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Sie können sich § 183 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Werden der Bundesanstalt bei einer geplanten Verschmelzung eines EU-OGAW auf ein OGAW-Sondervermögen Abschriften der Angaben und Unterlagen nach Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG von den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des übertragenden EU-OGAW übermittelt, prüft sie, ob den Anlegern angemessene Verschmelzungsinformationen zur Verfügung gestellt werden; dabei berücksichtigt sie die potenziellen Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des übernehmenden OGAW-Sondervermögens. 2Soweit die Bundesanstalt eine Nachbesserung für erforderlich hält, kann sie innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Erhalt der vollständigen Angaben und Unterlagen gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG von der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft des übernehmenden OGAW-Sondervermögens schriftlich eine Änderung der Verschmelzungsinformationen für die Anleger des übernehmenden OGAW-Sondervermögens verlangen.
(2) 1Verlangt die Bundesanstalt die Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen nach Absatz 1, setzt sie die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des übertragenden EU-OGAW hierüber in Kenntnis. 2Sobald sie von der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft des übernehmenden OGAW-Sondervermögens eine zufriedenstellende Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen erhalten hat, teilt sie dies den zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des übertragenden EU-OGAW mit, spätestens jedoch innerhalb von 20 Arbeitstagen.
Verschmelzung eines EU-OGAW auf ein OGAW-Sondervermögen | Verschmelzung eines EU-OGAW auf ein OGAW-Sondervermögen | ||||
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t | 1 | Verschmelzung eines EU-OGAW auf ein OGAW-Sondervermögen | t | 1 | Verschmelzung eines EU-OGAW auf ein OGAW-Sondervermögen |
Verschmelzung eines EU-OGAW auf ein OGAW-Sondervermögen | Verschmelzung eines EU-OGAW auf ein OGAW-Sondervermögen | ||||
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f | 1 | (1) Werden der Bundesanstalt bei einer geplanten Verschmelzung eines EU- | f | 1 | (1) Werden der Bundesanstalt bei einer geplanten Verschmelzung eines EU- |
2 | OGAW auf ein OGAW-Sondervermögen Abschriften der Angaben und Unterlagen nach | 2 | OGAW auf ein OGAW-Sondervermögen Abschriften der Angaben und Unterlagen nach | ||
3 | Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG von den zuständigen Stellen des | 3 | Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG von den zuständigen Stellen des | ||
4 | Herkunftsmitgliedstaates des übertragenden EU-OGAW übermittelt, prüft sie, ob | 4 | Herkunftsmitgliedstaates des übertragenden EU-OGAW übermittelt, prüft sie, ob | ||
5 | den Anlegern angemessene Verschmelzungsinformationen zur Verfügung gestellt | 5 | den Anlegern angemessene Verschmelzungsinformationen zur Verfügung gestellt | ||
6 | werden; dabei berücksichtigt sie die potenziellen Auswirkungen der geplanten | 6 | werden; dabei berücksichtigt sie die potenziellen Auswirkungen der geplanten | ||
7 | Verschmelzung auf die Anleger des übernehmenden OGAW-Sondervermögens. Soweit die | 7 | Verschmelzung auf die Anleger des übernehmenden OGAW-Sondervermögens. Soweit die | ||
8 | Bundesanstalt eine Nachbesserung für erforderlich hält, kann sie | 8 | Bundesanstalt eine Nachbesserung für erforderlich hält, kann sie | ||
9 | innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Erhalt der vollständigen Angaben und | 9 | innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Erhalt der vollständigen Angaben und | ||
10 | Unterlagen gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG von der OGAW- | 10 | Unterlagen gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG von der OGAW- | ||
t | 11 | Kapitalverwaltungsgesellschaft des übernehmenden OGAW-Sondervermögens | t | 11 | Kapitalverwaltungsgesellschaft des übernehmenden OGAW-Sondervermögens eine |
12 | schriftlich eine Änderung der Verschmelzungsinformationen für die Anleger des | 12 | Änderung der Verschmelzungsinformationen für die Anleger des übernehmenden | ||
13 | übernehmenden OGAW-Sondervermögens verlangen. | 13 | OGAW-Sondervermögens verlangen. | ||
14 | (2) Verlangt die Bundesanstalt die Nachbesserung der | 14 | (2) Verlangt die Bundesanstalt die Nachbesserung der | ||
15 | Verschmelzungsinformationen nach Absatz 1, setzt sie die zuständigen Stellen | 15 | Verschmelzungsinformationen nach Absatz 1, setzt sie die zuständigen Stellen | ||
16 | des Herkunftsmitgliedstaates des übertragenden EU-OGAW hierüber in Kenntnis. | 16 | des Herkunftsmitgliedstaates des übertragenden EU-OGAW hierüber in Kenntnis. | ||
17 | Sobald sie von der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft des übernehmenden | 17 | Sobald sie von der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft des übernehmenden | ||
18 | OGAW-Sondervermögens eine zufriedenstellende Nachbesserung der | 18 | OGAW-Sondervermögens eine zufriedenstellende Nachbesserung der | ||
19 | Verschmelzungsinformationen erhalten hat, teilt sie dies den zuständigen | 19 | Verschmelzungsinformationen erhalten hat, teilt sie dies den zuständigen | ||
20 | Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des übertragenden EU-OGAW mit, spätestens | 20 | Stellen des Herkunftsmitgliedstaates des übertragenden EU-OGAW mit, spätestens | ||
21 | jedoch innerhalb von 20 Arbeitstagen. | 21 | jedoch innerhalb von 20 Arbeitstagen. |
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