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Sie können sich § 21 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss enthalten:
(2) Die Bundesanstalt hat über die Erteilung der Erlaubnis innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des vollständigen Antrags zu entscheiden.
(3) Sofern der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft auch die Erlaubnis zum Erbringen der Finanzportfolioverwaltung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 erteilt wird, ist ihr mit der Erteilung der Erlaubnis die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der sie zugeordnet ist.
(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(5) Beantragt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zusätzlich die Erlaubnis zur Verwaltung von AIF nach § 22, muss sie diejenigen Angaben und Unterlagen, die sie bereits mit dem Erlaubnisantrag nach Absatz 1 eingereicht hat, nicht erneut einreichen, sofern diese Angaben und Unterlagen noch aktuell sind.
Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung | Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung | ||||
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t | 1 | Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und | t | 1 | Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und |
2 | Erlaubniserteilung | 2 | Erlaubniserteilung |
Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung | Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung | ||||
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f | 1 | (1) Der Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss | f | 1 | (1) Der Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss |
2 | enthalten: | 2 | enthalten: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel | 4 | einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel | ||
t | 5 | nach § 25, | t | 5 | nach § 25 und im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 |
6 | dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des | ||||
7 | Wertpapierinstitutsgesetzes, | ||||
6 | 2. | 8 | 2. | ||
7 | die Angabe der Geschäftsleiter, | 9 | die Angabe der Geschäftsleiter, | ||
8 | 3. | 10 | 3. | ||
9 | Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter, | 11 | Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter, | ||
10 | 4. | 12 | 4. | ||
11 | Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter, | 13 | Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter, | ||
12 | 5. | 14 | 5. | ||
13 | die Namen der an der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft bedeutend | 15 | die Namen der an der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft bedeutend | ||
14 | beteiligten Inhaber sowie Angaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und zur | 16 | beteiligten Inhaber sowie Angaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und zur | ||
15 | Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung, | 17 | Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung, | ||
16 | 6. | 18 | 6. | ||
17 | die Angaben der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen der OGAW- | 19 | die Angaben der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen der OGAW- | ||
18 | Kapitalverwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen | 20 | Kapitalverwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen | ||
19 | Personen hinweisen, | 21 | Personen hinweisen, | ||
20 | 7. | 22 | 7. | ||
21 | einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte | 23 | einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte | ||
22 | sowie der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren | 24 | sowie der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren | ||
23 | der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hervorgehen und | 25 | der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hervorgehen und | ||
24 | 8. | 26 | 8. | ||
25 | die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag, die den Anforderungen dieses | 27 | die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag, die den Anforderungen dieses | ||
26 | Gesetzes entsprechen. | 28 | Gesetzes entsprechen. | ||
27 | (2) Die Bundesanstalt hat über die Erteilung der Erlaubnis innerhalb von sechs | 29 | (2) Die Bundesanstalt hat über die Erteilung der Erlaubnis innerhalb von sechs | ||
28 | Monaten nach Einreichung des vollständigen Antrags zu entscheiden. | 30 | Monaten nach Einreichung des vollständigen Antrags zu entscheiden. | ||
29 | (3) Sofern der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft auch die Erlaubnis zum | 31 | (3) Sofern der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft auch die Erlaubnis zum | ||
30 | Erbringen der Finanzportfolioverwaltung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 erteilt | 32 | Erbringen der Finanzportfolioverwaltung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 erteilt | ||
31 | wird, ist ihr mit der Erteilung der Erlaubnis die Entschädigungseinrichtung | 33 | wird, ist ihr mit der Erteilung der Erlaubnis die Entschädigungseinrichtung | ||
32 | mitzuteilen, der sie zugeordnet ist. | 34 | mitzuteilen, der sie zugeordnet ist. | ||
33 | (4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger | 35 | (4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger | ||
34 | bekannt zu machen. | 36 | bekannt zu machen. | ||
35 | (5) Beantragt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zusätzlich die | 37 | (5) Beantragt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zusätzlich die | ||
36 | Erlaubnis zur Verwaltung von AIF nach § 22, muss sie diejenigen Angaben und | 38 | Erlaubnis zur Verwaltung von AIF nach § 22, muss sie diejenigen Angaben und | ||
37 | Unterlagen, die sie bereits mit dem Erlaubnisantrag nach Absatz 1 eingereicht | 39 | Unterlagen, die sie bereits mit dem Erlaubnisantrag nach Absatz 1 eingereicht | ||
38 | hat, nicht erneut einreichen, sofern diese Angaben und Unterlagen noch aktuell | 40 | hat, nicht erneut einreichen, sofern diese Angaben und Unterlagen noch aktuell | ||
39 | sind. | 41 | sind. |
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