(1) Der Verkaufsprospekt muss zusätzlich zu den Angaben nach § 165 folgende
2
Angaben enthalten:
3
1.
4
eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale von Infrastruktur-
5
Projektgesellschaften;
6
2.
7
die Arten von Infrastruktur-Projektgesellschaften, die für das
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Sondervermögen erworben werden dürfen, und nach welchen Grundsätzen sie
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ausgewählt werden;
10
3.
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einen Hinweis, dass in Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften,
12
die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen
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organisierten Markt einbezogen sind, angelegt werden darf;
14
4.
15
einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der
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Anleger abweichend von § 98 Absatz 1 von der Kapitalverwaltungsgesellschaft die
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Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur zu den
18
Rücknahmeterminen verlangen kann, die in den Anlagebedingungen bestimmt sind;
19
5.
20
alle Voraussetzungen und Bedingungen der Kündigung und Auszahlung von
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Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile.
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(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sind in die
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Anlagebedingungen aufzunehmen.
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