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Sie können sich § 50 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Beabsichtigt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs EU-OGAW zu verwalten, fügt die Bundesanstalt der Anzeige nach § 49 Absatz 1 Satz 2 oder § 49 Absatz 5 Satz 2 eine Bescheinigung darüber bei, dass die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erhalten hat, die einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG entspricht, sowie eine Beschreibung des Umfangs dieser Erlaubnis. In diesem Fall hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates darüber hinaus folgende Unterlagen zu übermitteln:
(2) 1Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft über jede Änderung des Umfangs der Erlaubnis der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft. 2Sie aktualisiert die Informationen, die in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 enthalten sind. 3Alle nachfolgenden inhaltlichen Änderungen zu den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates unmittelbar mitzuteilen.
(3) Fordert die zuständige Stelle des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Bundesanstalt auf Grundlage der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Auskünfte darüber an, ob die Art des EU-OGAW, dessen Verwaltung beabsichtigt ist, von der Erlaubnis der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft erfasst ist oder fordert sie Erläuterungen zu den nach Absatz 1 Satz 2 übermittelten Unterlagen an, gibt die Bundesanstalt ihre Stellungnahme binnen zehn Arbeitstagen ab.
(4) 1Auf die Tätigkeit einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die EU-OGAW verwaltet, sind die §§ 1 bis 43 sowie die im Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 19 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG umsetzen, entsprechend anzuwenden. 2Soweit diese Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausgeübt wird, sind § 26 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 8 sowie § 27 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 6 nicht anzuwenden.
Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW- Kapitalverwaltungsgesellschaften | Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW- Kapitalverwaltungsgesellschaften | ||||
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t | 1 | Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW- | t | 1 | Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW- |
2 | Kapitalverwaltungsgesellschaften | 2 | Kapitalverwaltungsgesellschaften |
Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW- Kapitalverwaltungsgesellschaften | Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW- Kapitalverwaltungsgesellschaften | ||||
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f | 1 | (1) Beabsichtigt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, über eine | f | 1 | (1) Beabsichtigt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, über eine |
2 | Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden | 2 | Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden | ||
3 | Dienstleistungsverkehrs EU-OGAW zu verwalten, fügt die Bundesanstalt der | 3 | Dienstleistungsverkehrs EU-OGAW zu verwalten, fügt die Bundesanstalt der | ||
4 | Anzeige nach § 49 Absatz 1 Satz 2 oder § 49 Absatz 5 Satz 2 eine Bescheinigung | 4 | Anzeige nach § 49 Absatz 1 Satz 2 oder § 49 Absatz 5 Satz 2 eine Bescheinigung | ||
5 | darüber bei, dass die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Erlaubnis zum | 5 | darüber bei, dass die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Erlaubnis zum | ||
6 | Geschäftsbetrieb erhalten hat, die einer Zulassung gemäß der Richtlinie | 6 | Geschäftsbetrieb erhalten hat, die einer Zulassung gemäß der Richtlinie | ||
7 | 2009/65/EG entspricht, sowie eine Beschreibung des Umfangs dieser Erlaubnis. | 7 | 2009/65/EG entspricht, sowie eine Beschreibung des Umfangs dieser Erlaubnis. | ||
8 | In diesem Fall hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft den zuständigen | 8 | In diesem Fall hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft den zuständigen | ||
9 | Stellen des Aufnahmemitgliedstaates darüber hinaus folgende Unterlagen zu | 9 | Stellen des Aufnahmemitgliedstaates darüber hinaus folgende Unterlagen zu | ||
10 | übermitteln: | 10 | übermitteln: | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
t | 12 | den schriftlichen Vertrag mit der Verwahrstelle im Sinne des § 68 Absatz 1 | t | 12 | den in Textform geschlossenen Vertrag mit der Verwahrstelle im Sinne des § |
13 | Satz 2 und | 13 | 68 Absatz 1 Satz 2 und | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | Angaben über die Auslagerung von Aufgaben nach § 36 bezüglich der Aufgaben | 15 | Angaben über die Auslagerung von Aufgaben nach § 36 bezüglich der Aufgaben | ||
16 | der Portfolioverwaltung und der administrativen Tätigkeiten im Sinne des Anhangs | 16 | der Portfolioverwaltung und der administrativen Tätigkeiten im Sinne des Anhangs | ||
17 | II der Richtlinie 2009/65/EG. | 17 | II der Richtlinie 2009/65/EG. | ||
18 | Verwaltet die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft in diesem | 18 | Verwaltet die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft in diesem | ||
19 | Aufnahmemitgliedstaat bereits EU-OGAW der gleichen Art, ist ein Hinweis auf | 19 | Aufnahmemitgliedstaat bereits EU-OGAW der gleichen Art, ist ein Hinweis auf | ||
20 | die bereits übermittelten Unterlagen ausreichend, sofern sich keine Änderungen | 20 | die bereits übermittelten Unterlagen ausreichend, sofern sich keine Änderungen | ||
21 | ergeben. | 21 | ergeben. | ||
22 | (2) Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des | 22 | (2) Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des | ||
23 | Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft über jede | 23 | Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft über jede | ||
24 | Änderung des Umfangs der Erlaubnis der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft. | 24 | Änderung des Umfangs der Erlaubnis der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft. | ||
25 | Sie aktualisiert die Informationen, die in der Bescheinigung nach Absatz 1 | 25 | Sie aktualisiert die Informationen, die in der Bescheinigung nach Absatz 1 | ||
26 | Satz 1 enthalten sind. Alle nachfolgenden inhaltlichen Änderungen zu den | 26 | Satz 1 enthalten sind. Alle nachfolgenden inhaltlichen Änderungen zu den | ||
27 | Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft | 27 | Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||
28 | den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates unmittelbar mitzuteilen. | 28 | den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates unmittelbar mitzuteilen. | ||
29 | (3) Fordert die zuständige Stelle des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW- | 29 | (3) Fordert die zuständige Stelle des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW- | ||
30 | Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Bundesanstalt auf Grundlage der | 30 | Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Bundesanstalt auf Grundlage der | ||
31 | Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Auskünfte darüber an, ob die Art des EU- | 31 | Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Auskünfte darüber an, ob die Art des EU- | ||
32 | OGAW, dessen Verwaltung beabsichtigt ist, von der Erlaubnis der OGAW- | 32 | OGAW, dessen Verwaltung beabsichtigt ist, von der Erlaubnis der OGAW- | ||
33 | Kapitalverwaltungsgesellschaft erfasst ist oder fordert sie Erläuterungen zu | 33 | Kapitalverwaltungsgesellschaft erfasst ist oder fordert sie Erläuterungen zu | ||
34 | den nach Absatz 1 Satz 2 übermittelten Unterlagen an, gibt die Bundesanstalt | 34 | den nach Absatz 1 Satz 2 übermittelten Unterlagen an, gibt die Bundesanstalt | ||
35 | ihre Stellungnahme binnen zehn Arbeitstagen ab. | 35 | ihre Stellungnahme binnen zehn Arbeitstagen ab. | ||
36 | (4) Auf die Tätigkeit einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die EU- | 36 | (4) Auf die Tätigkeit einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die EU- | ||
37 | OGAW verwaltet, sind die §§ 1 bis 43 sowie die im Herkunftsmitgliedstaat des | 37 | OGAW verwaltet, sind die §§ 1 bis 43 sowie die im Herkunftsmitgliedstaat des | ||
38 | EU-OGAW anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 19 Absatz 3 und 4 der | 38 | EU-OGAW anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 19 Absatz 3 und 4 der | ||
39 | Richtlinie 2009/65/EG umsetzen, entsprechend anzuwenden. Soweit diese | 39 | Richtlinie 2009/65/EG umsetzen, entsprechend anzuwenden. Soweit diese | ||
40 | Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausgeübt wird, sind § 26 Absatz 2 in | 40 | Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausgeübt wird, sind § 26 Absatz 2 in | ||
41 | Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 8 sowie § 27 Absatz 1 | 41 | Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 8 sowie § 27 Absatz 1 | ||
42 | in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 6 nicht anzuwenden. | 42 | in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 6 nicht anzuwenden. |
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