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Sie können sich § 66 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, erstmals im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigniederlassung inländische Spezial-AIF zu verwalten, so ist dies nur zulässig, wenn die zuständigen Stellen des Referenzmitgliedstaates der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt folgende Angaben und Unterlagen übermittelt haben:
(2) Beabsichtigt die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft die Errichtung einer Zweigniederlassung, so ist dies nur zulässig, wenn die zuständigen Stellen des Referenzmitgliedsstaates der Bundesanstalt zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Informationen übermittelt haben:
(3) Die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft kann unmittelbar nach dem Erhalt der Übermittlungsmeldung durch ihren Referenzmitgliedstaat gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU mit der Verwaltung von inländischen Spezial-AIF im Inland beginnen.
(4) 1Auf die Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 sind § 3 Absatz 1, 4 und 5, die §§ 14, 26 Absatz 2, 3 und 7, § 27 Absatz 1 bis 4, § 28 Absatz 1 Satz 4, die §§ 33, 34 Absatz 3 Nummer 8 sowie die §§ 293, 295 Absatz 5, §§ 307 und 308 entsprechend anzuwenden. 2Auf die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 sind die §§ 14, 293, 295 Absatz 5, §§ 307 und 308 entsprechend anzuwenden.
(5) Auf die Tätigkeit einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist und die inländische Spezial-AIF verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach Absatz 4 die §§ 80 bis 161, 273 Satz 1 und §§ 274 bis 292 entsprechend anzuwenden.
Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist | Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist | ||||
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t | 1 | Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender | t | 1 | Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender |
2 | Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren | 2 | Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren | ||
3 | Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist | 3 | Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist |
Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist | Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist | ||||
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f | 1 | (1) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren | f | 1 | (1) Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren |
2 | Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, erstmals im | 2 | Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, erstmals im | ||
3 | Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder über eine | 3 | Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder über eine | ||
4 | Zweigniederlassung inländische Spezial-AIF zu verwalten, so ist dies nur | 4 | Zweigniederlassung inländische Spezial-AIF zu verwalten, so ist dies nur | ||
5 | zulässig, wenn die zuständigen Stellen des Referenzmitgliedstaates der | 5 | zulässig, wenn die zuständigen Stellen des Referenzmitgliedstaates der | ||
6 | ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt folgende Angaben | 6 | ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt folgende Angaben | ||
7 | und Unterlagen übermittelt haben: | 7 | und Unterlagen übermittelt haben: | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | eine Bescheinigung darüber, dass die ausländische AIF- | 9 | eine Bescheinigung darüber, dass die ausländische AIF- | ||
10 | Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung gemäß der Richtlinie 2011/61/EU erhalten | 10 | Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung gemäß der Richtlinie 2011/61/EU erhalten | ||
11 | hat, durch die die im Inland beabsichtigten Tätigkeiten abgedeckt sind, | 11 | hat, durch die die im Inland beabsichtigten Tätigkeiten abgedeckt sind, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | die Anzeige der Absicht der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, in | 13 | die Anzeige der Absicht der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, in | ||
14 | der Bundesrepublik Deutschland im Wege des grenzüberschreitenden | 14 | der Bundesrepublik Deutschland im Wege des grenzüberschreitenden | ||
15 | Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigniederlassung inländische Spezial- | 15 | Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigniederlassung inländische Spezial- | ||
16 | AIF zu verwalten sowie | 16 | AIF zu verwalten sowie | ||
17 | 3. | 17 | 3. | ||
18 | einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche inländischen | 18 | einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche inländischen | ||
19 | Spezial-AIF die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft zu verwalten | 19 | Spezial-AIF die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft zu verwalten | ||
20 | beabsichtigt. | 20 | beabsichtigt. | ||
21 | (2) Beabsichtigt die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft die Errichtung | 21 | (2) Beabsichtigt die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft die Errichtung | ||
22 | einer Zweigniederlassung, so ist dies nur zulässig, wenn die zuständigen | 22 | einer Zweigniederlassung, so ist dies nur zulässig, wenn die zuständigen | ||
23 | Stellen des Referenzmitgliedsstaates der Bundesanstalt zusätzlich zu den | 23 | Stellen des Referenzmitgliedsstaates der Bundesanstalt zusätzlich zu den | ||
24 | Angaben nach Absatz 1 folgende Informationen übermittelt haben: | 24 | Angaben nach Absatz 1 folgende Informationen übermittelt haben: | ||
25 | 1. | 25 | 1. | ||
26 | den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlassung, | 26 | den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlassung, | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | die Anschrift, unter der im Inland Unterlagen angefordert werden können | 28 | die Anschrift, unter der im Inland Unterlagen angefordert werden können | ||
29 | sowie | 29 | sowie | ||
30 | 3. | 30 | 3. | ||
31 | die Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der Zweigniederlassung. | 31 | die Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der Zweigniederlassung. | ||
32 | (3) Die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft kann unmittelbar nach dem | 32 | (3) Die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft kann unmittelbar nach dem | ||
33 | Erhalt der Übermittlungsmeldung durch ihren Referenzmitgliedstaat gemäß | 33 | Erhalt der Übermittlungsmeldung durch ihren Referenzmitgliedstaat gemäß | ||
34 | Artikel 41 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU mit der Verwaltung von | 34 | Artikel 41 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU mit der Verwaltung von | ||
35 | inländischen Spezial-AIF im Inland beginnen. | 35 | inländischen Spezial-AIF im Inland beginnen. | ||
36 | (4) Auf die Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 sind § 3 Absatz | 36 | (4) Auf die Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 sind § 3 Absatz | ||
37 | 1, 4 und 5, die §§ 14, 26 Absatz 2, 3 und 7, § 27 Absatz 1 bis 4, § 28 Absatz | 37 | 1, 4 und 5, die §§ 14, 26 Absatz 2, 3 und 7, § 27 Absatz 1 bis 4, § 28 Absatz | ||
38 | 1 Satz 4, die §§ 33, 34 Absatz 3 Nummer 8 sowie die §§ 293, 295 Absatz 5, §§ | 38 | 1 Satz 4, die §§ 33, 34 Absatz 3 Nummer 8 sowie die §§ 293, 295 Absatz 5, §§ | ||
39 | 307 und 308 entsprechend anzuwenden. Auf die Tätigkeiten im Wege des | 39 | 307 und 308 entsprechend anzuwenden. Auf die Tätigkeiten im Wege des | ||
40 | grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 sind die §§ | 40 | grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 sind die §§ | ||
41 | 14, 293, 295 Absatz 5, §§ 307 und 308 entsprechend anzuwenden. | 41 | 14, 293, 295 Absatz 5, §§ 307 und 308 entsprechend anzuwenden. | ||
42 | (5) Auf die Tätigkeit einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren | 42 | (5) Auf die Tätigkeit einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren | ||
43 | Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist und die | 43 | Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist und die | ||
44 | inländische Spezial-AIF verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach | 44 | inländische Spezial-AIF verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach | ||
t | 45 | Absatz 4 die §§ 80 bis 161, 273 Satz 1 und §§ 274 bis 292 entsprechend | t | 45 | Absatz 4 die §§ 80 bis 161 und 273 bis 292c entsprechend anzuwenden. |
46 | anzuwenden. |
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