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Sie können sich § 38 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft gelten die §§ 340a bis 340o des Handelsgesetzbuchs entsprechend. 2§ 26 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.
(2) Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers ist § 28 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.
(3) 1Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Abschlussprüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu prüfen. 2Er hat insbesondere festzustellen, ob die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft die Anzeigepflichten nach den §§ 34, 35, 49 und 53 und die Anforderungen nach den §§ 25 bis 30, 36 und 37 sowie die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 4a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42) geändert worden ist, sowie die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 und nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011, nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie nach den Artikeln 4 bis 6, 9 bis 21, 23 bis 34 und 36 der Verordnung (EU) 2017/1131 und nach den Artikeln 6 bis 9 und 18 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt hat.
(4) 1Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. 2Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 oder 3 erbringt, hat der Abschlussprüfer diese Nebendienstleistungen besonders zu prüfen. 3Werden Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erbracht, umfasst die Prüfung auch die Einhaltung der in § 5 Absatz 2 Satz 1 genannten Vorschriften und der in § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Anforderungen an das Anfangskapital. 4Die Prüfung kann auch ein geeigneter Prüfer im Sinne des § 89 Absatz 1 Satz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes vornehmen. 5§ 89 Absatz 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend. 6Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der gesonderten Prüfung der in § 5 Absatz 2 genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes ganz oder teilweise absehen, soweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und des Umfangs der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist. 7§ 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über den Zeitpunkt der Prüfung, weitere Inhalte, Umfang und Darstellungen des Prüfungsberichts sowie zur Art und Weise seiner Einreichung bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu erhalten. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung | Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen | t | 1 | Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen |
2 | Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung | 2 | Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung |
Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung | Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Für den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht einer | f | 1 | (1) Für den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht einer |
2 | externen Kapitalverwaltungsgesellschaft gelten die §§ 340a bis 340o des | 2 | externen Kapitalverwaltungsgesellschaft gelten die §§ 340a bis 340o des | ||
3 | Handelsgesetzbuchs entsprechend. § 26 des Kreditwesengesetzes ist mit der | 3 | Handelsgesetzbuchs entsprechend. § 26 des Kreditwesengesetzes ist mit der | ||
4 | Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber | 4 | Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber | ||
5 | der Deutschen Bundesbank nicht gelten. | 5 | der Deutschen Bundesbank nicht gelten. | ||
6 | (2) Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers ist § 28 des Kreditwesengesetzes | 6 | (2) Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers ist § 28 des Kreditwesengesetzes | ||
7 | mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten | 7 | mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten | ||
n | 8 | gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten. | n | 8 | gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten und der festgestellte |
9 | Jahresabschluss sowie der Lagebericht der Bundesanstalt auf Verlangen zu | ||||
10 | übermitteln sind. | ||||
9 | (3) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Abschlussprüfer auch die | 11 | (3) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Abschlussprüfer auch die | ||
10 | wirtschaftlichen Verhältnisse der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu | 12 | wirtschaftlichen Verhältnisse der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu | ||
n | 11 | prüfen. Er hat insbesondere festzustellen, ob die externe | n | 13 | prüfen. Er hat festzustellen, ob die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft |
12 | Kapitalverwaltungsgesellschaft die Anzeigepflichten nach den §§ 34, 35, 49 und | 14 | ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist und die | ||
13 | 53 und die Anforderungen nach den §§ 25 bis 30, 36 und 37 sowie die | 15 | Anzeigepflichten nach den §§ 34, 35, 49 und 53, die Anforderungen nach den §§ | ||
16 | 25 bis 28, 29, 30, 36 und 37 sowie die Anforderungen nach | ||||
17 | 1. | ||||
14 | Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 4a und 9 | 18 | Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 4a und 9 Absatz 1 bis 4 | ||
15 | Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz | 19 | sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung | ||
16 | 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates | 20 | (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 | ||
17 | vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und | 21 | über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 | ||
18 | Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. | 22 | vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die | ||
19 | 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019, | 23 | Verordnung (EU) 2019/2099 (ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1) geändert worden ist, | ||
20 | S. 42) geändert worden ist, sowie die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 | 24 | 2. | ||
21 | der Verordnung (EU) 2015/2365 und nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 | 25 | den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365, | ||
22 | Absatz 3 und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011, nach | 26 | 3. | ||
27 | Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Artikel 28 Absatz | ||||
28 | 2 der Verordnung (EU) 2016/1011, | ||||
29 | 4. | ||||
23 | Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie nach den | 30 | Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, | ||
31 | 5. | ||||
24 | Artikeln 4 bis 6, 9 bis 21, 23 bis 34 und 36 der Verordnung (EU) 2017/1131 und | 32 | den Artikeln 4 bis 6, 9 bis 21, 23 bis 34 und 36 der Verordnung (EU) | ||
33 | 2017/1131, | ||||
34 | 6. | ||||
25 | nach den Artikeln 6 bis 9 und 18 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt | 35 | den Artikeln 6 bis 9 und 18 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402, | ||
26 | hat. | 36 | 7. | ||
27 | (4) Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob die externe | 37 | den Artikeln 3 bis 10 und 12 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 sowie | ||
28 | Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz | 38 | 8. | ||
39 | den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 | ||||
40 | erfüllt hat. § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe | ||||
41 | entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der | ||||
42 | Deutschen Bundesbank nicht gelten. Die Bundesanstalt kann die Prüfung nach | ||||
43 | Satz 1 und 2 ohne besonderen Anlass anstelle des Prüfers selbst oder durch | ||||
44 | Beauftragte durchführen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist hierüber | ||||
45 | rechtzeitig zu informieren. | ||||
29 | nachgekommen ist. Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft | 46 | (4) Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||
30 | Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 oder 3 erbringt, hat der | 47 | Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 oder 3 erbringt, hat der | ||
31 | Abschlussprüfer diese Nebendienstleistungen besonders zu prüfen. Werden | 48 | Abschlussprüfer diese Nebendienstleistungen besonders zu prüfen. Werden | ||
32 | Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 | 49 | Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 | ||
33 | Nummer 2 bis 5 erbracht, umfasst die Prüfung auch die Einhaltung der in § 5 | 50 | Nummer 2 bis 5 erbracht, umfasst die Prüfung auch die Einhaltung der in § 5 | ||
34 | Absatz 2 Satz 1 genannten Vorschriften und der in § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 | 51 | Absatz 2 Satz 1 genannten Vorschriften und der in § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 | ||
35 | genannten Anforderungen an das Anfangskapital. Die Prüfung kann auch ein | 52 | genannten Anforderungen an das Anfangskapital. Die Prüfung kann auch ein | ||
36 | geeigneter Prüfer im Sinne des § 89 Absatz 1 Satz 6 des | 53 | geeigneter Prüfer im Sinne des § 89 Absatz 1 Satz 6 des | ||
37 | Wertpapierhandelsgesetzes vornehmen. § 89 Absatz 4 und 5 des | 54 | Wertpapierhandelsgesetzes vornehmen. § 89 Absatz 4 und 5 des | ||
38 | Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann auf | 55 | Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann auf | ||
39 | Antrag von der gesonderten Prüfung der in § 5 Absatz 2 genannten Vorschriften | 56 | Antrag von der gesonderten Prüfung der in § 5 Absatz 2 genannten Vorschriften | ||
t | 40 | des Wertpapierhandelsgesetzes ganz oder teilweise absehen, soweit dies aus | t | 57 | des Wertpapierhandelsgesetzes, mit Ausnahme der Prüfung der Einhaltung der |
41 | besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und des Umfangs der betriebenen | 58 | Anforderungen nach § 84 des Wertpapierhandelsgesetzes ganz oder teilweise | ||
42 | Geschäfte, angezeigt ist. § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes ist mit | 59 | absehen, soweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und | ||
43 | der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten | 60 | des Umfangs der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist. | ||
44 | gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten. | ||||
45 | (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen | 61 | (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen | ||
46 | mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | 62 | mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | ||
47 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | 63 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | ||
48 | Bestimmungen über den Zeitpunkt der Prüfung, weitere Inhalte, Umfang und | 64 | Bestimmungen über den Zeitpunkt der Prüfung, weitere Inhalte, Umfang und | ||
49 | Darstellungen des Prüfungsberichts sowie zur Art und Weise seiner Einreichung | 65 | Darstellungen des Prüfungsberichts sowie zur Art und Weise seiner Einreichung | ||
50 | bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der | 66 | bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der | ||
51 | Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur | 67 | Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur | ||
52 | Beurteilung der Tätigkeit der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu | 68 | Beurteilung der Tätigkeit der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu | ||
53 | erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | 69 | erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | ||
54 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | 70 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. |
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