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Sie können sich § 110 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital muss die Bestimmung enthalten, dass der Betrag des Gesellschaftskapitals dem Wert des Gesellschaftsvermögens entspricht. 2Der Wert des Gesellschaftsvermögens entspricht der Summe der jeweiligen Verkehrswerte der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten.
(2) Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensgegenstand der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital muss ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festen Anlagestrategie und dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage
(3) Die Satzung von Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital muss zusätzlich festlegen, dass die Aktien ausschließlich von professionellen Anlegern und semiprofessionellen Anlegern erworben werden dürfen.
(4) 1Die Änderungen der Satzung einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft bedürfen der Genehmigung. 2§ 163 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 bis 8 gilt entsprechend.
Satzung | Satzung | ||||
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f | 1 | (1) Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem | f | 1 | (1) Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem |
2 | Kapital muss die Bestimmung enthalten, dass der Betrag des | 2 | Kapital muss die Bestimmung enthalten, dass der Betrag des | ||
3 | Gesellschaftskapitals dem Wert des Gesellschaftsvermögens entspricht. Der | 3 | Gesellschaftskapitals dem Wert des Gesellschaftsvermögens entspricht. Der | ||
4 | Wert des Gesellschaftsvermögens entspricht der Summe der jeweiligen | 4 | Wert des Gesellschaftsvermögens entspricht der Summe der jeweiligen | ||
5 | Verkehrswerte der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände | 5 | Verkehrswerte der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände | ||
6 | abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten. | 6 | abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten. | ||
7 | (2) Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensgegenstand der | 7 | (2) Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensgegenstand der | ||
8 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital muss ausschließlich | 8 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital muss ausschließlich | ||
9 | die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festen Anlagestrategie und | 9 | die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festen Anlagestrategie und | ||
10 | dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage | 10 | dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | bei OGAW-Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital nach | 12 | bei OGAW-Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital nach | ||
13 | Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2, | 13 | Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2, | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | bei AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital | 15 | bei AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital | ||
16 | nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 3 und | 16 | nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 3 und | ||
17 | 3. | 17 | 3. | ||
18 | bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital gemäß | 18 | bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital gemäß | ||
t | 19 | Kapitel 3 Abschnitt 1 und 2 | t | 19 | Kapitel 3 Abschnitt 1 und 2 und, sofern es sich um einen offenen |
20 | Entwicklungsförderungsfonds handelt, gemäß den §§ 292a bis 292c | ||||
20 | zum Nutzen ihrer Aktionäre sein. Die Satzung hat vorzusehen, dass die | 21 | zum Nutzen ihrer Aktionäre sein. Die Satzung hat vorzusehen, dass die | ||
21 | Aktionäre ein Recht zur Rückgabe ihrer Aktien nach den Vorgaben dieses | 22 | Aktionäre ein Recht zur Rückgabe ihrer Aktien nach den Vorgaben dieses | ||
22 | Gesetzes haben. | 23 | Gesetzes haben. | ||
23 | (3) Die Satzung von Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem | 24 | (3) Die Satzung von Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem | ||
24 | Kapital muss zusätzlich festlegen, dass die Aktien ausschließlich von | 25 | Kapital muss zusätzlich festlegen, dass die Aktien ausschließlich von | ||
25 | professionellen Anlegern und semiprofessionellen Anlegern erworben werden | 26 | professionellen Anlegern und semiprofessionellen Anlegern erworben werden | ||
26 | dürfen. | 27 | dürfen. | ||
27 | (4) Die Änderungen der Satzung einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft | 28 | (4) Die Änderungen der Satzung einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft | ||
28 | bedürfen der Genehmigung. § 163 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 bis 8 gilt | 29 | bedürfen der Genehmigung. § 163 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 bis 8 gilt | ||
29 | entsprechend. | 30 | entsprechend. |
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