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Sie können sich § 290 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Erlangt ein AIF allein oder gemeinsam mit anderen AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen oder einen Emittenten gemäß § 287 Absatz 1 in Verbindung mit § 288 Absatz 1, legt die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den folgenden Stellen die in Absatz 2 genannten Informationen vor:
(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft legt die folgenden Informationen vor:
(3) 1In ihrer Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 ersucht die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den Vorstand des Unternehmens, entweder die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst unverzüglich von den Informationen gemäß Absatz 2 in Kenntnis zu setzen. 2Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bemüht sich nach besten Kräften sicherzustellen, dass der Vorstand entweder die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst ordnungsgemäß informiert.
(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unternehmen und Anteilseignern folgende Informationen offengelegt werden:
(5) Sobald ein AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß § 287 Absatz 1 in Verbindung mit § 288 Absatz 1 erlangt, legt die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den betreffenden AIF verwaltet, der Bundesanstalt und den Anlegern des AIF Angaben zur Finanzierung des Erwerbs vor.
Offenlegungspflicht bei Erlangen der Kontrolle | Offenlegungspflicht bei Erlangen der Kontrolle | ||||
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t | 1 | Offenlegungspflicht bei Erlangen der Kontrolle | t | 1 | Offenlegungspflicht bei Erlangen der Kontrolle |
Offenlegungspflicht bei Erlangen der Kontrolle | Offenlegungspflicht bei Erlangen der Kontrolle | ||||
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f | 1 | (1) Erlangt ein AIF allein oder gemeinsam mit anderen AIF die Kontrolle über | f | 1 | (1) Erlangt ein AIF allein oder gemeinsam mit anderen AIF die Kontrolle über |
2 | ein nicht börsennotiertes Unternehmen oder einen Emittenten gemäß § 287 Absatz | 2 | ein nicht börsennotiertes Unternehmen oder einen Emittenten gemäß § 287 Absatz | ||
3 | 1 in Verbindung mit § 288 Absatz 1, legt die AIF- | 3 | 1 in Verbindung mit § 288 Absatz 1, legt die AIF- | ||
4 | Kapitalverwaltungsgesellschaft den folgenden Stellen die in Absatz 2 genannten | 4 | Kapitalverwaltungsgesellschaft den folgenden Stellen die in Absatz 2 genannten | ||
5 | Informationen vor: | 5 | Informationen vor: | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | dem betreffenden Unternehmen, | 7 | dem betreffenden Unternehmen, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | den Anteilseignern, soweit deren Identität und Adresse der AIF- | 9 | den Anteilseignern, soweit deren Identität und Adresse der AIF- | ||
10 | Kapitalverwaltungsgesellschaft | 10 | Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||
11 | a) | 11 | a) | ||
12 | vorliegen, | 12 | vorliegen, | ||
13 | b) | 13 | b) | ||
14 | von dem nicht börsennotierten Unternehmen zur Verfügung gestellt werden | 14 | von dem nicht börsennotierten Unternehmen zur Verfügung gestellt werden | ||
15 | können oder | 15 | können oder | ||
16 | c) | 16 | c) | ||
17 | über ein Register, zu dem die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft Zugang hat | 17 | über ein Register, zu dem die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft Zugang hat | ||
18 | oder erhalten kann, zur Verfügung gestellt werden können und | 18 | oder erhalten kann, zur Verfügung gestellt werden können und | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
t | 20 | die Bundesanstalt. | t | 20 | der Bundesanstalt. |
21 | (2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft legt die folgenden Informationen | 21 | (2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft legt die folgenden Informationen | ||
22 | vor: | 22 | vor: | ||
23 | 1. | 23 | 1. | ||
24 | die Identität der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die entweder allein | 24 | die Identität der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die entweder allein | ||
25 | oder im Rahmen einer Vereinbarung mit anderen AIF- | 25 | oder im Rahmen einer Vereinbarung mit anderen AIF- | ||
26 | Kapitalverwaltungsgesellschaften die AIF verwalten, die die Kontrolle erlangt | 26 | Kapitalverwaltungsgesellschaften die AIF verwalten, die die Kontrolle erlangt | ||
27 | haben, | 27 | haben, | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | die Grundsätze zur Vermeidung und Steuerung von Interessenkonflikten, | 29 | die Grundsätze zur Vermeidung und Steuerung von Interessenkonflikten, | ||
30 | insbesondere zwischen der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, dem AIF und dem | 30 | insbesondere zwischen der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, dem AIF und dem | ||
31 | Unternehmen, einschließlich Informationen zu den besonderen | 31 | Unternehmen, einschließlich Informationen zu den besonderen | ||
32 | Sicherheitsmaßnahmen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass | 32 | Sicherheitsmaßnahmen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass | ||
33 | Vereinbarungen zwischen der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder dem AIF und | 33 | Vereinbarungen zwischen der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder dem AIF und | ||
34 | dem Unternehmen wie zwischen voneinander unabhängigen Geschäftspartnern | 34 | dem Unternehmen wie zwischen voneinander unabhängigen Geschäftspartnern | ||
35 | geschlossen werden, und | 35 | geschlossen werden, und | ||
36 | 3. | 36 | 3. | ||
37 | die Grundsätze für die externe und interne Kommunikation in Bezug auf das | 37 | die Grundsätze für die externe und interne Kommunikation in Bezug auf das | ||
38 | Unternehmen, insbesondere gegenüber den Arbeitnehmern. | 38 | Unternehmen, insbesondere gegenüber den Arbeitnehmern. | ||
39 | (3) In ihrer Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 ersucht die AIF- | 39 | (3) In ihrer Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 ersucht die AIF- | ||
40 | Kapitalverwaltungsgesellschaft den Vorstand des Unternehmens, entweder die | 40 | Kapitalverwaltungsgesellschaft den Vorstand des Unternehmens, entweder die | ||
41 | Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die | 41 | Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die | ||
42 | Arbeitnehmer selbst unverzüglich von den Informationen gemäß Absatz 2 in | 42 | Arbeitnehmer selbst unverzüglich von den Informationen gemäß Absatz 2 in | ||
43 | Kenntnis zu setzen. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bemüht sich | 43 | Kenntnis zu setzen. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bemüht sich | ||
44 | nach besten Kräften sicherzustellen, dass der Vorstand entweder die | 44 | nach besten Kräften sicherzustellen, dass der Vorstand entweder die | ||
45 | Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die | 45 | Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, die | ||
46 | Arbeitnehmer selbst ordnungsgemäß informiert. | 46 | Arbeitnehmer selbst ordnungsgemäß informiert. | ||
47 | (4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass den in Absatz 1 | 47 | (4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass den in Absatz 1 | ||
48 | Nummer 1 und 2 genannten Unternehmen und Anteilseignern folgende Informationen | 48 | Nummer 1 und 2 genannten Unternehmen und Anteilseignern folgende Informationen | ||
49 | offengelegt werden: | 49 | offengelegt werden: | ||
50 | 1. | 50 | 1. | ||
51 | die Absichten des AIF hinsichtlich der zukünftigen Geschäftsentwicklung des | 51 | die Absichten des AIF hinsichtlich der zukünftigen Geschäftsentwicklung des | ||
52 | nicht börsennotierten Unternehmens und | 52 | nicht börsennotierten Unternehmens und | ||
53 | 2. | 53 | 2. | ||
54 | die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Beschäftigung, einschließlich | 54 | die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Beschäftigung, einschließlich | ||
55 | wesentlicher Änderungen der Arbeitsbedingungen. | 55 | wesentlicher Änderungen der Arbeitsbedingungen. | ||
56 | Ferner ersucht die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den Vorstand des nicht | 56 | Ferner ersucht die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den Vorstand des nicht | ||
57 | börsennotierten Unternehmens, die in diesem Absatz genannten Informationen | 57 | börsennotierten Unternehmens, die in diesem Absatz genannten Informationen | ||
58 | entweder den Arbeitnehmervertretern oder, falls es keine solchen Vertreter | 58 | entweder den Arbeitnehmervertretern oder, falls es keine solchen Vertreter | ||
59 | gibt, den Arbeitnehmern des nicht börsennotierten Unternehmens selbst zur | 59 | gibt, den Arbeitnehmern des nicht börsennotierten Unternehmens selbst zur | ||
60 | Verfügung zu stellen und bemüht sich nach besten Kräften, dies | 60 | Verfügung zu stellen und bemüht sich nach besten Kräften, dies | ||
61 | sicherzustellen. | 61 | sicherzustellen. | ||
62 | (5) Sobald ein AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen | 62 | (5) Sobald ein AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen | ||
63 | gemäß § 287 Absatz 1 in Verbindung mit § 288 Absatz 1 erlangt, legt die AIF- | 63 | gemäß § 287 Absatz 1 in Verbindung mit § 288 Absatz 1 erlangt, legt die AIF- | ||
64 | Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den betreffenden AIF verwaltet, der | 64 | Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den betreffenden AIF verwaltet, der | ||
65 | Bundesanstalt und den Anlegern des AIF Angaben zur Finanzierung des Erwerbs | 65 | Bundesanstalt und den Anlegern des AIF Angaben zur Finanzierung des Erwerbs | ||
66 | vor. | 66 | vor. |
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