(1) § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist erstmals auf externe
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Kapitalverwaltungsgesellschaften anzuwenden, denen ab dem 26. Juni 2021 neben
3
der kollektiven Vermögensverwaltung eine Erlaubnis zur Erbringung der
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Finanzportfolioverwaltung erteilt wird.
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(2) Auf externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, denen bis zum 26. Juni 2021
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neben der kollektiven Vermögensverwaltung eine Erlaubnis zur Erbringung der
7
Finanzportfolioverwaltung erteilt wurde, ist § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3
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erstmals ab dem 26. Juni 2023 anzuwenden.
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