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Sie können sich § 165 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Verkaufsprospekt eines offenen Publikumsinvestmentvermögens muss mit einem Datum versehen sein und die Angaben enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage und insbesondere über die damit verbundenen Risiken ein begründetes Urteil bilden können. 2Der Verkaufsprospekt muss redlich und eindeutig und darf nicht irreführend sein.
(2) Der Verkaufsprospekt muss neben dem Namen des Investmentvermögens, auf das er sich bezieht, mindestens folgende Angaben enthalten:
(3) Der Verkaufsprospekt hat in Bezug auf die Kosten einschließlich Ausgabeaufschlag und Rücknahmeabschlag folgende Angaben zu enthalten:
(4) Sofern die Verwaltungsgesellschaft für Rechnung des Investmentvermögens Geschäfte mit Derivaten tätigen darf, muss der Verkaufsprospekt an hervorgehobener Stelle erläutern, ob diese Geschäfte zu Absicherungszwecken oder als Teil der Anlagestrategie getätigt werden dürfen und wie sich die Verwendung von Derivaten möglicherweise auf das Risikoprofil des Investmentvermögens auswirkt.
(5) Weist ein Investmentvermögen durch seine Zusammensetzung oder durch die für die Fondsverwaltung verwendeten Techniken eine erhöhte Volatilität auf, muss im Verkaufsprospekt an hervorgehobener Stelle darauf hingewiesen werden.
(6) 1Im Verkaufsprospekt eines Investmentvermögens, das einen anerkannten Wertpapierindex nachbildet, muss an hervorgehobener Stelle darauf hingewiesen werden, dass der Grundsatz der Risikomischung für dieses Investmentvermögen nur eingeschränkt gilt. 2Zudem muss der Verkaufsprospekt die Angabe enthalten, welche Wertpapiere Bestandteile des Wertpapierindexes sind und wie hoch der Anteil der jeweiligen Wertpapiere am Wertpapierindex ist. 3Die Angaben über die Zusammensetzung des Wertpapierindexes können unterbleiben, wenn sie für den Schluss oder für die Mitte des jeweiligen Geschäftsjahres im letzten bekannt gemachten Jahres- oder Halbjahresbericht enthalten sind.
(7) Der Verkaufsprospekt von AIF hat zusätzlich mindestens folgende weitere Angaben zu enthalten:
(8) Die Bundesanstalt kann verlangen, dass in den Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Angaben für die Erwerber erforderlich sind.
(9) Etwaige Prognosen im Verkaufsprospekt sind deutlich als solche zu kennzeichnen.
Mindestangaben im Verkaufsprospekt | Mindestangaben im Verkaufsprospekt | ||||
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t | 1 | Mindestangaben im Verkaufsprospekt | t | 1 | Mindestangaben im Verkaufsprospekt |
Mindestangaben im Verkaufsprospekt | Mindestangaben im Verkaufsprospekt | ||||
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f | 1 | (1) Der Verkaufsprospekt eines offenen Publikumsinvestmentvermögens muss | f | 1 | (1) Der Verkaufsprospekt eines offenen Publikumsinvestmentvermögens muss |
2 | mit einem Datum versehen sein und die Angaben enthalten, die erforderlich | 2 | mit einem Datum versehen sein und die Angaben enthalten, die erforderlich | ||
3 | sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage und insbesondere | 3 | sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage und insbesondere | ||
4 | über die damit verbundenen Risiken ein begründetes Urteil bilden können. Der | 4 | über die damit verbundenen Risiken ein begründetes Urteil bilden können. Der | ||
5 | Verkaufsprospekt muss redlich und eindeutig und darf nicht irreführend | 5 | Verkaufsprospekt muss redlich und eindeutig und darf nicht irreführend | ||
6 | sein. | 6 | sein. | ||
7 | (2) Der Verkaufsprospekt muss neben dem Namen des Investmentvermögens, auf das | 7 | (2) Der Verkaufsprospekt muss neben dem Namen des Investmentvermögens, auf das | ||
8 | er sich bezieht, mindestens folgende Angaben enthalten: | 8 | er sich bezieht, mindestens folgende Angaben enthalten: | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | Zeitpunkt der Auflegung des Investmentvermögens sowie Angabe der Laufzeit; | 10 | Zeitpunkt der Auflegung des Investmentvermögens sowie Angabe der Laufzeit; | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | an hervorgehobener Stelle eine Beschreibung der Anlageziele des | 12 | an hervorgehobener Stelle eine Beschreibung der Anlageziele des | ||
13 | Investmentvermögens einschließlich der finanziellen Ziele und Beschreibung der | 13 | Investmentvermögens einschließlich der finanziellen Ziele und Beschreibung der | ||
14 | Anlagepolitik und -strategie, einschließlich etwaiger Konkretisierungen und | 14 | Anlagepolitik und -strategie, einschließlich etwaiger Konkretisierungen und | ||
15 | Beschränkungen bezüglich dieser Anlagepolitik und -strategie; eine Beschreibung | 15 | Beschränkungen bezüglich dieser Anlagepolitik und -strategie; eine Beschreibung | ||
16 | der Art der Vermögensgegenstände, in die das Investmentvermögen investieren darf | 16 | der Art der Vermögensgegenstände, in die das Investmentvermögen investieren darf | ||
17 | sowie die Angabe etwaiger Techniken und Instrumente, von denen bei der | 17 | sowie die Angabe etwaiger Techniken und Instrumente, von denen bei der | ||
18 | Verwaltung des Investmentvermögens Gebrauch gemacht werden kann und aller damit | 18 | Verwaltung des Investmentvermögens Gebrauch gemacht werden kann und aller damit | ||
19 | verbundenen Risiken, Interessenkonflikte und Auswirkungen auf die | 19 | verbundenen Risiken, Interessenkonflikte und Auswirkungen auf die | ||
20 | Wertentwicklung des Investmentvermögens; Beschreibung der wesentlichen Merkmale | 20 | Wertentwicklung des Investmentvermögens; Beschreibung der wesentlichen Merkmale | ||
21 | der für das Investmentvermögen erwerbbaren Anteile oder Aktien an | 21 | der für das Investmentvermögen erwerbbaren Anteile oder Aktien an | ||
22 | Investmentvermögen einschließlich der maßgeblichen Anlagegrundsätze und -grenzen | 22 | Investmentvermögen einschließlich der maßgeblichen Anlagegrundsätze und -grenzen | ||
23 | und des Sitzes der Zielinvestmentvermögen; | 23 | und des Sitzes der Zielinvestmentvermögen; | ||
24 | 3. | 24 | 3. | ||
25 | eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des Risikoprofils des | 25 | eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des Risikoprofils des | ||
26 | Investmentvermögens; | 26 | Investmentvermögens; | ||
27 | 4. | 27 | 4. | ||
28 | Hinweis, dass der am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierte | 28 | Hinweis, dass der am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierte | ||
29 | Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements, die | 29 | Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements, die | ||
30 | Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und | 30 | Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und | ||
31 | Renditen der wichtigsten Kategorien von Vermögensgegenständen des | 31 | Renditen der wichtigsten Kategorien von Vermögensgegenständen des | ||
32 | Investmentvermögens verlangen kann und Angabe der Stellen, wo der am Erwerb | 32 | Investmentvermögens verlangen kann und Angabe der Stellen, wo der am Erwerb | ||
33 | eines Anteils oder einer Aktie Interessierte diese Informationen in welcher Form | 33 | eines Anteils oder einer Aktie Interessierte diese Informationen in welcher Form | ||
34 | erhalten kann; | 34 | erhalten kann; | ||
35 | 5. | 35 | 5. | ||
36 | Zulässigkeit von Kreditaufnahmen für Rechnung des Investmentvermögens; | 36 | Zulässigkeit von Kreditaufnahmen für Rechnung des Investmentvermögens; | ||
37 | 6. | 37 | 6. | ||
38 | Umstände, unter denen das Investmentvermögen Leverage einsetzen kann, Art | 38 | Umstände, unter denen das Investmentvermögen Leverage einsetzen kann, Art | ||
39 | und Herkunft des zulässigen Leverage und die damit verbundenen Risiken, sonstige | 39 | und Herkunft des zulässigen Leverage und die damit verbundenen Risiken, sonstige | ||
40 | Beschränkungen für den Einsatz von Leverage sowie den maximalen Umfang des | 40 | Beschränkungen für den Einsatz von Leverage sowie den maximalen Umfang des | ||
41 | Leverage, die die Verwaltungsgesellschaft für Rechnung des Investmentvermögens | 41 | Leverage, die die Verwaltungsgesellschaft für Rechnung des Investmentvermögens | ||
42 | einsetzen dürfen; bei inländischen OGAW kann die Angabe des maximalen Umfangs | 42 | einsetzen dürfen; bei inländischen OGAW kann die Angabe des maximalen Umfangs | ||
43 | des Leverage durch die Angabe des maximalen Marktrisikopotenzials, | 43 | des Leverage durch die Angabe des maximalen Marktrisikopotenzials, | ||
44 | gegebenenfalls ergänzt um die Angabe des erwarteten Leverage, ersetzt werden; | 44 | gegebenenfalls ergänzt um die Angabe des erwarteten Leverage, ersetzt werden; | ||
45 | 7. | 45 | 7. | ||
46 | Handhabung von Sicherheiten, insbesondere Art und Umfang der geforderten | 46 | Handhabung von Sicherheiten, insbesondere Art und Umfang der geforderten | ||
47 | Sicherheiten und die Wiederverwendung von Sicherheiten und | 47 | Sicherheiten und die Wiederverwendung von Sicherheiten und | ||
48 | Vermögensgegenständen, sowie die sich daraus ergebenden Risiken; | 48 | Vermögensgegenständen, sowie die sich daraus ergebenden Risiken; | ||
49 | 8. | 49 | 8. | ||
50 | Angaben zu den Kosten einschließlich Ausgabeaufschlag und Rückgabeabschlag | 50 | Angaben zu den Kosten einschließlich Ausgabeaufschlag und Rückgabeabschlag | ||
51 | nach Maßgabe von Absatz 3; | 51 | nach Maßgabe von Absatz 3; | ||
52 | 9. | 52 | 9. | ||
53 | gegebenenfalls bisherige Wertentwicklung des Investmentvermögens und | 53 | gegebenenfalls bisherige Wertentwicklung des Investmentvermögens und | ||
54 | gegebenenfalls der Anteil- oder Aktienklassen zusammen mit einem Warnhinweis, | 54 | gegebenenfalls der Anteil- oder Aktienklassen zusammen mit einem Warnhinweis, | ||
55 | dass die bisherige Wertentwicklung kein Indikator für die zukünftige | 55 | dass die bisherige Wertentwicklung kein Indikator für die zukünftige | ||
56 | Wertentwicklung ist; | 56 | Wertentwicklung ist; | ||
57 | 10. | 57 | 10. | ||
58 | Profil des typischen Anlegers, für den das Investmentvermögen konzipiert | 58 | Profil des typischen Anlegers, für den das Investmentvermögen konzipiert | ||
59 | ist; | 59 | ist; | ||
60 | 11. | 60 | 11. | ||
61 | Beschreibung der Verfahren, nach denen das Investmentvermögen seine | 61 | Beschreibung der Verfahren, nach denen das Investmentvermögen seine | ||
62 | Anlagestrategie oder seine Anlagepolitik oder beides ändern kann; | 62 | Anlagestrategie oder seine Anlagepolitik oder beides ändern kann; | ||
63 | 12. | 63 | 12. | ||
64 | Voraussetzungen für die Auflösung und Übertragung des Investmentvermögens | 64 | Voraussetzungen für die Auflösung und Übertragung des Investmentvermögens | ||
65 | unter Angabe von Einzelheiten insbesondere bezüglich der Rechte der Anleger; | 65 | unter Angabe von Einzelheiten insbesondere bezüglich der Rechte der Anleger; | ||
66 | 13. | 66 | 13. | ||
67 | Beschreibung, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt die gemäß § 300 | 67 | Beschreibung, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt die gemäß § 300 | ||
68 | erforderlichen Informationen offengelegt werden; | 68 | erforderlichen Informationen offengelegt werden; | ||
69 | 14. | 69 | 14. | ||
70 | Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge; | 70 | Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge; | ||
71 | 15. | 71 | 15. | ||
72 | Kurzangaben über die für die Anleger bedeutsamen Steuervorschriften | 72 | Kurzangaben über die für die Anleger bedeutsamen Steuervorschriften | ||
73 | einschließlich der Angabe, ob ausgeschüttete Erträge des Investmentvermögens | 73 | einschließlich der Angabe, ob ausgeschüttete Erträge des Investmentvermögens | ||
74 | einem Quellensteuerabzug unterliegen; | 74 | einem Quellensteuerabzug unterliegen; | ||
75 | 16. | 75 | 16. | ||
76 | Ende des Geschäftsjahres des Investmentvermögens; Häufigkeit der | 76 | Ende des Geschäftsjahres des Investmentvermögens; Häufigkeit der | ||
77 | Ausschüttung von Erträgen; | 77 | Ausschüttung von Erträgen; | ||
78 | 17. | 78 | 17. | ||
79 | Angabe der Stellen, bei denen die Jahresberichte und Halbjahresberichte über | 79 | Angabe der Stellen, bei denen die Jahresberichte und Halbjahresberichte über | ||
80 | das Investmentvermögen erhältlich sind; | 80 | das Investmentvermögen erhältlich sind; | ||
81 | 18. | 81 | 18. | ||
82 | Name des Abschlussprüfers, der mit der Prüfung des Investmentvermögens | 82 | Name des Abschlussprüfers, der mit der Prüfung des Investmentvermögens | ||
83 | einschließlich des Jahresberichtes beauftragt ist; | 83 | einschließlich des Jahresberichtes beauftragt ist; | ||
84 | 19. | 84 | 19. | ||
85 | Regeln für die Vermögensbewertung, insbesondere eine Beschreibung des | 85 | Regeln für die Vermögensbewertung, insbesondere eine Beschreibung des | ||
86 | Verfahrens zur Bewertung des Investmentvermögens und der Kalkulationsmethoden | 86 | Verfahrens zur Bewertung des Investmentvermögens und der Kalkulationsmethoden | ||
87 | für die Bewertung von Vermögenswerten, einschließlich der Verfahren für die | 87 | für die Bewertung von Vermögenswerten, einschließlich der Verfahren für die | ||
88 | Bewertung schwer zu bewertender Vermögenswerte nach den §§ 168 bis 170, 212, 216 | 88 | Bewertung schwer zu bewertender Vermögenswerte nach den §§ 168 bis 170, 212, 216 | ||
89 | und 217; bei offenen Publikums-AIF Nennung des externen Bewerters; | 89 | und 217; bei offenen Publikums-AIF Nennung des externen Bewerters; | ||
90 | 20. | 90 | 20. | ||
91 | gegebenenfalls Angabe der Börsen oder Märkte, an denen Anteile oder Aktien | 91 | gegebenenfalls Angabe der Börsen oder Märkte, an denen Anteile oder Aktien | ||
92 | notiert oder gehandelt werden; Angabe, dass der Anteilswert vom Börsenpreis | 92 | notiert oder gehandelt werden; Angabe, dass der Anteilswert vom Börsenpreis | ||
93 | abweichen kann; | 93 | abweichen kann; | ||
94 | 21. | 94 | 21. | ||
95 | Verfahren und Bedingungen für die Ausgabe und die Rücknahme sowie | 95 | Verfahren und Bedingungen für die Ausgabe und die Rücknahme sowie | ||
96 | gegebenenfalls den Umtausch von Anteilen oder Aktien; | 96 | gegebenenfalls den Umtausch von Anteilen oder Aktien; | ||
97 | 22. | 97 | 22. | ||
98 | Beschreibung des Liquiditätsmanagements des Investmentvermögens, | 98 | Beschreibung des Liquiditätsmanagements des Investmentvermögens, | ||
99 | einschließlich der Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen | 99 | einschließlich der Rückgaberechte unter normalen und außergewöhnlichen | ||
100 | Umständen, und der bestehenden Rücknahmevereinbarungen mit den Anlegern | 100 | Umständen, und der bestehenden Rücknahmevereinbarungen mit den Anlegern | ||
101 | einschließlich der Voraussetzungen, unter denen die Rücknahme und gegebenenfalls | 101 | einschließlich der Voraussetzungen, unter denen die Rücknahme und gegebenenfalls | ||
102 | auch der Umtausch von Anteilen oder Aktien beschränkt oder ausgesetzt werden | 102 | auch der Umtausch von Anteilen oder Aktien beschränkt oder ausgesetzt werden | ||
103 | kann; im Hinblick auf eine Beschränkung der Rücknahme von Anteilen oder Aktien | 103 | kann; im Hinblick auf eine Beschränkung der Rücknahme von Anteilen oder Aktien | ||
104 | ist zudem der Verfahrensablauf sowie deren maximale Dauer darzustellen; | 104 | ist zudem der Verfahrensablauf sowie deren maximale Dauer darzustellen; | ||
105 | 23. | 105 | 23. | ||
106 | die getroffenen Maßnahmen, um die Zahlungen an die Anleger, die Rücknahme | 106 | die getroffenen Maßnahmen, um die Zahlungen an die Anleger, die Rücknahme | ||
107 | der Anteile oder Aktien sowie die Verbreitung der Berichte und sonstigen | 107 | der Anteile oder Aktien sowie die Verbreitung der Berichte und sonstigen | ||
108 | Informationen über das Investmentvermögen vorzunehmen; falls Anteile oder Aktien | 108 | Informationen über das Investmentvermögen vorzunehmen; falls Anteile oder Aktien | ||
109 | in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen | 109 | in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen | ||
110 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben | 110 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben | ||
111 | werden, sind Angaben über die in diesem Staat getroffenen Maßnahmen zu machen | 111 | werden, sind Angaben über die in diesem Staat getroffenen Maßnahmen zu machen | ||
112 | und in den dort bekannt zu machenden Verkaufsprospekt aufzunehmen; | 112 | und in den dort bekannt zu machenden Verkaufsprospekt aufzunehmen; | ||
113 | 24. | 113 | 24. | ||
114 | eine Beschreibung der wichtigsten rechtlichen Auswirkungen der für die | 114 | eine Beschreibung der wichtigsten rechtlichen Auswirkungen der für die | ||
115 | Tätigung der Anlage eingegangenen Vertragsbeziehung, einschließlich | 115 | Tätigung der Anlage eingegangenen Vertragsbeziehung, einschließlich | ||
116 | Informationen über die zuständigen Gerichte, das anwendbare Recht und das | 116 | Informationen über die zuständigen Gerichte, das anwendbare Recht und das | ||
117 | Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Rechtsinstrumenten, die die | 117 | Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Rechtsinstrumenten, die die | ||
118 | Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in dem Gebiet vorsehen, in dem das | 118 | Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in dem Gebiet vorsehen, in dem das | ||
119 | Investmentvermögen seinen Sitz hat; | 119 | Investmentvermögen seinen Sitz hat; | ||
120 | 25. | 120 | 25. | ||
121 | Art und Hauptmerkmale der Anteile oder Aktien, insbesondere Art der durch | 121 | Art und Hauptmerkmale der Anteile oder Aktien, insbesondere Art der durch | ||
122 | die Anteile oder Aktien verbrieften oder verbundenen Rechte oder Ansprüche; | 122 | die Anteile oder Aktien verbrieften oder verbundenen Rechte oder Ansprüche; | ||
123 | Angaben, ob die Anteile oder Aktien durch Globalurkunden verbrieft oder ob | 123 | Angaben, ob die Anteile oder Aktien durch Globalurkunden verbrieft oder ob | ||
124 | Anteilscheine oder Einzelurkunden ausgegeben werden; Angaben, ob die Anteile auf | 124 | Anteilscheine oder Einzelurkunden ausgegeben werden; Angaben, ob die Anteile auf | ||
125 | den Inhaber oder auf den Namen lauten und Angabe der Stückelung; | 125 | den Inhaber oder auf den Namen lauten und Angabe der Stückelung; | ||
126 | 26. | 126 | 26. | ||
127 | gegebenenfalls Angabe des Investmentvermögens und seiner einzelnen | 127 | gegebenenfalls Angabe des Investmentvermögens und seiner einzelnen | ||
128 | Teilinvestmentvermögen und unter welchen Voraussetzungen Anteile an | 128 | Teilinvestmentvermögen und unter welchen Voraussetzungen Anteile an | ||
129 | verschiedenen Teilinvestmentvermögen ausgegeben werden, einschließlich einer | 129 | verschiedenen Teilinvestmentvermögen ausgegeben werden, einschließlich einer | ||
130 | Beschreibung der Anlageziele und der Anlagepolitik der Teilinvestmentvermögen; | 130 | Beschreibung der Anlageziele und der Anlagepolitik der Teilinvestmentvermögen; | ||
131 | 27. | 131 | 27. | ||
132 | eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Verwaltungsgesellschaft eine | 132 | eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Verwaltungsgesellschaft eine | ||
133 | faire Behandlung der Anleger gewährleistet sowie Angaben darüber, ob und unter | 133 | faire Behandlung der Anleger gewährleistet sowie Angaben darüber, ob und unter | ||
134 | welchen Voraussetzungen Anteile oder Aktien mit unterschiedlichen Rechten | 134 | welchen Voraussetzungen Anteile oder Aktien mit unterschiedlichen Rechten | ||
135 | ausgegeben werden und eine Erläuterung, welche Ausgestaltungsmerkmale gemäß § 96 | 135 | ausgegeben werden und eine Erläuterung, welche Ausgestaltungsmerkmale gemäß § 96 | ||
136 | Absatz 1 und 2 oder § 108 Absatz 4 den Anteil- oder Aktienklassen zugeordnet | 136 | Absatz 1 und 2 oder § 108 Absatz 4 den Anteil- oder Aktienklassen zugeordnet | ||
137 | werden; eine Beschreibung des Verfahrens gemäß § 96 Absatz 1 Satz 4 oder § 108 | 137 | werden; eine Beschreibung des Verfahrens gemäß § 96 Absatz 1 Satz 4 oder § 108 | ||
138 | Absatz 4 für die Errechnung des Wertes der Anteile oder Aktien jeder Anteil- | 138 | Absatz 4 für die Errechnung des Wertes der Anteile oder Aktien jeder Anteil- | ||
139 | oder Aktienklasse, einschließlich der Angaben, wenn ein Anleger eine | 139 | oder Aktienklasse, einschließlich der Angaben, wenn ein Anleger eine | ||
140 | Vorzugsbehandlung oder einen Anspruch auf eine solche Behandlung erhält, eine | 140 | Vorzugsbehandlung oder einen Anspruch auf eine solche Behandlung erhält, eine | ||
141 | Erläuterung dieser Behandlung, der Art der Anleger, die eine solche | 141 | Erläuterung dieser Behandlung, der Art der Anleger, die eine solche | ||
142 | Vorzugsbehandlung erhalten, sowie gegebenenfalls der rechtlichen oder | 142 | Vorzugsbehandlung erhalten, sowie gegebenenfalls der rechtlichen oder | ||
143 | wirtschaftlichen Verbindungen zwischen diesen Anlegern und dem | 143 | wirtschaftlichen Verbindungen zwischen diesen Anlegern und dem | ||
144 | Investmentvermögen oder der Verwaltungsgesellschaft; | 144 | Investmentvermögen oder der Verwaltungsgesellschaft; | ||
145 | 28. | 145 | 28. | ||
146 | Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die Hauptverwaltung nicht am Sitz | 146 | Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die Hauptverwaltung nicht am Sitz | ||
147 | befindet, Ort der Hauptverwaltung der Verwaltungsgesellschaft; Zeitpunkt ihrer | 147 | befindet, Ort der Hauptverwaltung der Verwaltungsgesellschaft; Zeitpunkt ihrer | ||
148 | Gründung; | 148 | Gründung; | ||
149 | 29. | 149 | 29. | ||
150 | Namen der Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsführung und des | 150 | Namen der Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsführung und des | ||
151 | Aufsichtsrats oder gegebenenfalls des Beirats, jeweils unter Angabe der | 151 | Aufsichtsrats oder gegebenenfalls des Beirats, jeweils unter Angabe der | ||
152 | außerhalb der Verwaltungsgesellschaft ausgeübten Hauptfunktionen, wenn diese für | 152 | außerhalb der Verwaltungsgesellschaft ausgeübten Hauptfunktionen, wenn diese für | ||
153 | die Verwaltungsgesellschaft von Bedeutung sind; | 153 | die Verwaltungsgesellschaft von Bedeutung sind; | ||
154 | 30. | 154 | 30. | ||
155 | Höhe des gezeichneten und eingezahlten Kapitals; | 155 | Höhe des gezeichneten und eingezahlten Kapitals; | ||
156 | 31. | 156 | 31. | ||
157 | Angabe der weiteren Investmentvermögen, die von der Verwaltungsgesellschaft | 157 | Angabe der weiteren Investmentvermögen, die von der Verwaltungsgesellschaft | ||
158 | verwaltet werden; | 158 | verwaltet werden; | ||
159 | 32. | 159 | 32. | ||
160 | Identität der Verwahrstelle und Beschreibung ihrer Pflichten sowie der | 160 | Identität der Verwahrstelle und Beschreibung ihrer Pflichten sowie der | ||
161 | Interessenkonflikte, die entstehen können; | 161 | Interessenkonflikte, die entstehen können; | ||
162 | 33. | 162 | 33. | ||
163 | Beschreibung sämtlicher von der Verwahrstelle ausgelagerter | 163 | Beschreibung sämtlicher von der Verwahrstelle ausgelagerter | ||
164 | Verwahrungsaufgaben, Liste der Auslagerungen und Unterauslagerungen und Angabe | 164 | Verwahrungsaufgaben, Liste der Auslagerungen und Unterauslagerungen und Angabe | ||
165 | sämtlicher Interessenkonflikte, die sich aus den Auslagerungen ergeben können; | 165 | sämtlicher Interessenkonflikte, die sich aus den Auslagerungen ergeben können; | ||
166 | 34. | 166 | 34. | ||
167 | Erklärung, dass den Anlegern auf Antrag Informationen auf dem neuesten Stand | 167 | Erklärung, dass den Anlegern auf Antrag Informationen auf dem neuesten Stand | ||
168 | hinsichtlich der Nummern 32 und 33 übermittelt werden; | 168 | hinsichtlich der Nummern 32 und 33 übermittelt werden; | ||
169 | 35. | 169 | 35. | ||
170 | die Namen von Beratungsfirmen, Anlageberatern oder sonstigen Dienstleistern, | 170 | die Namen von Beratungsfirmen, Anlageberatern oder sonstigen Dienstleistern, | ||
171 | wenn ihre Dienste auf Vertragsbasis in Anspruch genommen werden; Einzelheiten | 171 | wenn ihre Dienste auf Vertragsbasis in Anspruch genommen werden; Einzelheiten | ||
172 | dieser Verträge, die für die Anleger von Interesse sind, insbesondere | 172 | dieser Verträge, die für die Anleger von Interesse sind, insbesondere | ||
173 | Erläuterung der Pflichten der Dienstleister und der Rechte der Anleger; andere | 173 | Erläuterung der Pflichten der Dienstleister und der Rechte der Anleger; andere | ||
174 | Tätigkeiten der Beratungsfirma, des Anlageberaters oder des sonstigen | 174 | Tätigkeiten der Beratungsfirma, des Anlageberaters oder des sonstigen | ||
175 | Dienstleistungsanbieters von Bedeutung; | 175 | Dienstleistungsanbieters von Bedeutung; | ||
176 | 36. | 176 | 36. | ||
177 | eine Beschreibung sämtlicher von der Verwaltungsgesellschaft übertragener | 177 | eine Beschreibung sämtlicher von der Verwaltungsgesellschaft übertragener | ||
178 | Verwaltungsfunktionen sowie sämtlicher von der Verwahrstelle übertragener | 178 | Verwaltungsfunktionen sowie sämtlicher von der Verwahrstelle übertragener | ||
179 | Verwahrungsfunktionen, Bezeichnung des Beauftragten sowie sämtlicher | 179 | Verwahrungsfunktionen, Bezeichnung des Beauftragten sowie sämtlicher | ||
180 | Interessenkonflikte, die sich aus der Aufgabenübertragung ergeben könnten; | 180 | Interessenkonflikte, die sich aus der Aufgabenübertragung ergeben könnten; | ||
181 | 37. | 181 | 37. | ||
182 | eine Beschreibung, in welcher Weise die AIF-Verwaltungsgesellschaft den | 182 | eine Beschreibung, in welcher Weise die AIF-Verwaltungsgesellschaft den | ||
183 | Anforderungen des § 25 Absatz 6 gerecht wird; | 183 | Anforderungen des § 25 Absatz 6 gerecht wird; | ||
184 | 38. | 184 | 38. | ||
185 | Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können; | 185 | Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können; | ||
186 | 39. | 186 | 39. | ||
187 | bei Investmentvermögen mit mindestens einem Teilinvestmentvermögen, dessen | 187 | bei Investmentvermögen mit mindestens einem Teilinvestmentvermögen, dessen | ||
188 | Anteile oder Aktien im Geltungsbereich dieses Gesetzes an eine, mehrere oder | 188 | Anteile oder Aktien im Geltungsbereich dieses Gesetzes an eine, mehrere oder | ||
189 | alle Anlegergruppen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 vertrieben | 189 | alle Anlegergruppen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 vertrieben | ||
190 | werden dürfen, und mit weiteren Teilinvestmentvermögen desselben | 190 | werden dürfen, und mit weiteren Teilinvestmentvermögen desselben | ||
191 | Investmentvermögens, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht oder nur an | 191 | Investmentvermögens, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht oder nur an | ||
192 | eine oder mehrere andere Anlegergruppen vertrieben werden dürfen, den | 192 | eine oder mehrere andere Anlegergruppen vertrieben werden dürfen, den | ||
193 | drucktechnisch an hervorgehobener Stelle herausgestellten Hinweis, dass die | 193 | drucktechnisch an hervorgehobener Stelle herausgestellten Hinweis, dass die | ||
194 | Anteile oder Aktien der weiteren Teilinvestmentvermögen im Geltungsbereich | 194 | Anteile oder Aktien der weiteren Teilinvestmentvermögen im Geltungsbereich | ||
195 | dieses Gesetzes nicht vertrieben werden dürfen oder, sofern sie an einzelne | 195 | dieses Gesetzes nicht vertrieben werden dürfen oder, sofern sie an einzelne | ||
196 | Anlegergruppen vertrieben werden dürfen, an welche Anlegergruppe im Sinne des § | 196 | Anlegergruppen vertrieben werden dürfen, an welche Anlegergruppe im Sinne des § | ||
197 | 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 sie nicht vertrieben werden dürfen; diese weiteren | 197 | 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 sie nicht vertrieben werden dürfen; diese weiteren | ||
198 | Teilinvestmentvermögen sind namentlich zu bezeichnen; | 198 | Teilinvestmentvermögen sind namentlich zu bezeichnen; | ||
199 | 40. | 199 | 40. | ||
200 | die in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/2365 sowie für OGAW die in | 200 | die in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/2365 sowie für OGAW die in | ||
201 | Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Informationen; | 201 | Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Informationen; | ||
202 | 41. | 202 | 41. | ||
203 | falls Swing Pricing vorgesehen ist, Angaben zu dessen Art (vollständiges | 203 | falls Swing Pricing vorgesehen ist, Angaben zu dessen Art (vollständiges | ||
204 | oder teilweises Swing Pricing) und Funktionsweise sowie zur Berechnung des | 204 | oder teilweises Swing Pricing) und Funktionsweise sowie zur Berechnung des | ||
t | 205 | modifizierten Nettoinventarwertes. | t | 205 | modifizierten Nettoinventarwertes; |
206 | 42. | ||||
207 | die in den Artikeln 6 bis 9 der Verordnung (EU) 2019/2088 und in den | ||||
208 | Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Informationen. | ||||
206 | (3) Der Verkaufsprospekt hat in Bezug auf die Kosten einschließlich | 209 | (3) Der Verkaufsprospekt hat in Bezug auf die Kosten einschließlich | ||
207 | Ausgabeaufschlag und Rücknahmeabschlag folgende Angaben zu enthalten: | 210 | Ausgabeaufschlag und Rücknahmeabschlag folgende Angaben zu enthalten: | ||
208 | 1. | 211 | 1. | ||
209 | Berechnung der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile oder Aktien unter | 212 | Berechnung der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile oder Aktien unter | ||
210 | Berücksichtigung der Methode und Häufigkeit der Berechnung dieser Preise und der | 213 | Berücksichtigung der Methode und Häufigkeit der Berechnung dieser Preise und der | ||
211 | mit der Ausgabe und der Rücknahme der Anteile oder Aktien verbundenen Kosten; | 214 | mit der Ausgabe und der Rücknahme der Anteile oder Aktien verbundenen Kosten; | ||
212 | 2. | 215 | 2. | ||
213 | Angaben über Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung der Ausgabe- und | 216 | Angaben über Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung der Ausgabe- und | ||
214 | Rücknahmepreise der Anteile oder Aktien; | 217 | Rücknahmepreise der Anteile oder Aktien; | ||
215 | 3. | 218 | 3. | ||
216 | etwaige sonstige Kosten oder Gebühren, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die | 219 | etwaige sonstige Kosten oder Gebühren, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die | ||
217 | vom Anleger zu zahlen sind und denjenigen, die aus dem Investmentvermögen zu | 220 | vom Anleger zu zahlen sind und denjenigen, die aus dem Investmentvermögen zu | ||
218 | zahlen sind; | 221 | zahlen sind; | ||
219 | 4. | 222 | 4. | ||
220 | Verwendung des Aufschlags bei der Ausgabe der Anteile oder Aktien oder des | 223 | Verwendung des Aufschlags bei der Ausgabe der Anteile oder Aktien oder des | ||
221 | Abschlags bei der Rücknahme der Anteile oder Aktien; | 224 | Abschlags bei der Rücknahme der Anteile oder Aktien; | ||
222 | 5. | 225 | 5. | ||
223 | Angabe, dass eine Gesamtkostenquote in Form einer einzigen Zahl, die auf den | 226 | Angabe, dass eine Gesamtkostenquote in Form einer einzigen Zahl, die auf den | ||
224 | Zahlen des vorangegangenen Geschäftsjahres basiert, zu berechnen ist und welche | 227 | Zahlen des vorangegangenen Geschäftsjahres basiert, zu berechnen ist und welche | ||
225 | Kosten einbezogen werden; | 228 | Kosten einbezogen werden; | ||
226 | 6. | 229 | 6. | ||
227 | Erläuterung, dass Transaktionskosten aus dem Investmentvermögen gezahlt | 230 | Erläuterung, dass Transaktionskosten aus dem Investmentvermögen gezahlt | ||
228 | werden und dass die Gesamtkostenquote keine Transaktionskosten enthält; | 231 | werden und dass die Gesamtkostenquote keine Transaktionskosten enthält; | ||
229 | 7. | 232 | 7. | ||
230 | Angabe, aus welchen Vergütungen und Kosten sich die Pauschalgebühr | 233 | Angabe, aus welchen Vergütungen und Kosten sich die Pauschalgebühr | ||
231 | zusammensetzt und Hinweis, ob und welche Kosten dem Investmentvermögen gesondert | 234 | zusammensetzt und Hinweis, ob und welche Kosten dem Investmentvermögen gesondert | ||
232 | in Rechnung gestellt werden, falls in den Anlagebedingungen für die Vergütungen | 235 | in Rechnung gestellt werden, falls in den Anlagebedingungen für die Vergütungen | ||
233 | und Kosten eine Pauschalgebühr vereinbart wurde; die Nummern 5 und 6 bleiben | 236 | und Kosten eine Pauschalgebühr vereinbart wurde; die Nummern 5 und 6 bleiben | ||
234 | unberührt; | 237 | unberührt; | ||
235 | 8. | 238 | 8. | ||
236 | Beschreibung, ob der Verwaltungsgesellschaft Rückvergütungen der aus dem | 239 | Beschreibung, ob der Verwaltungsgesellschaft Rückvergütungen der aus dem | ||
237 | Investmentvermögen an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen | 240 | Investmentvermögen an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen | ||
238 | und Aufwendungserstattungen zufließen und ob je nach Vertriebsweg ein | 241 | und Aufwendungserstattungen zufließen und ob je nach Vertriebsweg ein | ||
239 | wesentlicher Teil der Vergütungen, die aus dem Investmentvermögen an die | 242 | wesentlicher Teil der Vergütungen, die aus dem Investmentvermögen an die | ||
240 | Verwaltungsgesellschaft geleistet werden, für Vergütungen an Vermittler von | 243 | Verwaltungsgesellschaft geleistet werden, für Vergütungen an Vermittler von | ||
241 | Anteilen oder Aktien des Investmentvermögens auf den Bestand von vermittelten | 244 | Anteilen oder Aktien des Investmentvermögens auf den Bestand von vermittelten | ||
242 | Anteilen oder Aktien verwendet wird; | 245 | Anteilen oder Aktien verwendet wird; | ||
243 | 9. | 246 | 9. | ||
244 | Angabe gemäß § 162 Absatz 2 Nummer 14; Art der möglichen Gebühren, Kosten, | 247 | Angabe gemäß § 162 Absatz 2 Nummer 14; Art der möglichen Gebühren, Kosten, | ||
245 | Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen unter Angabe der jeweiligen | 248 | Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen unter Angabe der jeweiligen | ||
246 | Höchstbeträge, die mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern des | 249 | Höchstbeträge, die mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern des | ||
247 | Investmentvermögens zu tragen sind; Hinweis, dass dem Investmentvermögen neben | 250 | Investmentvermögens zu tragen sind; Hinweis, dass dem Investmentvermögen neben | ||
248 | der Vergütung zur Verwaltung des Investmentvermögens eine Verwaltungsvergütung | 251 | der Vergütung zur Verwaltung des Investmentvermögens eine Verwaltungsvergütung | ||
249 | für die im Investmentvermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wird; | 252 | für die im Investmentvermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wird; | ||
250 | 10. | 253 | 10. | ||
251 | hinsichtlich der Vergütungspolitik der Verwaltungsgesellschaft: | 254 | hinsichtlich der Vergütungspolitik der Verwaltungsgesellschaft: | ||
252 | a) | 255 | a) | ||
253 | die Einzelheiten der aktuellen Vergütungspolitik, darunter eine Beschreibung | 256 | die Einzelheiten der aktuellen Vergütungspolitik, darunter eine Beschreibung | ||
254 | darüber, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet werden, und | 257 | darüber, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet werden, und | ||
255 | die Identität der für die Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen | 258 | die Identität der für die Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen | ||
256 | zuständigen Personen, einschließlich der Zusammensetzung des | 259 | zuständigen Personen, einschließlich der Zusammensetzung des | ||
257 | Vergütungsausschusses, falls es einen solchen Ausschuss gibt, oder | 260 | Vergütungsausschusses, falls es einen solchen Ausschuss gibt, oder | ||
258 | b) | 261 | b) | ||
259 | eine Zusammenfassung der Vergütungspolitik und eine Erklärung darüber, dass | 262 | eine Zusammenfassung der Vergütungspolitik und eine Erklärung darüber, dass | ||
260 | die Einzelheiten der aktuellen Vergütungspolitik auf einer Internetseite | 263 | die Einzelheiten der aktuellen Vergütungspolitik auf einer Internetseite | ||
261 | veröffentlicht sind, wie die Internetseite lautet und dass auf Anfrage kostenlos | 264 | veröffentlicht sind, wie die Internetseite lautet und dass auf Anfrage kostenlos | ||
262 | eine Papierversion der Internetseite zur Verfügung gestellt wird; die Erklärung | 265 | eine Papierversion der Internetseite zur Verfügung gestellt wird; die Erklärung | ||
263 | umfasst auch, dass zu den auf der Internetseite einsehbaren Einzelheiten der | 266 | umfasst auch, dass zu den auf der Internetseite einsehbaren Einzelheiten der | ||
264 | aktuellen Vergütungspolitik eine Beschreibung der Berechnung der Vergütung und | 267 | aktuellen Vergütungspolitik eine Beschreibung der Berechnung der Vergütung und | ||
265 | der sonstigen Zuwendungen sowie die Identität der für die Zuteilung der | 268 | der sonstigen Zuwendungen sowie die Identität der für die Zuteilung der | ||
266 | Vergütung und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen, einschließlich der | 269 | Vergütung und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen, einschließlich der | ||
267 | Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, falls es einen solchen Ausschuss | 270 | Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, falls es einen solchen Ausschuss | ||
268 | gibt, gehört. | 271 | gibt, gehört. | ||
269 | (4) Sofern die Verwaltungsgesellschaft für Rechnung des Investmentvermögens | 272 | (4) Sofern die Verwaltungsgesellschaft für Rechnung des Investmentvermögens | ||
270 | Geschäfte mit Derivaten tätigen darf, muss der Verkaufsprospekt an | 273 | Geschäfte mit Derivaten tätigen darf, muss der Verkaufsprospekt an | ||
271 | hervorgehobener Stelle erläutern, ob diese Geschäfte zu Absicherungszwecken | 274 | hervorgehobener Stelle erläutern, ob diese Geschäfte zu Absicherungszwecken | ||
272 | oder als Teil der Anlagestrategie getätigt werden dürfen und wie sich die | 275 | oder als Teil der Anlagestrategie getätigt werden dürfen und wie sich die | ||
273 | Verwendung von Derivaten möglicherweise auf das Risikoprofil des | 276 | Verwendung von Derivaten möglicherweise auf das Risikoprofil des | ||
274 | Investmentvermögens auswirkt. | 277 | Investmentvermögens auswirkt. | ||
275 | (5) Weist ein Investmentvermögen durch seine Zusammensetzung oder durch die | 278 | (5) Weist ein Investmentvermögen durch seine Zusammensetzung oder durch die | ||
276 | für die Fondsverwaltung verwendeten Techniken eine erhöhte Volatilität auf, | 279 | für die Fondsverwaltung verwendeten Techniken eine erhöhte Volatilität auf, | ||
277 | muss im Verkaufsprospekt an hervorgehobener Stelle darauf hingewiesen werden. | 280 | muss im Verkaufsprospekt an hervorgehobener Stelle darauf hingewiesen werden. | ||
278 | (6) Im Verkaufsprospekt eines Investmentvermögens, das einen anerkannten | 281 | (6) Im Verkaufsprospekt eines Investmentvermögens, das einen anerkannten | ||
279 | Wertpapierindex nachbildet, muss an hervorgehobener Stelle darauf hingewiesen | 282 | Wertpapierindex nachbildet, muss an hervorgehobener Stelle darauf hingewiesen | ||
280 | werden, dass der Grundsatz der Risikomischung für dieses Investmentvermögen | 283 | werden, dass der Grundsatz der Risikomischung für dieses Investmentvermögen | ||
281 | nur eingeschränkt gilt. Zudem muss der Verkaufsprospekt die Angabe | 284 | nur eingeschränkt gilt. Zudem muss der Verkaufsprospekt die Angabe | ||
282 | enthalten, welche Wertpapiere Bestandteile des Wertpapierindexes sind und wie | 285 | enthalten, welche Wertpapiere Bestandteile des Wertpapierindexes sind und wie | ||
283 | hoch der Anteil der jeweiligen Wertpapiere am Wertpapierindex ist. Die | 286 | hoch der Anteil der jeweiligen Wertpapiere am Wertpapierindex ist. Die | ||
284 | Angaben über die Zusammensetzung des Wertpapierindexes können unterbleiben, | 287 | Angaben über die Zusammensetzung des Wertpapierindexes können unterbleiben, | ||
285 | wenn sie für den Schluss oder für die Mitte des jeweiligen Geschäftsjahres im | 288 | wenn sie für den Schluss oder für die Mitte des jeweiligen Geschäftsjahres im | ||
286 | letzten bekannt gemachten Jahres- oder Halbjahresbericht enthalten sind. | 289 | letzten bekannt gemachten Jahres- oder Halbjahresbericht enthalten sind. | ||
287 | (7) Der Verkaufsprospekt von AIF hat zusätzlich mindestens folgende weitere | 290 | (7) Der Verkaufsprospekt von AIF hat zusätzlich mindestens folgende weitere | ||
288 | Angaben zu enthalten: | 291 | Angaben zu enthalten: | ||
289 | 1. | 292 | 1. | ||
290 | Identität des Primebrokers, Beschreibung jeder wesentlichen Vereinbarung | 293 | Identität des Primebrokers, Beschreibung jeder wesentlichen Vereinbarung | ||
291 | zwischen dem Investmentvermögen und seinen Primebrokern, Art und Weise der | 294 | zwischen dem Investmentvermögen und seinen Primebrokern, Art und Weise der | ||
292 | Beilegung diesbezüglicher Interessenkonflikte; | 295 | Beilegung diesbezüglicher Interessenkonflikte; | ||
293 | 2. | 296 | 2. | ||
294 | Angaben über jede eventuell bestehende Haftungsübertragung auf den | 297 | Angaben über jede eventuell bestehende Haftungsübertragung auf den | ||
295 | Primebroker. | 298 | Primebroker. | ||
296 | (8) Die Bundesanstalt kann verlangen, dass in den Verkaufsprospekt weitere | 299 | (8) Die Bundesanstalt kann verlangen, dass in den Verkaufsprospekt weitere | ||
297 | Angaben aufgenommen werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die | 300 | Angaben aufgenommen werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die | ||
298 | Angaben für die Erwerber erforderlich sind. | 301 | Angaben für die Erwerber erforderlich sind. | ||
299 | (9) Etwaige Prognosen im Verkaufsprospekt sind deutlich als solche zu | 302 | (9) Etwaige Prognosen im Verkaufsprospekt sind deutlich als solche zu | ||
300 | kennzeichnen. | 303 | kennzeichnen. |
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