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Sie können sich § 176 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen von ihr verwalteten Feederfonds die Anlagen des Masterfonds wirksam zu überwachen. 2Zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann sie sich auf Informationen und Unterlagen der Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds, seiner Verwahrstelle oder seines Abschlussprüfers stützen, es sei denn, es liegen Gründe vor, an der Richtigkeit dieser Informationen und Unterlagen zu zweifeln.
(2) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einen Masterfonds verwaltet, darf weder für die Anlage des Feederfonds in den Anteilen des Masterfonds einen Ausgabeaufschlag noch für die Rücknahme einen Rücknahmeabschlag erheben. 2Erhält die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einen Feederfonds verwaltet, oder eine in ihrem Namen handelnde Person im Zusammenhang mit einer Anlage in Anteilen des Masterfonds eine Vertriebsgebühr, eine Vertriebsprovision oder einen sonstigen geldwerten Vorteil, sind diese in das Vermögen des Feederfonds einzuzahlen.
(3) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt unverzüglich über jeden Feederfonds zu unterrichten, der in Anteile des von ihr verwalteten Masterfonds anlegt. 2Haben auch ausländische Feederfonds in Anteile des Masterfonds angelegt, hat die Bundesanstalt unverzüglich die zuständigen Stellen im Herkunftsstaat des Feederfonds über solche Anlagen zu unterrichten.
(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen von ihr verwalteten Masterfonds sicherzustellen, dass sämtliche Informationen, die infolge der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG, nach anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nach den geltenden inländischen Vorschriften, den Anlagebedingungen oder der Satzung erforderlich sind, den folgenden Stellen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden:
(5) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft muss Anteile an einem Masterfonds, in den mindestens zwei Feederfonds angelegt sind, nicht dem Publikum anbieten.
(6) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft eines Feederfonds hat der Verwahrstelle des Feederfonds alle Informationen über den Masterfonds mitzuteilen, die für die Erfüllung der Pflichten der Verwahrstelle erforderlich sind. 2Die Verwahrstelle eines inländischen Masterfonds hat die Bundesanstalt, die Verwaltungsgesellschaft des Feederfonds und die Verwahrstelle des Feederfonds unmittelbar über alle Unregelmäßigkeiten zu unterrichten, die sie in Bezug auf den Masterfonds feststellt und die eine negative Auswirkung auf den Feederfonds haben könnten. 3Weder die Verwahrstelle des Masterfonds noch die Verwahrstelle des Feederfonds verletzt durch Befolgung dieser Vorschrift vertragliche oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgesehene Bestimmungen, die die Offenlegung von Informationen einschränken oder die den Datenschutz betreffen. 4Eine Haftung der Verwahrstelle oder einer für sie handelnden Person aus diesem Grund ist ausgeschlossen.
Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle | Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle | ||||
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t | 1 | Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle | t | 1 | Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle |
Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle | Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle | ||||
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f | 1 | (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen von ihr verwalteten | f | 1 | (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen von ihr verwalteten |
2 | Feederfonds die Anlagen des Masterfonds wirksam zu überwachen. Zur | 2 | Feederfonds die Anlagen des Masterfonds wirksam zu überwachen. Zur | ||
3 | Erfüllung dieser Verpflichtung kann sie sich auf Informationen und Unterlagen | 3 | Erfüllung dieser Verpflichtung kann sie sich auf Informationen und Unterlagen | ||
4 | der Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds, seiner Verwahrstelle oder seines | 4 | der Verwaltungsgesellschaft des Masterfonds, seiner Verwahrstelle oder seines | ||
5 | Abschlussprüfers stützen, es sei denn, es liegen Gründe vor, an der | 5 | Abschlussprüfers stützen, es sei denn, es liegen Gründe vor, an der | ||
6 | Richtigkeit dieser Informationen und Unterlagen zu zweifeln. | 6 | Richtigkeit dieser Informationen und Unterlagen zu zweifeln. | ||
7 | (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einen Masterfonds verwaltet, | 7 | (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einen Masterfonds verwaltet, | ||
8 | darf weder für die Anlage des Feederfonds in den Anteilen des Masterfonds | 8 | darf weder für die Anlage des Feederfonds in den Anteilen des Masterfonds | ||
9 | einen Ausgabeaufschlag noch für die Rücknahme einen Rücknahmeabschlag erheben. | 9 | einen Ausgabeaufschlag noch für die Rücknahme einen Rücknahmeabschlag erheben. | ||
10 | Erhält die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einen Feederfonds | 10 | Erhält die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einen Feederfonds | ||
11 | verwaltet, oder eine in ihrem Namen handelnde Person im Zusammenhang mit einer | 11 | verwaltet, oder eine in ihrem Namen handelnde Person im Zusammenhang mit einer | ||
12 | Anlage in Anteilen des Masterfonds eine Vertriebsgebühr, eine | 12 | Anlage in Anteilen des Masterfonds eine Vertriebsgebühr, eine | ||
13 | Vertriebsprovision oder einen sonstigen geldwerten Vorteil, sind diese in das | 13 | Vertriebsprovision oder einen sonstigen geldwerten Vorteil, sind diese in das | ||
14 | Vermögen des Feederfonds einzuzahlen. | 14 | Vermögen des Feederfonds einzuzahlen. | ||
15 | (3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt unverzüglich | 15 | (3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt unverzüglich | ||
16 | über jeden Feederfonds zu unterrichten, der in Anteile des von ihr verwalteten | 16 | über jeden Feederfonds zu unterrichten, der in Anteile des von ihr verwalteten | ||
17 | Masterfonds anlegt. Haben auch ausländische Feederfonds in Anteile des | 17 | Masterfonds anlegt. Haben auch ausländische Feederfonds in Anteile des | ||
18 | Masterfonds angelegt, hat die Bundesanstalt unverzüglich die zuständigen | 18 | Masterfonds angelegt, hat die Bundesanstalt unverzüglich die zuständigen | ||
19 | Stellen im Herkunftsstaat des Feederfonds über solche Anlagen zu unterrichten. | 19 | Stellen im Herkunftsstaat des Feederfonds über solche Anlagen zu unterrichten. | ||
20 | (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen von ihr verwalteten | 20 | (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen von ihr verwalteten | ||
21 | Masterfonds sicherzustellen, dass sämtliche Informationen, die infolge der | 21 | Masterfonds sicherzustellen, dass sämtliche Informationen, die infolge der | ||
22 | Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG, nach anderen Rechtsvorschriften der | 22 | Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG, nach anderen Rechtsvorschriften der | ||
23 | Europäischen Union, nach den geltenden inländischen Vorschriften, den | 23 | Europäischen Union, nach den geltenden inländischen Vorschriften, den | ||
24 | Anlagebedingungen oder der Satzung erforderlich sind, den folgenden Stellen | 24 | Anlagebedingungen oder der Satzung erforderlich sind, den folgenden Stellen | ||
25 | rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden: | 25 | rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden: | ||
26 | 1. | 26 | 1. | ||
27 | der Verwaltungsgesellschaft des Feederfonds, | 27 | der Verwaltungsgesellschaft des Feederfonds, | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des | 29 | der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des | ||
30 | Feederfonds, | 30 | Feederfonds, | ||
31 | 3. | 31 | 3. | ||
32 | der Verwahrstelle des Feederfonds und | 32 | der Verwahrstelle des Feederfonds und | ||
33 | 4. | 33 | 4. | ||
34 | dem Abschlussprüfer des Feederfonds. | 34 | dem Abschlussprüfer des Feederfonds. | ||
35 | (5) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft muss Anteile an einem Masterfonds, in | 35 | (5) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft muss Anteile an einem Masterfonds, in | ||
36 | den mindestens zwei Feederfonds angelegt sind, nicht dem Publikum anbieten. | 36 | den mindestens zwei Feederfonds angelegt sind, nicht dem Publikum anbieten. | ||
37 | (6) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft eines Feederfonds hat der | 37 | (6) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft eines Feederfonds hat der | ||
38 | Verwahrstelle des Feederfonds alle Informationen über den Masterfonds | 38 | Verwahrstelle des Feederfonds alle Informationen über den Masterfonds | ||
39 | mitzuteilen, die für die Erfüllung der Pflichten der Verwahrstelle | 39 | mitzuteilen, die für die Erfüllung der Pflichten der Verwahrstelle | ||
40 | erforderlich sind. Die Verwahrstelle eines inländischen Masterfonds hat | 40 | erforderlich sind. Die Verwahrstelle eines inländischen Masterfonds hat | ||
41 | die Bundesanstalt, die Verwaltungsgesellschaft des Feederfonds und die | 41 | die Bundesanstalt, die Verwaltungsgesellschaft des Feederfonds und die | ||
42 | Verwahrstelle des Feederfonds unmittelbar über alle Unregelmäßigkeiten zu | 42 | Verwahrstelle des Feederfonds unmittelbar über alle Unregelmäßigkeiten zu | ||
43 | unterrichten, die sie in Bezug auf den Masterfonds feststellt und die eine | 43 | unterrichten, die sie in Bezug auf den Masterfonds feststellt und die eine | ||
t | 44 | negative Auswirkung auf den Feederfonds haben könnten. Weder die | t | 44 | negative Auswirkung auf den Feederfonds haben könnten. Zur Erfüllung der |
45 | Verwahrstelle des Masterfonds noch die Verwahrstelle des Feederfonds verletzt | 45 | Aufgaben nach diesem Absatz darf die Verwahrstelle des Masterfonds gegenüber | ||
46 | durch Befolgung dieser Vorschrift vertragliche oder durch Rechts- oder | 46 | der Bundesanstalt, der Verwaltungsgesellschaft des Feederfonds und der | ||
47 | Verwaltungsvorschrift vorgesehene Bestimmungen, die die Offenlegung von | 47 | Verwahrstelle des Feederfonds auch personenbezogene Daten offenlegen. Die | ||
48 | Informationen einschränken oder die den Datenschutz betreffen. Eine | 48 | personenbezogenen Daten sind vor der Offenlegung zu pseudonymisieren, es sei | ||
49 | Haftung der Verwahrstelle oder einer für sie handelnden Person aus diesem | 49 | denn, dass dies der Aufgabenerfüllung nach diesem Absatz entgegensteht. Die | ||
50 | Grund ist ausgeschlossen. | 50 | Bundesanstalt, die Verwaltungsgesellschaft des Feederfonds und die | ||
51 | Verwahrstelle des Feederfonds dürfen ihnen nach Satz 3 offengelegte | ||||
52 | personenbezogene Daten speichern und verwenden, soweit dies zur Erfüllung | ||||
53 | seiner Aufgaben nach diesem Absatz erforderlich ist. |
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