschmelzungsinformationen, die gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2009/65/EG zu | 45 | Verschmelzungsinformationen, die gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2009/65/EG zu | ||
46 | erstellen sind, und | 46 | erstellen sind, und | ||
47 | 5. | 47 | 5. | ||
48 | die Umwandlung eines Investmentvermögens in einen Feederfonds oder die | 48 | die Umwandlung eines Investmentvermögens in einen Feederfonds oder die | ||
49 | Änderung eines Masterfonds in Form von Informationen, die gemäß Artikel 64 der | 49 | Änderung eines Masterfonds in Form von Informationen, die gemäß Artikel 64 der | ||
50 | Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen sind. | 50 | Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen sind. |
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