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Sie können sich § 20 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. 2Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auf die Verwaltung bestimmter Arten von Investmentvermögen beschränken. 3Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen verbinden.
(2) Externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen neben der kollektiven Vermögensverwaltung von OGAW folgende Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen:
(3) Externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen neben der kollektiven Vermögensverwaltung von AIF folgende Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen:
(4) Externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen nicht ausschließlich die in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Absatz 3 Nummer 1 bis 6 genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen, ohne auch die kollektive Vermögensverwaltung zu erbringen.
(5) 1In der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss bestimmt sein, dass außer den Geschäften, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind, nur die in Absatz 2 genannten Geschäfte und Tätigkeiten betrieben werden. 2In der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss bestimmt sein, dass außer den Geschäften, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind, nur die in Absatz 3 genannten Geschäfte und Tätigkeiten betrieben werden.
(6) Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen sich an Unternehmen beteiligen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist.
(7) Intern verwaltete OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen keine andere Tätigkeit ausüben als die Verwaltung des eigenen OGAW; intern verwaltete AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen keine andere Tätigkeit ausüben als die Verwaltung des eigenen AIF.
(8) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen für Rechnung des OGAW weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen.
(9) 1AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung ein Gelddarlehen nur gewähren, wenn dies auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013, der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98), § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 7 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, §§ 240, 261 Absatz 1 Nummer 8, § 282 Absatz 2 Satz 3, § 284 Absatz 5 oder § 285 Absatz 2 oder Absatz 3 erlaubt ist. 2Die Gewährung eines Gelddarlehens im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor bei einer der Darlehensgewährung nachfolgenden Änderung der Darlehensbedingungen.
(10) Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen ihren Mutter-, Tochter- und Schwesterunternehmen Gelddarlehen für eigene Rechnung gewähren.
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb | Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb | ||||
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t | 1 | Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb | t | 1 | Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb |
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb | Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb | ||||
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f | 1 | (1) Der Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft bedarf der | f | 1 | (1) Der Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft bedarf der |
2 | schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt kann die | 2 | schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt kann die | ||
3 | Erlaubnis auf die Verwaltung bestimmter Arten von Investmentvermögen | 3 | Erlaubnis auf die Verwaltung bestimmter Arten von Investmentvermögen | ||
4 | beschränken. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen | 4 | beschränken. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen | ||
5 | verbinden. | 5 | verbinden. | ||
6 | (2) Externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen neben der kollektiven | 6 | (2) Externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen neben der kollektiven | ||
7 | Vermögensverwaltung von OGAW folgende Dienstleistungen und | 7 | Vermögensverwaltung von OGAW folgende Dienstleistungen und | ||
8 | Nebendienstleistungen erbringen: | 8 | Nebendienstleistungen erbringen: | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Absatz 11 | 10 | die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Absatz 11 | ||
11 | des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit | 11 | des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit | ||
12 | Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder | 12 | Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder | ||
13 | Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung), | 13 | Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung), | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 1 umfasst, die | 15 | soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 1 umfasst, die | ||
16 | Anlageberatung, | 16 | Anlageberatung, | ||
17 | 3. | 17 | 3. | ||
18 | soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 1 umfasst, die | 18 | soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 1 umfasst, die | ||
19 | Verwahrung und Verwaltung von Anteilen an inländischen Investmentvermögen, EU- | 19 | Verwahrung und Verwaltung von Anteilen an inländischen Investmentvermögen, EU- | ||
20 | Investmentvermögen oder ausländischen AIF für andere, | 20 | Investmentvermögen oder ausländischen AIF für andere, | ||
21 | 4. | 21 | 4. | ||
22 | den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen, | 22 | den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen, | ||
23 | 5. | 23 | 5. | ||
24 | soweit der externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zusätzlich eine | 24 | soweit der externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zusätzlich eine | ||
25 | Erlaubnis als externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft erteilt wurde, die | 25 | Erlaubnis als externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft erteilt wurde, die | ||
26 | Verwaltung von AIF sowie Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach Absatz | 26 | Verwaltung von AIF sowie Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach Absatz | ||
27 | 3, | 27 | 3, | ||
28 | 6. | 28 | 6. | ||
29 | den Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Absatz 1 des | 29 | den Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Absatz 1 des | ||
30 | Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie von Verträgen zum Aufbau | 30 | Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie von Verträgen zum Aufbau | ||
31 | einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung im Sinne des § 10 Absatz 1 | 31 | einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung im Sinne des § 10 Absatz 1 | ||
32 | Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, | 32 | Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, | ||
33 | 7. | 33 | 7. | ||
34 | die Abgabe einer Zusage gegenüber dem Anleger, dass bei Rücknahme von | 34 | die Abgabe einer Zusage gegenüber dem Anleger, dass bei Rücknahme von | ||
35 | Anteilen, bei Beendigung der Verwaltung von Vermögen im Sinne der Nummer 1 und | 35 | Anteilen, bei Beendigung der Verwaltung von Vermögen im Sinne der Nummer 1 und | ||
36 | der Beendigung der Verwahrung und Verwaltung von Anteilen im Sinne der Nummer 3 | 36 | der Beendigung der Verwahrung und Verwaltung von Anteilen im Sinne der Nummer 3 | ||
37 | mindestens ein bestimmter oder bestimmbarer Betrag an den Anleger gezahlt wird | 37 | mindestens ein bestimmter oder bestimmbarer Betrag an den Anleger gezahlt wird | ||
38 | (Mindestzahlungszusage), | 38 | (Mindestzahlungszusage), | ||
39 | 8. | 39 | 8. | ||
40 | sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Absatz genannten | 40 | sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Absatz genannten | ||
41 | Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind. | 41 | Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind. | ||
n | n | 42 | Soweit die Erlaubnis die Finanzportfolioverwaltung oder die Anlageberatung | ||
43 | umfasst, ist eine externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht befugt, | ||||
44 | sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu | ||||
45 | verschaffen. | ||||
42 | (3) Externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen neben der kollektiven | 46 | (3) Externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen neben der kollektiven | ||
43 | Vermögensverwaltung von AIF folgende Dienstleistungen und | 47 | Vermögensverwaltung von AIF folgende Dienstleistungen und | ||
44 | Nebendienstleistungen erbringen: | 48 | Nebendienstleistungen erbringen: | ||
45 | 1. | 49 | 1. | ||
46 | die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Absatz | 50 | die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Absatz | ||
47 | 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit | 51 | 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit | ||
48 | Entscheidungsspielraum sowie die Anlageberatung (individuelle | 52 | Entscheidungsspielraum sowie die Anlageberatung (individuelle | ||
49 | Vermögensverwaltung und Anlageberatung), | 53 | Vermögensverwaltung und Anlageberatung), | ||
50 | 2. | 54 | 2. | ||
51 | die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Absatz 11 | 55 | die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Absatz 11 | ||
52 | des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit | 56 | des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit | ||
53 | Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder | 57 | Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder | ||
54 | Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung), | 58 | Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung), | ||
55 | 3. | 59 | 3. | ||
56 | soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 2 umfasst, die | 60 | soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 2 umfasst, die | ||
57 | Anlageberatung, | 61 | Anlageberatung, | ||
58 | 4. | 62 | 4. | ||
59 | soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 2 umfasst, die | 63 | soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 2 umfasst, die | ||
60 | Verwahrung und Verwaltung von Anteilen an inländischen Investmentvermögen, EU- | 64 | Verwahrung und Verwaltung von Anteilen an inländischen Investmentvermögen, EU- | ||
61 | Investmentvermögen oder ausländischen AIF für andere, | 65 | Investmentvermögen oder ausländischen AIF für andere, | ||
62 | 5. | 66 | 5. | ||
63 | soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 2 umfasst, die | 67 | soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 2 umfasst, die | ||
64 | Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von | 68 | Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von | ||
65 | Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), | 69 | Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), | ||
66 | 6. | 70 | 6. | ||
67 | den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen, | 71 | den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen, | ||
68 | 7. | 72 | 7. | ||
69 | soweit der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zusätzlich eine | 73 | soweit der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zusätzlich eine | ||
70 | Erlaubnis als externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft erteilt wurde, die | 74 | Erlaubnis als externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft erteilt wurde, die | ||
71 | Verwaltung von OGAW sowie Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach Absatz | 75 | Verwaltung von OGAW sowie Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach Absatz | ||
72 | 2, | 76 | 2, | ||
73 | 8. | 77 | 8. | ||
74 | den Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Absatz 1 des | 78 | den Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Absatz 1 des | ||
75 | Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie von Verträgen zum Aufbau | 79 | Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie von Verträgen zum Aufbau | ||
76 | einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung im Sinne des § 10 Absatz 1 | 80 | einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung im Sinne des § 10 Absatz 1 | ||
77 | Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, | 81 | Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, | ||
78 | 9. | 82 | 9. | ||
79 | sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Absatz genannten | 83 | sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Absatz genannten | ||
80 | Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind. | 84 | Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind. | ||
t | t | 85 | Soweit die Erlaubnis die Finanzportfolioverwaltung, die Anlageberatung oder | ||
86 | die Anlagevermittlung umfasst, ist eine externe AIF- | ||||
87 | Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an | ||||
88 | Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. | ||||
81 | (4) Externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und externe AIF- | 89 | (4) Externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und externe AIF- | ||
82 | Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen nicht ausschließlich die in Absatz 2 | 90 | Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen nicht ausschließlich die in Absatz 2 | ||
83 | Nummer 1 bis 4 und in Absatz 3 Nummer 1 bis 6 genannten Dienstleistungen und | 91 | Nummer 1 bis 4 und in Absatz 3 Nummer 1 bis 6 genannten Dienstleistungen und | ||
84 | Nebendienstleistungen erbringen, ohne auch die kollektive Vermögensverwaltung | 92 | Nebendienstleistungen erbringen, ohne auch die kollektive Vermögensverwaltung | ||
85 | zu erbringen. | 93 | zu erbringen. | ||
86 | (5) In der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der externen OGAW- | 94 | (5) In der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der externen OGAW- | ||
87 | Kapitalverwaltungsgesellschaft muss bestimmt sein, dass außer den Geschäften, | 95 | Kapitalverwaltungsgesellschaft muss bestimmt sein, dass außer den Geschäften, | ||
88 | die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind, nur die in Absatz 2 | 96 | die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind, nur die in Absatz 2 | ||
89 | genannten Geschäfte und Tätigkeiten betrieben werden. In der Satzung oder | 97 | genannten Geschäfte und Tätigkeiten betrieben werden. In der Satzung oder | ||
90 | dem Gesellschaftsvertrag der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss | 98 | dem Gesellschaftsvertrag der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss | ||
91 | bestimmt sein, dass außer den Geschäften, die zur Anlage ihres eigenen | 99 | bestimmt sein, dass außer den Geschäften, die zur Anlage ihres eigenen | ||
92 | Vermögens erforderlich sind, nur die in Absatz 3 genannten Geschäfte und | 100 | Vermögens erforderlich sind, nur die in Absatz 3 genannten Geschäfte und | ||
93 | Tätigkeiten betrieben werden. | 101 | Tätigkeiten betrieben werden. | ||
94 | (6) Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen sich an Unternehmen | 102 | (6) Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen sich an Unternehmen | ||
95 | beteiligen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder | 103 | beteiligen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder | ||
96 | satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die | 104 | satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die | ||
97 | externe Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung | 105 | externe Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung | ||
98 | der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft aus der Beteiligung durch die | 106 | der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft aus der Beteiligung durch die | ||
99 | Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. | 107 | Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. | ||
100 | (7) Intern verwaltete OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen keine | 108 | (7) Intern verwaltete OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen keine | ||
101 | andere Tätigkeit ausüben als die Verwaltung des eigenen OGAW; intern | 109 | andere Tätigkeit ausüben als die Verwaltung des eigenen OGAW; intern | ||
102 | verwaltete AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen keine andere Tätigkeit | 110 | verwaltete AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen keine andere Tätigkeit | ||
103 | ausüben als die Verwaltung des eigenen AIF. | 111 | ausüben als die Verwaltung des eigenen AIF. | ||
104 | (8) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen für Rechnung des OGAW weder | 112 | (8) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen für Rechnung des OGAW weder | ||
105 | Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem | 113 | Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem | ||
106 | Garantievertrag eingehen. | 114 | Garantievertrag eingehen. | ||
107 | (9) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen im Rahmen der kollektiven | 115 | (9) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen im Rahmen der kollektiven | ||
108 | Vermögensverwaltung ein Gelddarlehen nur gewähren, wenn dies auf Grund der | 116 | Vermögensverwaltung ein Gelddarlehen nur gewähren, wenn dies auf Grund der | ||
109 | Verordnung (EU) Nr. 345/2013, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013, der Verordnung | 117 | Verordnung (EU) Nr. 345/2013, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013, der Verordnung | ||
110 | (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 | 118 | (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 | ||
111 | über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. | 119 | über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. | ||
112 | 98), § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 7 des Gesetzes über | 120 | 98), § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 7 des Gesetzes über | ||
113 | Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, §§ 240, 261 Absatz 1 Nummer 8, § 282 | 121 | Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, §§ 240, 261 Absatz 1 Nummer 8, § 282 | ||
114 | Absatz 2 Satz 3, § 284 Absatz 5 oder § 285 Absatz 2 oder Absatz 3 erlaubt ist. | 122 | Absatz 2 Satz 3, § 284 Absatz 5 oder § 285 Absatz 2 oder Absatz 3 erlaubt ist. | ||
115 | Die Gewährung eines Gelddarlehens im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor | 123 | Die Gewährung eines Gelddarlehens im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor | ||
116 | bei einer der Darlehensgewährung nachfolgenden Änderung der | 124 | bei einer der Darlehensgewährung nachfolgenden Änderung der | ||
117 | Darlehensbedingungen. | 125 | Darlehensbedingungen. | ||
118 | (10) Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen ihren Mutter-, Tochter- | 126 | (10) Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften dürfen ihren Mutter-, Tochter- | ||
119 | und Schwesterunternehmen Gelddarlehen für eigene Rechnung gewähren. | 127 | und Schwesterunternehmen Gelddarlehen für eigene Rechnung gewähren. |
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