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§ 139 KAGB vollständige alte Fassung
§ 139 KAGB
Rechtsform
Geschlossene inländische Investmentvermögen dürfen nur als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 2 oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 3 aufgelegt werden.
den Vorschriften des Unterabschnitts 3 aufgelegt werden. Geschlossene
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inländische Spezial-AIF dürfen auch als Sondervermögen aufgelegt werden; die
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§§ 92 bis 97, 99 bis 107 und 144 Satz 4, 5 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2
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Buchstabe b gelten entsprechend.
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