Lade...
Lade...
Sie können sich § 49 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt die Absicht, eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, um die kollektive Vermögensverwaltung oder Tätigkeiten nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 auszuüben, unverzüglich anzuzeigen. Das Anzeigeschreiben muss neben der Erklärung der Absicht nach Satz 1 Folgendes enthalten:
(2) 1Besteht in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft anzuzweifeln, übermittelt die Bundesanstalt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und teilt dies der anzeigenden OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich mit. 2Sie unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft gegebenenfalls über die Sicherungseinrichtung, der die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft angehört. 3Lehnt die Bundesanstalt es ab, die Anzeige nach Absatz 1 an die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft weiterzuleiten, teilt sie dies der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 unter Angabe der Gründe mit.
(3) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf erst die Zweigniederlassung errichten und ihre Tätigkeit aufnehmen, wenn ihr eine Mitteilung der zuständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaates über die Meldepflichten und die anzuwendenden Bestimmungen zugegangen ist oder, sofern diese Stelle sich nicht äußert, wenn seit der Übermittlung der Angaben durch die Bundesanstalt an die zuständige Stelle des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach Absatz 2 Satz 1 zwei Monate vergangen sind.
(4) 1Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 angezeigt wurden, hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Änderungen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. 2Die Bundesanstalt entscheidet innerhalb eines Monats nach Eingang der Änderungsanzeige, ob hinsichtlich der Änderungen nach Satz 1 Gründe bestehen, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft anzuzweifeln. 3Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft Änderungen ihrer Einschätzung an der Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie Änderungen der Sicherungseinrichtung unverzüglich mit.
(5) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die kollektive Vermögensverwaltung oder Tätigkeiten nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 auszuüben. Die Anzeige muss neben der Erklärung der Absicht nach Satz 1 Folgendes enthalten:
(6) 1Die Bundesanstalt übermittelt die Angaben nach Absatz 5 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und teilt dies der anzeigenden OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich mit. 2Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft gegebenenfalls über die Sicherungseinrichtung, der die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft angehört. 3Unmittelbar nachdem die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft unterrichtet hat, kann die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen. 4Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 angezeigt wurden, hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Änderungen vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen.
(7) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die beabsichtigen, gemäß Absatz 1 eine Zweigniederlassung zu errichten oder gemäß Absatz 5 im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Tätigkeiten nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 auszuüben, müssen mindestens einen OGAW verwalten.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass die Absätze 1 bis 4 für die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Drittstaat entsprechend anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts auf Grund von Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten erforderlich ist.
Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung | Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch | t | 1 | Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch |
2 | OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung | 2 | OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung |
Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung | Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt die | f | 1 | (1) Eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt die |
2 | Absicht, eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der | 2 | Absicht, eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der | ||
3 | Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den | 3 | Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den | ||
4 | Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, um die kollektive | 4 | Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, um die kollektive | ||
5 | Vermögensverwaltung oder Tätigkeiten nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 | 5 | Vermögensverwaltung oder Tätigkeiten nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 | ||
6 | auszuüben, unverzüglich anzuzeigen. Das Anzeigeschreiben muss neben der | 6 | auszuüben, unverzüglich anzuzeigen. Das Anzeigeschreiben muss neben der | ||
7 | Erklärung der Absicht nach Satz 1 Folgendes enthalten: | 7 | Erklärung der Absicht nach Satz 1 Folgendes enthalten: | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | die Bezeichnung des Staates, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden | 9 | die Bezeichnung des Staates, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden | ||
10 | soll, | 10 | soll, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | einen Geschäftsplan, | 12 | einen Geschäftsplan, | ||
13 | a) | 13 | a) | ||
14 | aus dem die geplanten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen gemäß | 14 | aus dem die geplanten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen gemäß | ||
15 | Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2009/65/EG und der organisatorische | 15 | Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2009/65/EG und der organisatorische | ||
16 | Aufbau der Zweigniederlassung hervorgehen, | 16 | Aufbau der Zweigniederlassung hervorgehen, | ||
17 | b) | 17 | b) | ||
18 | der eine Beschreibung des Risikomanagementverfahrens umfasst, das von der | 18 | der eine Beschreibung des Risikomanagementverfahrens umfasst, das von der | ||
19 | OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft erarbeitet wurde und | 19 | OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft erarbeitet wurde und | ||
20 | c) | 20 | c) | ||
21 | der eine Beschreibung der Verfahren und Vereinbarungen zur Einhaltung von | 21 | der eine Beschreibung der Verfahren und Vereinbarungen zur Einhaltung von | ||
22 | Artikel 15 der Richtlinie 2009/65/EG enthält, | 22 | Artikel 15 der Richtlinie 2009/65/EG enthält, | ||
23 | 3. | 23 | 3. | ||
24 | die Anschrift, unter der Unterlagen der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft | 24 | die Anschrift, unter der Unterlagen der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||
25 | im Aufnahmemitgliedstaat angefordert und Schriftstücke zugestellt werden können | 25 | im Aufnahmemitgliedstaat angefordert und Schriftstücke zugestellt werden können | ||
26 | und | 26 | und | ||
27 | 4. | 27 | 4. | ||
28 | die Namen der Personen, die die Zweigniederlassung leiten werden. | 28 | die Namen der Personen, die die Zweigniederlassung leiten werden. | ||
29 | (2) Besteht in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten kein Grund, die | 29 | (2) Besteht in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten kein Grund, die | ||
30 | Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der OGAW- | 30 | Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der OGAW- | ||
31 | Kapitalverwaltungsgesellschaft anzuzweifeln, übermittelt die Bundesanstalt die | 31 | Kapitalverwaltungsgesellschaft anzuzweifeln, übermittelt die Bundesanstalt die | ||
32 | Angaben nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der | 32 | Angaben nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der | ||
33 | vollständigen Unterlagen den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates | 33 | vollständigen Unterlagen den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates | ||
34 | der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und teilt dies der anzeigenden OGAW- | 34 | der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und teilt dies der anzeigenden OGAW- | ||
35 | Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich mit. Sie unterrichtet die | 35 | Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich mit. Sie unterrichtet die | ||
36 | zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW- | 36 | zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW- | ||
37 | Kapitalverwaltungsgesellschaft gegebenenfalls über die Sicherungseinrichtung, | 37 | Kapitalverwaltungsgesellschaft gegebenenfalls über die Sicherungseinrichtung, | ||
38 | der die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft angehört. Lehnt die | 38 | der die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft angehört. Lehnt die | ||
39 | Bundesanstalt es ab, die Anzeige nach Absatz 1 an die zuständigen Stellen des | 39 | Bundesanstalt es ab, die Anzeige nach Absatz 1 an die zuständigen Stellen des | ||
40 | Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft | 40 | Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||
41 | weiterzuleiten, teilt sie dies der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft | 41 | weiterzuleiten, teilt sie dies der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||
42 | unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der | 42 | unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der | ||
n | 43 | vollständigen Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 unter Angabe der Gründe mit. | n | 43 | vollständigen Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 unter Angabe der Gründe mit. Die |
44 | Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates | ||||
45 | der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft Änderungen ihrer Einschätzung der | ||||
46 | Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der OGAW- | ||||
47 | Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie Änderungen der Sicherungseinrichtung | ||||
48 | unverzüglich mit. | ||||
44 | (3) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf erst die Zweigniederlassung | 49 | (3) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf erst die Zweigniederlassung | ||
45 | errichten und ihre Tätigkeit aufnehmen, wenn ihr eine Mitteilung der | 50 | errichten und ihre Tätigkeit aufnehmen, wenn ihr eine Mitteilung der | ||
46 | zuständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaates über die Meldepflichten und die | 51 | zuständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaates über die Meldepflichten und die | ||
47 | anzuwendenden Bestimmungen zugegangen ist oder, sofern diese Stelle sich nicht | 52 | anzuwendenden Bestimmungen zugegangen ist oder, sofern diese Stelle sich nicht | ||
48 | äußert, wenn seit der Übermittlung der Angaben durch die Bundesanstalt an die | 53 | äußert, wenn seit der Übermittlung der Angaben durch die Bundesanstalt an die | ||
49 | zuständige Stelle des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW- | 54 | zuständige Stelle des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW- | ||
50 | Kapitalverwaltungsgesellschaft nach Absatz 2 Satz 1 zwei Monate vergangen | 55 | Kapitalverwaltungsgesellschaft nach Absatz 2 Satz 1 zwei Monate vergangen | ||
51 | sind. | 56 | sind. | ||
52 | (4) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 | 57 | (4) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 | ||
53 | angezeigt wurden, hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft der | 58 | angezeigt wurden, hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft der | ||
54 | Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der | 59 | Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der | ||
55 | OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Änderungen mindestens einen Monat vor | 60 | OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Änderungen mindestens einen Monat vor | ||
n | 56 | dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. Die Bundesanstalt | n | 61 | dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. Die Bundesanstalt entscheidet |
57 | entscheidet innerhalb eines Monats nach Eingang der Änderungsanzeige, ob | ||||
58 | hinsichtlich der Änderungen nach Satz 1 Gründe bestehen, die Angemessenheit | 62 | darüber, ob hinsichtlich der Änderungen nach Satz 1 Gründe bestehen, die | ||
59 | der Organisationsstruktur und der Finanzlage der OGAW- | ||||
60 | Kapitalverwaltungsgesellschaft anzuzweifeln. Die Bundesanstalt teilt den | ||||
61 | zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW- | ||||
62 | Kapitalverwaltungsgesellschaft Änderungen ihrer Einschätzung an der | ||||
63 | Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der OGAW- | 63 | Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der OGAW- | ||
n | 64 | Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie Änderungen der Sicherungseinrichtung | n | 64 | Kapitalverwaltungsgesellschaft anzuzweifeln. |
65 | unverzüglich mit. | 65 | (4a) Verstößt die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft infolge einer in | ||
66 | Absatz 4 Satz 1 genannten Änderung nunmehr gegen dieses Gesetz oder aufgrund | ||||
67 | dieses Gesetzes erlassene Bestimmungen, so teilt die Bundesanstalt der OGAW- | ||||
68 | Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der | ||||
69 | in Absatz 4 Satz 1 genannten Anzeige mit, dass sie die Änderung nicht | ||||
70 | durchführen darf. In diesem Fall setzt die Bundesanstalt die zuständigen | ||||
71 | Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||||
72 | entsprechend in Kenntnis. | ||||
73 | (4b) Wird eine in Absatz 4 Satz 1 genannte Änderung nach einer Mitteilung | ||||
74 | gemäß Absatz 4a Satz 1 durchgeführt und verstößt die OGAW- | ||||
75 | Kapitalverwaltungsgesellschaft infolge dieser Änderung nunmehr gegen dieses | ||||
76 | Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Bestimmungen, so trifft die | ||||
77 | Bundesanstalt geeignete Maßnahmen und setzt die zuständigen Behörden des | ||||
78 | Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich | ||||
79 | über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis. | ||||
66 | (5) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht, im Wege des | 80 | (5) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht, im Wege des | ||
67 | grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat | 81 | grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat | ||
68 | der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den | 82 | der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den | ||
69 | Europäischen Wirtschaftsraum die kollektive Vermögensverwaltung oder | 83 | Europäischen Wirtschaftsraum die kollektive Vermögensverwaltung oder | ||
70 | Tätigkeiten nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 auszuüben. Die Anzeige | 84 | Tätigkeiten nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 auszuüben. Die Anzeige | ||
71 | muss neben der Erklärung der Absicht nach Satz 1 Folgendes enthalten: | 85 | muss neben der Erklärung der Absicht nach Satz 1 Folgendes enthalten: | ||
72 | 1. | 86 | 1. | ||
73 | die Bezeichnung des Staates, in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung | 87 | die Bezeichnung des Staates, in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung | ||
74 | ausgeübt werden soll und | 88 | ausgeübt werden soll und | ||
75 | 2. | 89 | 2. | ||
76 | einen Geschäftsplan, | 90 | einen Geschäftsplan, | ||
77 | a) | 91 | a) | ||
78 | aus dem die geplanten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen gemäß | 92 | aus dem die geplanten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen gemäß | ||
79 | Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2009/65/EG hervorgehen, | 93 | Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2009/65/EG hervorgehen, | ||
80 | b) | 94 | b) | ||
81 | der eine Beschreibung des Risikomanagementverfahrens umfasst, das von der | 95 | der eine Beschreibung des Risikomanagementverfahrens umfasst, das von der | ||
82 | OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft erarbeitet wurde und | 96 | OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft erarbeitet wurde und | ||
83 | c) | 97 | c) | ||
84 | der eine Beschreibung der Verfahren und Vereinbarungen zur Einhaltung von | 98 | der eine Beschreibung der Verfahren und Vereinbarungen zur Einhaltung von | ||
85 | Artikel 15 der Richtlinie 2009/65/EG enthält. | 99 | Artikel 15 der Richtlinie 2009/65/EG enthält. | ||
86 | (6) Die Bundesanstalt übermittelt die Angaben nach Absatz 5 Satz 2 | 100 | (6) Die Bundesanstalt übermittelt die Angaben nach Absatz 5 Satz 2 | ||
87 | innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen den | 101 | innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen den | ||
88 | zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW- | 102 | zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW- | ||
89 | Kapitalverwaltungsgesellschaft und teilt dies der anzeigenden OGAW- | 103 | Kapitalverwaltungsgesellschaft und teilt dies der anzeigenden OGAW- | ||
90 | Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich mit. Die Bundesanstalt | 104 | Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich mit. Die Bundesanstalt | ||
91 | unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW- | 105 | unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW- | ||
92 | Kapitalverwaltungsgesellschaft gegebenenfalls über die Sicherungseinrichtung, | 106 | Kapitalverwaltungsgesellschaft gegebenenfalls über die Sicherungseinrichtung, | ||
93 | der die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft angehört. Unmittelbar nachdem | 107 | der die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft angehört. Unmittelbar nachdem | ||
94 | die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der | 108 | die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der | ||
95 | OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft unterrichtet hat, kann die OGAW- | 109 | OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft unterrichtet hat, kann die OGAW- | ||
96 | Kapitalverwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat | 110 | Kapitalverwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat | ||
97 | aufnehmen. Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 | 111 | aufnehmen. Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 | ||
98 | angezeigt wurden, hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft der | 112 | angezeigt wurden, hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft der | ||
99 | Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der | 113 | Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der | ||
100 | OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Änderungen vor dem Wirksamwerden der | 114 | OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Änderungen vor dem Wirksamwerden der | ||
t | 101 | Änderungen schriftlich anzuzeigen. | t | 115 | Änderungen anzuzeigen. |
102 | (7) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die beabsichtigen, gemäß Absatz 1 | 116 | (7) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die beabsichtigen, gemäß Absatz 1 | ||
103 | eine Zweigniederlassung zu errichten oder gemäß Absatz 5 im Wege des | 117 | eine Zweigniederlassung zu errichten oder gemäß Absatz 5 im Wege des | ||
104 | grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Tätigkeiten nach § 20 Absatz 2 | 118 | grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Tätigkeiten nach § 20 Absatz 2 | ||
105 | Nummer 1, 2, 3 oder 4 auszuüben, müssen mindestens einen OGAW verwalten. | 119 | Nummer 1, 2, 3 oder 4 auszuüben, müssen mindestens einen OGAW verwalten. | ||
106 | (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | 120 | (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | ||
107 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu | 121 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu | ||
108 | bestimmen, dass die Absätze 1 bis 4 für die Errichtung einer | 122 | bestimmen, dass die Absätze 1 bis 4 für die Errichtung einer | ||
109 | Zweigniederlassung in einem Drittstaat entsprechend anzuwenden sind, soweit | 123 | Zweigniederlassung in einem Drittstaat entsprechend anzuwenden sind, soweit | ||
110 | dies im Bereich des Niederlassungsrechts auf Grund von Abkommen der | 124 | dies im Bereich des Niederlassungsrechts auf Grund von Abkommen der | ||
111 | Europäischen Union mit Drittstaaten erforderlich ist. | 125 | Europäischen Union mit Drittstaaten erforderlich ist. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.