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Sie können sich § 136 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Jahresabschluss und der Lagebericht der offenen Investmentkommanditgesellschaft sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. 2Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresabschluss wiederzugeben.
(2) Die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einnahmen, Ausgaben, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten ist vom Abschlussprüfer zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen.
(3) 1Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch festzustellen, ob die offene Investmentkommanditgesellschaft die Bestimmungen dieses Gesetzes und des zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrags beachtet hat. 2Bei der Prüfung hat er insbesondere festzustellen, ob die offene Investmentkommanditgesellschaft die Anzeigepflichten nach § 34 Absatz 1, 3 Nummer 1 bis 3, 5, 7 bis 11, Absatz 4 und 5, § 35 und die Anforderungen nach den §§ 36 und 37 sowie die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 und nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27 und 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt hat und ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. 3Das Ergebnis dieser Prüfung hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht gesondert wiederzugeben. 4Der Bericht über die Prüfung der offenen Investmentkommanditgesellschaft ist der Bundesanstalt auf Verlangen vom Abschlussprüfer einzureichen.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellungen des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers sowie zur Art und Weise der Einreichung des Prüfungsberichts bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der offenen Investmentkommanditgesellschaft zu erhalten. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung | Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung |
Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung | Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der offenen | f | 1 | (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der offenen |
2 | Investmentkommanditgesellschaft sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe | 2 | Investmentkommanditgesellschaft sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe | ||
3 | der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des | 3 | der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des | ||
4 | Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung | 4 | Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung | ||
5 | hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der | 5 | hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der | ||
6 | Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresabschluss wiederzugeben. | 6 | Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresabschluss wiederzugeben. | ||
7 | (2) Die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einnahmen, Ausgaben, Einlagen und | 7 | (2) Die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einnahmen, Ausgaben, Einlagen und | ||
8 | Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten ist vom Abschlussprüfer zu prüfen und | 8 | Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten ist vom Abschlussprüfer zu prüfen und | ||
9 | deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. | 9 | deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. | ||
10 | (3) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch festzustellen, ob die | 10 | (3) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch festzustellen, ob die | ||
11 | offene Investmentkommanditgesellschaft die Bestimmungen dieses Gesetzes und | 11 | offene Investmentkommanditgesellschaft die Bestimmungen dieses Gesetzes und | ||
n | 12 | des zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrags beachtet hat. Bei der Prüfung | n | 12 | des zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrags beachtet hat. Bei der Prüfung hat |
13 | hat er insbesondere festzustellen, ob die offene | 13 | er insbesondere festzustellen, ob die offene Investmentkommanditgesellschaft | ||
14 | Investmentkommanditgesellschaft die Anzeigepflichten nach § 34 Absatz 1, 3 | 14 | die Anzeigepflichten nach § 34 Absatz 1, 3 Nummer 1 bis 3, 5, 7 bis 11, Absatz | ||
15 | Nummer 1 bis 3, 5, 7 bis 11, Absatz 4 und 5, § 35 und die Anforderungen nach | 15 | 4 und 5, § 35 und die Anforderungen nach den §§ 36 und 37 sowie die | ||
16 | den §§ 36 und 37 sowie die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 | 16 | Anforderungen nach | ||
17 | Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 | 17 | 1. | ||
18 | Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie die | 18 | Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 4a und 9 Absatz 1 bis 4 | ||
19 | sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung | ||||
20 | (EU) Nr. 648/2012, | ||||
21 | 2. | ||||
19 | Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 und | 22 | den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365, | ||
23 | 3. | ||||
20 | nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Artikel 28 | 24 | Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Artikel 28 Absatz | ||
21 | Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 | 25 | 2 der Verordnung (EU) 2016/1011, | ||
22 | der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27 und | 26 | 4. | ||
23 | 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt hat und ihren | 27 | Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, | ||
24 | Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. Das Ergebnis | 28 | 5. | ||
29 | den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27 und 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) | ||||
30 | 2017/2402, | ||||
31 | 6. | ||||
32 | den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 sowie | ||||
33 | 7. | ||||
34 | den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 | ||||
35 | erfüllt hat und ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen | ||||
25 | dieser Prüfung hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht gesondert | 36 | ist. Das Ergebnis dieser Prüfung hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht | ||
26 | wiederzugeben. Der Bericht über die Prüfung der offenen | 37 | gesondert wiederzugeben. Der Bericht über die Prüfung der offenen | ||
27 | Investmentkommanditgesellschaft ist der Bundesanstalt auf Verlangen vom | 38 | Investmentkommanditgesellschaft ist der Bundesanstalt auf Verlangen vom | ||
t | 28 | Abschlussprüfer einzureichen. | t | 39 | Abschlussprüfer einzureichen. § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes ist mit |
40 | der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten | ||||
41 | gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten. Die Bundesanstalt kann die | ||||
42 | Prüfung nach Satz 1 und 2 ohne besonderen Anlass anstelle des Prüfers selbst | ||||
43 | oder durch Beauftragte durchführen. Die offene Investmentkommanditgesellschaft | ||||
44 | ist hierüber rechtzeitig zu informieren. | ||||
29 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen | 45 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen | ||
30 | mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | 46 | mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | ||
31 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | 47 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | ||
32 | Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellungen des | 48 | Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellungen des | ||
33 | Prüfungsberichts des Abschlussprüfers sowie zur Art und Weise der Einreichung | 49 | Prüfungsberichts des Abschlussprüfers sowie zur Art und Weise der Einreichung | ||
34 | des Prüfungsberichts bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur | 50 | des Prüfungsberichts bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur | ||
35 | Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere, um | 51 | Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere, um | ||
36 | einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der offenen | 52 | einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der offenen | ||
37 | Investmentkommanditgesellschaft zu erhalten. Das Bundesministerium der | 53 | Investmentkommanditgesellschaft zu erhalten. Das Bundesministerium der | ||
38 | Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt | 54 | Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt | ||
39 | übertragen. | 55 | übertragen. |
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