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Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen | ||||
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f | 1 | (1) Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der | f | 1 | (1) Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der |
2 | von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer | 2 | von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer | ||
3 | festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der | 3 | festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der | ||
4 | kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. Eine | 4 | kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. Eine | ||
5 | Anzahl von Anlegern im Sinne des Satzes 1 ist gegeben, wenn die | 5 | Anzahl von Anlegern im Sinne des Satzes 1 ist gegeben, wenn die | ||
6 | Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Organismus | 6 | Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Organismus | ||
7 | für gemeinsame Anlagen die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen Anleger | 7 | für gemeinsame Anlagen die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen Anleger | ||
8 | begrenzen. | 8 | begrenzen. | ||
9 | (2) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sind | 9 | (2) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sind | ||
10 | Investmentvermögen, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG des | 10 | Investmentvermögen, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG des | ||
11 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der | 11 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der | ||
12 | Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für | 12 | Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für | ||
13 | gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), | 13 | gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), | ||
14 | die zuletzt durch die Richtlinie 2014/91/EU (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 186) | 14 | die zuletzt durch die Richtlinie 2014/91/EU (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 186) | ||
15 | geändert worden ist, erfüllen. | 15 | geändert worden ist, erfüllen. | ||
16 | (3) Alternative Investmentfonds (AIF) sind alle Investmentvermögen, die keine | 16 | (3) Alternative Investmentfonds (AIF) sind alle Investmentvermögen, die keine | ||
17 | OGAW sind. | 17 | OGAW sind. | ||
18 | (4) Offene Investmentvermögen sind | 18 | (4) Offene Investmentvermögen sind | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | OGAW und | 20 | OGAW und | ||
21 | 2. | 21 | 2. | ||
22 | AIF, die die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten | 22 | AIF, die die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten | ||
23 | Verordnung (EU) Nr. 694/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Ergänzung | 23 | Verordnung (EU) Nr. 694/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Ergänzung | ||
24 | der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick | 24 | der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick | ||
25 | auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern | 25 | auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern | ||
26 | alternativer Investmentfonds (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 18) erfüllen. | 26 | alternativer Investmentfonds (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 18) erfüllen. | ||
27 | (5) Geschlossene AIF sind alle AIF, die keine offenen AIF sind. | 27 | (5) Geschlossene AIF sind alle AIF, die keine offenen AIF sind. | ||
28 | (6) Spezial-AIF sind AIF, deren Anteile auf Grund von schriftlichen | 28 | (6) Spezial-AIF sind AIF, deren Anteile auf Grund von schriftlichen | ||
29 | Vereinbarungen mit der Verwaltungsgesellschaft oder auf Grund der | 29 | Vereinbarungen mit der Verwaltungsgesellschaft oder auf Grund der | ||
30 | konstituierenden Dokumente des AIF nur erworben werden dürfen von | 30 | konstituierenden Dokumente des AIF nur erworben werden dürfen von | ||
31 | 1. | 31 | 1. | ||
32 | professionellen Anlegern im Sinne des Absatzes 19 Nummer 32 und | 32 | professionellen Anlegern im Sinne des Absatzes 19 Nummer 32 und | ||
33 | 2. | 33 | 2. | ||
34 | semiprofessionellen Anlegern im Sinne des Absatzes 19 Nummer 33; ein | 34 | semiprofessionellen Anlegern im Sinne des Absatzes 19 Nummer 33; ein | ||
35 | Anleger, der kraft Gesetzes Anteile an einem Spezial-AIF erwirbt, gilt als | 35 | Anleger, der kraft Gesetzes Anteile an einem Spezial-AIF erwirbt, gilt als | ||
36 | semiprofessioneller Anleger im Sinne des Absatzes 19 Nummer 33. | 36 | semiprofessioneller Anleger im Sinne des Absatzes 19 Nummer 33. | ||
37 | Alle übrigen Investmentvermögen sind Publikumsinvestmentvermögen. | 37 | Alle übrigen Investmentvermögen sind Publikumsinvestmentvermögen. | ||
38 | (7) Inländische Investmentvermögen sind Investmentvermögen, die dem | 38 | (7) Inländische Investmentvermögen sind Investmentvermögen, die dem | ||
39 | inländischen Recht unterliegen. | 39 | inländischen Recht unterliegen. | ||
40 | (8) EU-Investmentvermögen sind Investmentvermögen, die dem Recht eines anderen | 40 | (8) EU-Investmentvermögen sind Investmentvermögen, die dem Recht eines anderen | ||
41 | Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des | 41 | Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des | ||
42 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen. | 42 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen. | ||
43 | (9) Ausländische AIF sind AIF, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen. | 43 | (9) Ausländische AIF sind AIF, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen. | ||
44 | (10) Sondervermögen sind inländische offene Investmentvermögen in | 44 | (10) Sondervermögen sind inländische offene Investmentvermögen in | ||
45 | Vertragsform, die von einer Verwaltungsgesellschaft für Rechnung der Anleger | 45 | Vertragsform, die von einer Verwaltungsgesellschaft für Rechnung der Anleger | ||
46 | nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Anlagebedingungen, nach denen sich das | 46 | nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Anlagebedingungen, nach denen sich das | ||
47 | Rechtsverhältnis der Verwaltungsgesellschaft zu den Anlegern bestimmt, | 47 | Rechtsverhältnis der Verwaltungsgesellschaft zu den Anlegern bestimmt, | ||
48 | verwaltet werden. | 48 | verwaltet werden. | ||
49 | (11) Investmentgesellschaften sind Investmentvermögen in der Rechtsform einer | 49 | (11) Investmentgesellschaften sind Investmentvermögen in der Rechtsform einer | ||
50 | Investmentaktiengesellschaft oder Investmentkommanditgesellschaft. | 50 | Investmentaktiengesellschaft oder Investmentkommanditgesellschaft. | ||
51 | (12) Intern verwaltete Investmentgesellschaften sind Investmentgesellschaften, | 51 | (12) Intern verwaltete Investmentgesellschaften sind Investmentgesellschaften, | ||
52 | die keine externe Verwaltungsgesellschaft bestellt haben. | 52 | die keine externe Verwaltungsgesellschaft bestellt haben. | ||
53 | (13) Extern verwaltete Investmentgesellschaften sind Investmentgesellschaften, | 53 | (13) Extern verwaltete Investmentgesellschaften sind Investmentgesellschaften, | ||
54 | die eine externe Verwaltungsgesellschaft bestellt haben. | 54 | die eine externe Verwaltungsgesellschaft bestellt haben. | ||
55 | (14) Verwaltungsgesellschaften sind AIF-Verwaltungsgesellschaften und | 55 | (14) Verwaltungsgesellschaften sind AIF-Verwaltungsgesellschaften und | ||
56 | OGAW-Verwaltungsgesellschaften. AIF-Verwaltungsgesellschaften sind AIF- | 56 | OGAW-Verwaltungsgesellschaften. AIF-Verwaltungsgesellschaften sind AIF- | ||
57 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften und | 57 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften und | ||
58 | ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften. OGAW-Verwaltungsgesellschaften | 58 | ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften. OGAW-Verwaltungsgesellschaften | ||
59 | sind OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und EU-OGAW- | 59 | sind OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und EU-OGAW- | ||
60 | Verwaltungsgesellschaften. | 60 | Verwaltungsgesellschaften. | ||
61 | (15) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind | 61 | (15) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind | ||
62 | Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17, die mindestens einen OGAW | 62 | Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17, die mindestens einen OGAW | ||
63 | verwalten oder zu verwalten beabsichtigen. | 63 | verwalten oder zu verwalten beabsichtigen. | ||
64 | (16) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind | 64 | (16) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind | ||
65 | Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17, die mindestens einen AIF | 65 | Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17, die mindestens einen AIF | ||
66 | verwalten oder zu verwalten beabsichtigen. | 66 | verwalten oder zu verwalten beabsichtigen. | ||
67 | (17) EU-Verwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit Sitz in einem anderen | 67 | (17) EU-Verwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit Sitz in einem anderen | ||
68 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des | 68 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des | ||
69 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den Anforderungen | 69 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den Anforderungen | ||
70 | 1. | 70 | 1. | ||
71 | an eine Verwaltungsgesellschaft oder an eine intern verwaltete | 71 | an eine Verwaltungsgesellschaft oder an eine intern verwaltete | ||
72 | Investmentgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder | 72 | Investmentgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder | ||
73 | 2. | 73 | 2. | ||
74 | an einen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie | 74 | an einen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie | ||
75 | 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die | 75 | 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die | ||
76 | Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien | 76 | Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien | ||
77 | 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. | 77 | 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. | ||
78 | 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1) | 78 | 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1) | ||
79 | entsprechen. | 79 | entsprechen. | ||
80 | (18) Ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit Sitz in | 80 | (18) Ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit Sitz in | ||
81 | einem Drittstaat, die den Anforderungen an einen Verwalter alternativer | 81 | einem Drittstaat, die den Anforderungen an einen Verwalter alternativer | ||
82 | Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU entsprechen. | 82 | Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU entsprechen. | ||
83 | (19) Die folgenden Begriffe werden für die Zwecke dieses Gesetzes wie folgt | 83 | (19) Die folgenden Begriffe werden für die Zwecke dieses Gesetzes wie folgt | ||
84 | bestimmt: | 84 | bestimmt: | ||
85 | 1. | 85 | 1. | ||
86 | Anfangskapital sind | 86 | Anfangskapital sind | ||
87 | a) | 87 | a) | ||
88 | bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital ohne die Aktien, die | 88 | bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital ohne die Aktien, die | ||
89 | mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet | 89 | mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet | ||
90 | sind (Vorzugsaktien), und die Rücklagen, | 90 | sind (Vorzugsaktien), und die Rücklagen, | ||
91 | b) | 91 | b) | ||
92 | bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung das eingezahlte Stammkapital und | 92 | bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung das eingezahlte Stammkapital und | ||
93 | die Rücklagen, | 93 | die Rücklagen, | ||
94 | c) | 94 | c) | ||
95 | bei Kommanditgesellschaften das eingezahlte Geschäftskapital und die | 95 | bei Kommanditgesellschaften das eingezahlte Geschäftskapital und die | ||
96 | Rücklagen nach Abzug der Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter und | 96 | Rücklagen nach Abzug der Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter und | ||
97 | der diesen gewährten Kredite. | 97 | der diesen gewährten Kredite. | ||
98 | Als Rücklagen im Sinne der Buchstaben a bis c gelten die Posten im Sinne des | 98 | Als Rücklagen im Sinne der Buchstaben a bis c gelten die Posten im Sinne des | ||
99 | Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe b bis d in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 | 99 | Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe b bis d in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 | ||
100 | bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des | 100 | bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des | ||
101 | Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und | 101 | Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und | ||
102 | Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 | 102 | Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 | ||
103 | vom 27.6.2013, S. 1). | 103 | vom 27.6.2013, S. 1). | ||
104 | 2. | 104 | 2. | ||
105 | Arbeitnehmervertreter sind Vertreter der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 | 105 | Arbeitnehmervertreter sind Vertreter der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 | ||
106 | Buchstabe e der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | 106 | Buchstabe e der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | ||
107 | vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung | 107 | vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung | ||
108 | und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom | 108 | und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom | ||
109 | 23.3.2002, S. 29). | 109 | 23.3.2002, S. 29). | ||
110 | 3. | 110 | 3. | ||
111 | Aufnahmemitgliedstaat einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist ein | 111 | Aufnahmemitgliedstaat einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist ein | ||
112 | anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des | 112 | anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des | ||
113 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem eine OGAW- | 113 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem eine OGAW- | ||
114 | Kapitalverwaltungsgesellschaft | 114 | Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||
115 | a) | 115 | a) | ||
116 | eine Zweigniederlassung unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden | 116 | eine Zweigniederlassung unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden | ||
117 | Dienstleistungsverkehrs tätig wird, oder | 117 | Dienstleistungsverkehrs tätig wird, oder | ||
118 | b) | 118 | b) | ||
119 | die Absicht anzeigt, Anteile oder Aktien an einem inländischen OGAW- | 119 | die Absicht anzeigt, Anteile oder Aktien an einem inländischen OGAW- | ||
120 | Investmentvermögen zu vertreiben. | 120 | Investmentvermögen zu vertreiben. | ||
121 | 4. | 121 | 4. | ||
122 | Aufnahmemitgliedstaat einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist ein | 122 | Aufnahmemitgliedstaat einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist ein | ||
123 | anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des | 123 | anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des | ||
124 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem eine AIF- | 124 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem eine AIF- | ||
125 | Kapitalverwaltungsgesellschaft | 125 | Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||
126 | a) | 126 | a) | ||
127 | einen EU-AIF verwaltet oder Dienstleistungen- und Nebendienstleistungen nach | 127 | einen EU-AIF verwaltet oder Dienstleistungen- und Nebendienstleistungen nach | ||
128 | Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbringt oder | 128 | Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbringt oder | ||
129 | b) | 129 | b) | ||
130 | Anteile oder Aktien an einem AIF vertreibt. | 130 | Anteile oder Aktien an einem AIF vertreibt. | ||
131 | 5. | 131 | 5. | ||
132 | Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen | 132 | Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen | ||
133 | Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | 133 | Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
134 | Wirtschaftsraum sind. | 134 | Wirtschaftsraum sind. | ||
135 | 6. | 135 | 6. | ||
136 | Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar oder mittelbar oder im | 136 | Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar oder mittelbar oder im | ||
137 | Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen mindestens 10 Prozent des | 137 | Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen mindestens 10 Prozent des | ||
138 | Kapitals oder der Stimmrechte einer Verwaltungsgesellschaft im Eigen- oder | 138 | Kapitals oder der Stimmrechte einer Verwaltungsgesellschaft im Eigen- oder | ||
139 | Fremdinteresse gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung einer | 139 | Fremdinteresse gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung einer | ||
140 | Verwaltungsgesellschaft ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann. Für die | 140 | Verwaltungsgesellschaft ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann. Für die | ||
141 | Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 | 141 | Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 | ||
142 | und 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des | 142 | und 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des | ||
143 | Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen | 143 | Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen | ||
144 | sind den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen in vollem Umfang | 144 | sind den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen in vollem Umfang | ||
145 | zuzurechnen. | 145 | zuzurechnen. | ||
146 | 7. | 146 | 7. | ||
147 | Carried interest ist der Anteil an den Gewinnen des AIF, den eine AIF- | 147 | Carried interest ist der Anteil an den Gewinnen des AIF, den eine AIF- | ||
148 | Verwaltungsgesellschaft als Vergütung für die Verwaltung des AIF erhält; der | 148 | Verwaltungsgesellschaft als Vergütung für die Verwaltung des AIF erhält; der | ||
149 | carried interest umfasst nicht den Anteil der AIF-Verwaltungsgesellschaft an den | 149 | carried interest umfasst nicht den Anteil der AIF-Verwaltungsgesellschaft an den | ||
150 | Gewinnen des AIF, den die AIF-Verwaltungsgesellschaft als Gewinn für Anlagen der | 150 | Gewinnen des AIF, den die AIF-Verwaltungsgesellschaft als Gewinn für Anlagen der | ||
151 | AIF-Verwaltungsgesellschaft in den AIF bezieht. | 151 | AIF-Verwaltungsgesellschaft in den AIF bezieht. | ||
152 | 8. | 152 | 8. | ||
153 | Dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das den Anlegern gestattet, | 153 | Dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das den Anlegern gestattet, | ||
154 | Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer zu | 154 | Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer zu | ||
155 | speichern, einzusehen und unverändert wiederzugeben. | 155 | speichern, einzusehen und unverändert wiederzugeben. | ||
156 | 9. | 156 | 9. | ||
157 | Eigenmittel sind Eigenmittel gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. | 157 | Eigenmittel sind Eigenmittel gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. | ||
t | 158 | 575/2013. | t | 158 | 575/2013. Wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung solcher |
159 | Eigenmittel ist, sind die §§ 313 und 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 297 | ||||
160 | Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4 des Aktiengesetzes nicht | ||||
161 | anzuwenden. | ||||
159 | 10. | 162 | 10. | ||
160 | Eine enge Verbindung besteht, wenn eine Kapitalverwaltungsgesellschaft oder | 163 | Eine enge Verbindung besteht, wenn eine Kapitalverwaltungsgesellschaft oder | ||
161 | eine extern verwaltete Investmentgesellschaft und eine andere natürliche oder | 164 | eine extern verwaltete Investmentgesellschaft und eine andere natürliche oder | ||
162 | juristische Person verbunden sind | 165 | juristische Person verbunden sind | ||
163 | a) | 166 | a) | ||
164 | durch das unmittelbare oder mittelbare Halten durch ein oder mehrere | 167 | durch das unmittelbare oder mittelbare Halten durch ein oder mehrere | ||
165 | Tochterunternehmen oder Treuhänder von mindestens 20 Prozent des Kapitals oder | 168 | Tochterunternehmen oder Treuhänder von mindestens 20 Prozent des Kapitals oder | ||
166 | der Stimmrechte oder | 169 | der Stimmrechte oder | ||
167 | b) | 170 | b) | ||
168 | als Mutter- und Tochterunternehmen, durch ein gleichartiges Verhältnis oder | 171 | als Mutter- und Tochterunternehmen, durch ein gleichartiges Verhältnis oder | ||
169 | als Schwesterunternehmen. | 172 | als Schwesterunternehmen. | ||
170 | 11. | 173 | 11. | ||
171 | Feederfonds sind Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit | 174 | Feederfonds sind Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit | ||
172 | veränderlichem Kapital, Teilgesellschaftsvermögen einer | 175 | veränderlichem Kapital, Teilgesellschaftsvermögen einer | ||
173 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder EU-OGAW, die | 176 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder EU-OGAW, die | ||
174 | mindestens 85 Prozent ihres Vermögens in einem Masterfonds anlegen. | 177 | mindestens 85 Prozent ihres Vermögens in einem Masterfonds anlegen. | ||
175 | 12. | 178 | 12. | ||
176 | Masterfonds sind OGAW oder Sonstige Investmentvermögen gemäß § 220, die | 179 | Masterfonds sind OGAW oder Sonstige Investmentvermögen gemäß § 220, die | ||
177 | Anteile an mindestens einen Feederfonds ausgegeben haben, selbst keine | 180 | Anteile an mindestens einen Feederfonds ausgegeben haben, selbst keine | ||
178 | Feederfonds sind und keine Anteile eines Feederfonds halten. | 181 | Feederfonds sind und keine Anteile eines Feederfonds halten. | ||
179 | 13. | 182 | 13. | ||
180 | Feeder-AIF bezeichnet einen AIF, der | 183 | Feeder-AIF bezeichnet einen AIF, der | ||
181 | a) | 184 | a) | ||
182 | mindestens 85 Prozent seines Wertes in Anteilen eines Master-AIF anlegt, | 185 | mindestens 85 Prozent seines Wertes in Anteilen eines Master-AIF anlegt, | ||
183 | oder | 186 | oder | ||
184 | b) | 187 | b) | ||
185 | mindestens 85 Prozent seines Wertes in mehr als einem Master-AIF anlegt, die | 188 | mindestens 85 Prozent seines Wertes in mehr als einem Master-AIF anlegt, die | ||
186 | jeweils identische Anlagestrategien verfolgen, oder | 189 | jeweils identische Anlagestrategien verfolgen, oder | ||
187 | c) | 190 | c) | ||
188 | anderweitig ein Engagement von mindestens 85 Prozent seines Wertes in einem | 191 | anderweitig ein Engagement von mindestens 85 Prozent seines Wertes in einem | ||
189 | Master-AIF hat. | 192 | Master-AIF hat. | ||
190 | 14. | 193 | 14. | ||
191 | Master-AIF sind AIF, an dem ein Feeder-AIF Anteile hält. | 194 | Master-AIF sind AIF, an dem ein Feeder-AIF Anteile hält. | ||
192 | 15. | 195 | 15. | ||
193 | Geschäftsleiter sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, | 196 | Geschäftsleiter sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, | ||
194 | Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung | 197 | Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung | ||
195 | einer Kapitalverwaltungsgesellschaft berufen sind sowie diejenigen natürlichen | 198 | einer Kapitalverwaltungsgesellschaft berufen sind sowie diejenigen natürlichen | ||
196 | Personen, die die Geschäfte der Kapitalverwaltungsgesellschaft tatsächlich | 199 | Personen, die die Geschäfte der Kapitalverwaltungsgesellschaft tatsächlich | ||
197 | leiten. | 200 | leiten. | ||
198 | 16. | 201 | 16. | ||
199 | Gesetzlicher Vertreter einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft ist | 202 | Gesetzlicher Vertreter einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft ist | ||
200 | jede natürliche Person mit Wohnsitz in der Europäischen Union oder in einem | 203 | jede natürliche Person mit Wohnsitz in der Europäischen Union oder in einem | ||
201 | anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder | 204 | anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder | ||
202 | jede juristische Person mit satzungsmäßigem Sitz oder satzungsmäßiger | 205 | jede juristische Person mit satzungsmäßigem Sitz oder satzungsmäßiger | ||
203 | Zweigniederlassung in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat | 206 | Zweigniederlassung in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat | ||
204 | des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die von einer ausländischen | 207 | des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die von einer ausländischen | ||
205 | AIF-Verwaltungsgesellschaft ausdrücklich dazu ernannt worden ist, im Namen | 208 | AIF-Verwaltungsgesellschaft ausdrücklich dazu ernannt worden ist, im Namen | ||
206 | dieser ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft gegenüber Behörden, Kunden, | 209 | dieser ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft gegenüber Behörden, Kunden, | ||
207 | Einrichtungen und Gegenparteien der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft in | 210 | Einrichtungen und Gegenparteien der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft in | ||
208 | der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über | 211 | der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über | ||
209 | den Europäischen Wirtschaftsraum hinsichtlich der Verpflichtungen der | 212 | den Europäischen Wirtschaftsraum hinsichtlich der Verpflichtungen der | ||
210 | ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft nach der Richtlinie 2011/61/EU zu | 213 | ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft nach der Richtlinie 2011/61/EU zu | ||
211 | handeln. | 214 | handeln. | ||
212 | 17. | 215 | 17. | ||
213 | Herkunftsmitgliedstaat des OGAW ist der Mitgliedsstaat der Europäischen | 216 | Herkunftsmitgliedstaat des OGAW ist der Mitgliedsstaat der Europäischen | ||
214 | Union oder der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | 217 | Union oder der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
215 | Wirtschaftsraum, in dem der OGAW zugelassen wurde. | 218 | Wirtschaftsraum, in dem der OGAW zugelassen wurde. | ||
216 | 18. | 219 | 18. | ||
217 | Herkunftsmitgliedstaat des AIF ist | 220 | Herkunftsmitgliedstaat des AIF ist | ||
218 | a) | 221 | a) | ||
219 | der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Vertragsstaat des | 222 | der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Vertragsstaat des | ||
220 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der AIF zugelassen oder | 223 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der AIF zugelassen oder | ||
221 | registriert ist, oder im Fall der mehrfachen Zulassung oder Registrierung der | 224 | registriert ist, oder im Fall der mehrfachen Zulassung oder Registrierung der | ||
222 | Mitgliedstaat oder der Vertragsstaat, in dem der AIF zum ersten Mal zugelassen | 225 | Mitgliedstaat oder der Vertragsstaat, in dem der AIF zum ersten Mal zugelassen | ||
223 | oder registriert wurde, oder | 226 | oder registriert wurde, oder | ||
224 | b) | 227 | b) | ||
225 | für den Fall, dass der AIF in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union | 228 | für den Fall, dass der AIF in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union | ||
226 | oder keinem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | 229 | oder keinem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||
227 | zugelassen oder registriert ist, der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder | 230 | zugelassen oder registriert ist, der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder | ||
228 | der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem | 231 | der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem | ||
229 | der AIF seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung hat. | 232 | der AIF seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung hat. | ||
230 | 19. | 233 | 19. | ||
231 | Herkunftsmitgliedstaat der OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist der | 234 | Herkunftsmitgliedstaat der OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist der | ||
232 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Vertragsstaat des Abkommens über | 235 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Vertragsstaat des Abkommens über | ||
233 | den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die OGAW-Verwaltungsgesellschaft ihren | 236 | den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die OGAW-Verwaltungsgesellschaft ihren | ||
234 | Sitz hat. | 237 | Sitz hat. | ||
235 | 20. | 238 | 20. | ||
236 | Herkunftsmitgliedstaat der AIF-Verwaltungsgesellschaft ist, | 239 | Herkunftsmitgliedstaat der AIF-Verwaltungsgesellschaft ist, | ||
237 | a) | 240 | a) | ||
238 | im Fall einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF- | 241 | im Fall einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF- | ||
239 | Kapitalverwaltungsgesellschaft der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der | 242 | Kapitalverwaltungsgesellschaft der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der | ||
240 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem diese | 243 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem diese | ||
241 | AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat, | 244 | AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat, | ||
242 | b) | 245 | b) | ||
243 | im Fall einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft der | 246 | im Fall einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft der | ||
244 | Referenzmitgliedstaat im Sinne von Artikel 37 der Richtlinie 2011/61/EU. | 247 | Referenzmitgliedstaat im Sinne von Artikel 37 der Richtlinie 2011/61/EU. | ||
245 | 21. | 248 | 21. | ||
246 | Immobilien sind Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und vergleichbare | 249 | Immobilien sind Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und vergleichbare | ||
247 | Rechte nach dem Recht anderer Staaten. Als grundstücksgleiche Rechte im Sinne | 250 | Rechte nach dem Recht anderer Staaten. Als grundstücksgleiche Rechte im Sinne | ||
248 | von Satz 1 gelten auch Nießbrauchrechte im Sinne des § 231 Absatz 1 Satz 1 | 251 | von Satz 1 gelten auch Nießbrauchrechte im Sinne des § 231 Absatz 1 Satz 1 | ||
249 | Nummer 6. | 252 | Nummer 6. | ||
250 | 22. | 253 | 22. | ||
251 | Immobilien-Gesellschaften sind Gesellschaften, die nach dem | 254 | Immobilien-Gesellschaften sind Gesellschaften, die nach dem | ||
252 | Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Immobilien sowie die zur | 255 | Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Immobilien sowie die zur | ||
253 | Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen Gegenstände erwerben dürfen. | 256 | Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen Gegenstände erwerben dürfen. | ||
254 | 23. | 257 | 23. | ||
255 | Immobilien-Sondervermögen sind Sondervermögen, die nach den | 258 | Immobilien-Sondervermögen sind Sondervermögen, die nach den | ||
256 | Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen. | 259 | Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen. | ||
257 | 24. | 260 | 24. | ||
258 | Kollektive Vermögensverwaltung umfasst die Portfolioverwaltung, das | 261 | Kollektive Vermögensverwaltung umfasst die Portfolioverwaltung, das | ||
259 | Risikomanagement, administrative Tätigkeiten, den Vertrieb von eigenen | 262 | Risikomanagement, administrative Tätigkeiten, den Vertrieb von eigenen | ||
260 | Investmentanteilen sowie bei AIF Tätigkeiten im Zusammenhang mit den | 263 | Investmentanteilen sowie bei AIF Tätigkeiten im Zusammenhang mit den | ||
261 | Vermögensgegenständen des AIF. | 264 | Vermögensgegenständen des AIF. | ||
262 | 25. | 265 | 25. | ||
263 | Leverage ist jede Methode, mit der die Verwaltungsgesellschaft den | 266 | Leverage ist jede Methode, mit der die Verwaltungsgesellschaft den | ||
264 | Investitionsgrad eines von ihr verwalteten Investmentvermögens durch | 267 | Investitionsgrad eines von ihr verwalteten Investmentvermögens durch | ||
265 | Kreditaufnahme, Wertpapier-Darlehen, in Derivate eingebettete | 268 | Kreditaufnahme, Wertpapier-Darlehen, in Derivate eingebettete | ||
266 | Hebelfinanzierungen oder auf andere Weise erhöht. Kriterien | 269 | Hebelfinanzierungen oder auf andere Weise erhöht. Kriterien | ||
267 | a) | 270 | a) | ||
268 | zur Festlegung der Methoden für Leverage von AIF, einschließlich jeglicher | 271 | zur Festlegung der Methoden für Leverage von AIF, einschließlich jeglicher | ||
269 | Finanz- oder Rechtsstrukturen, an denen Dritte beteiligt sind, die von dem | 272 | Finanz- oder Rechtsstrukturen, an denen Dritte beteiligt sind, die von dem | ||
270 | betreffenden AIF kontrolliert werden, und | 273 | betreffenden AIF kontrolliert werden, und | ||
271 | b) | 274 | b) | ||
272 | darüber, wie Leverage von AIF zu berechnen ist, | 275 | darüber, wie Leverage von AIF zu berechnen ist, | ||
273 | ergeben sich aus den Artikeln 6 bis 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. | 276 | ergeben sich aus den Artikeln 6 bis 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. | ||
274 | 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie | 277 | 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie | ||
275 | 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf | 278 | 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf | ||
276 | Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, | 279 | Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, | ||
277 | Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, | 280 | Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, | ||
278 | S. 1). | 281 | S. 1). | ||
279 | 26. | 282 | 26. | ||
280 | Mutterunternehmen sind Unternehmen, die Mutterunternehmen im Sinne des § 290 | 283 | Mutterunternehmen sind Unternehmen, die Mutterunternehmen im Sinne des § 290 | ||
281 | des Handelsgesetzbuchs sind. | 284 | des Handelsgesetzbuchs sind. | ||
282 | 27. | 285 | 27. | ||
283 | Nicht börsennotiertes Unternehmen ist ein Unternehmen, das seinen | 286 | Nicht börsennotiertes Unternehmen ist ein Unternehmen, das seinen | ||
284 | satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union oder in einem anderen | 287 | satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union oder in einem anderen | ||
285 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und dessen | 288 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und dessen | ||
286 | Anteile nicht zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 | 289 | Anteile nicht zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 | ||
287 | Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des | 290 | Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des | ||
288 | Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der | 291 | Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der | ||
289 | Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 | 292 | Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 | ||
290 | vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L | 293 | vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L | ||
291 | 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. | 294 | 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. | ||
292 | L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, zugelassen sind. | 295 | L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, zugelassen sind. | ||
293 | 28. | 296 | 28. | ||
294 | ÖPP-Projektgesellschaften sind im Rahmen Öffentlich-Privater Partnerschaften | 297 | ÖPP-Projektgesellschaften sind im Rahmen Öffentlich-Privater Partnerschaften | ||
295 | tätige Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung zu dem | 298 | tätige Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung zu dem | ||
296 | Zweck gegründet wurden, Anlagen oder Bauwerke zu errichten, zu sanieren, zu | 299 | Zweck gegründet wurden, Anlagen oder Bauwerke zu errichten, zu sanieren, zu | ||
297 | betreiben oder zu bewirtschaften, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben | 300 | betreiben oder zu bewirtschaften, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben | ||
298 | dienen. | 301 | dienen. | ||
299 | 29. | 302 | 29. | ||
300 | Organisierter Markt ist ein Markt, der anerkannt und für das Publikum offen | 303 | Organisierter Markt ist ein Markt, der anerkannt und für das Publikum offen | ||
301 | ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, sofern nicht ausdrücklich etwas | 304 | ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, sofern nicht ausdrücklich etwas | ||
302 | anderes bestimmt ist. | 305 | anderes bestimmt ist. | ||
303 | 30. | 306 | 30. | ||
304 | Primebroker ist ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 | 307 | Primebroker ist ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 | ||
305 | der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 | 308 | der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 | ||
306 | Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU oder eine andere Einheit, die einer | 309 | Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU oder eine andere Einheit, die einer | ||
307 | Regulierungsaufsicht und ständigen Überwachung unterliegt und professionellen | 310 | Regulierungsaufsicht und ständigen Überwachung unterliegt und professionellen | ||
308 | Anlegern Dienstleistungen anbietet, in erster Linie, um als Gegenpartei | 311 | Anlegern Dienstleistungen anbietet, in erster Linie, um als Gegenpartei | ||
309 | Geschäfte mit Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU zu | 312 | Geschäfte mit Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU zu | ||
310 | finanzieren oder durchzuführen, und die möglicherweise auch andere | 313 | finanzieren oder durchzuführen, und die möglicherweise auch andere | ||
311 | Dienstleistungen wie Clearing und Abwicklung von Geschäften, | 314 | Dienstleistungen wie Clearing und Abwicklung von Geschäften, | ||
312 | Verwahrungsdienstleistungen, Wertpapier-Darlehen und individuell angepasste | 315 | Verwahrungsdienstleistungen, Wertpapier-Darlehen und individuell angepasste | ||
313 | Technologien und Einrichtungen zur betrieblichen Unterstützung anbietet. | 316 | Technologien und Einrichtungen zur betrieblichen Unterstützung anbietet. | ||
314 | 31. | 317 | 31. | ||
315 | Privatanleger sind alle Anleger, die weder professionelle noch | 318 | Privatanleger sind alle Anleger, die weder professionelle noch | ||
316 | semiprofessionelle Anleger sind. | 319 | semiprofessionelle Anleger sind. | ||
317 | 32. | 320 | 32. | ||
318 | Professioneller Anleger ist jeder Anleger, der im Sinne von Anhang II der | 321 | Professioneller Anleger ist jeder Anleger, der im Sinne von Anhang II der | ||
319 | Richtlinie 2014/65/EU als professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag | 322 | Richtlinie 2014/65/EU als professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag | ||
320 | als ein professioneller Kunde behandelt werden kann. | 323 | als ein professioneller Kunde behandelt werden kann. | ||
321 | 33. | 324 | 33. | ||
322 | Semiprofessioneller Anleger ist | 325 | Semiprofessioneller Anleger ist | ||
323 | a) | 326 | a) | ||
324 | jeder Anleger, | 327 | jeder Anleger, | ||
325 | aa) | 328 | aa) | ||
326 | der sich verpflichtet, mindestens 200 000 Euro zu investieren, | 329 | der sich verpflichtet, mindestens 200 000 Euro zu investieren, | ||
327 | bb) | 330 | bb) | ||
328 | der schriftlich in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung | 331 | der schriftlich in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung | ||
329 | getrennten Dokument angibt, dass er sich der Risiken im Zusammenhang mit der | 332 | getrennten Dokument angibt, dass er sich der Risiken im Zusammenhang mit der | ||
330 | beabsichtigten Verpflichtung oder Investition bewusst ist, | 333 | beabsichtigten Verpflichtung oder Investition bewusst ist, | ||
331 | cc) | 334 | cc) | ||
332 | dessen Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse die AIF- | 335 | dessen Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse die AIF- | ||
333 | Verwaltungsgesellschaft oder die von ihr beauftragte Vertriebsgesellschaft | 336 | Verwaltungsgesellschaft oder die von ihr beauftragte Vertriebsgesellschaft | ||
334 | bewertet, ohne von der Annahme auszugehen, dass der Anleger über die | 337 | bewertet, ohne von der Annahme auszugehen, dass der Anleger über die | ||
335 | Marktkenntnisse und -erfahrungen der in Anhang II Abschnitt I der Richtlinie | 338 | Marktkenntnisse und -erfahrungen der in Anhang II Abschnitt I der Richtlinie | ||
336 | 2014/65/EU genannten Anleger verfügt, | 339 | 2014/65/EU genannten Anleger verfügt, | ||
337 | dd) | 340 | dd) | ||
338 | bei dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die von ihr beauftragte | 341 | bei dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die von ihr beauftragte | ||
339 | Vertriebsgesellschaft unter Berücksichtigung der Art der beabsichtigten | 342 | Vertriebsgesellschaft unter Berücksichtigung der Art der beabsichtigten | ||
340 | Verpflichtung oder Investition hinreichend davon überzeugt ist, dass er in der | 343 | Verpflichtung oder Investition hinreichend davon überzeugt ist, dass er in der | ||
341 | Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit | 344 | Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit | ||
342 | einhergehenden Risiken versteht und dass eine solche Verpflichtung für den | 345 | einhergehenden Risiken versteht und dass eine solche Verpflichtung für den | ||
343 | betreffenden Anleger angemessen ist, und | 346 | betreffenden Anleger angemessen ist, und | ||
344 | ee) | 347 | ee) | ||
345 | dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die von ihr beauftragte | 348 | dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die von ihr beauftragte | ||
346 | Vertriebsgesellschaft schriftlich bestätigt, dass sie die unter Doppelbuchstabe | 349 | Vertriebsgesellschaft schriftlich bestätigt, dass sie die unter Doppelbuchstabe | ||
347 | cc genannte Bewertung vorgenommen hat und die unter Doppelbuchstabe dd genannten | 350 | cc genannte Bewertung vorgenommen hat und die unter Doppelbuchstabe dd genannten | ||
348 | Voraussetzungen gegeben sind, | 351 | Voraussetzungen gegeben sind, | ||
349 | b) | 352 | b) | ||
350 | ein in § 37 Absatz 1 genannter Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der AIF- | 353 | ein in § 37 Absatz 1 genannter Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der AIF- | ||
351 | Verwaltungsgesellschaft, sofern er in von der AIF-Verwaltungsgesellschaft | 354 | Verwaltungsgesellschaft, sofern er in von der AIF-Verwaltungsgesellschaft | ||
352 | verwaltete AIF investiert, oder ein Mitglied der Geschäftsführung oder des | 355 | verwaltete AIF investiert, oder ein Mitglied der Geschäftsführung oder des | ||
353 | Vorstands einer extern verwalteten Investmentgesellschaft, sofern es in die | 356 | Vorstands einer extern verwalteten Investmentgesellschaft, sofern es in die | ||
354 | extern verwaltete Investmentgesellschaft investiert, | 357 | extern verwaltete Investmentgesellschaft investiert, | ||
355 | c) | 358 | c) | ||
356 | jeder Anleger, der sich verpflichtet, mindestens 10 Millionen Euro in ein | 359 | jeder Anleger, der sich verpflichtet, mindestens 10 Millionen Euro in ein | ||
357 | Investmentvermögen zu investieren, | 360 | Investmentvermögen zu investieren, | ||
358 | d) | 361 | d) | ||
359 | jeder Anleger in der Rechtsform | 362 | jeder Anleger in der Rechtsform | ||
360 | aa) | 363 | aa) | ||
361 | einer Anstalt des öffentlichen Rechts, | 364 | einer Anstalt des öffentlichen Rechts, | ||
362 | bb) | 365 | bb) | ||
363 | einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder | 366 | einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder | ||
364 | cc) | 367 | cc) | ||
365 | einer Gesellschaft, an der der Bund oder ein Land mehrheitlich beteiligt | 368 | einer Gesellschaft, an der der Bund oder ein Land mehrheitlich beteiligt | ||
366 | ist, | 369 | ist, | ||
367 | wenn der Bund oder das Land zum Zeitpunkt der Investition der Anstalt, der | 370 | wenn der Bund oder das Land zum Zeitpunkt der Investition der Anstalt, der | ||
368 | Stiftung oder der Gesellschaft in den betreffenden Spezial-AIF investiert oder | 371 | Stiftung oder der Gesellschaft in den betreffenden Spezial-AIF investiert oder | ||
369 | investiert ist. | 372 | investiert ist. | ||
370 | 34. | 373 | 34. | ||
371 | Sitz eines | 374 | Sitz eines | ||
372 | a) | 375 | a) | ||
373 | AIF ist der satzungsmäßige Sitz oder, falls der AIF keine eigene | 376 | AIF ist der satzungsmäßige Sitz oder, falls der AIF keine eigene | ||
374 | Rechtspersönlichkeit hat, der Staat, dessen Recht der AIF unterliegt; | 377 | Rechtspersönlichkeit hat, der Staat, dessen Recht der AIF unterliegt; | ||
375 | b) | 378 | b) | ||
376 | gesetzlichen Vertreters, der eine juristische Person ist, ist der | 379 | gesetzlichen Vertreters, der eine juristische Person ist, ist der | ||
377 | satzungsmäßige Sitz oder die Zweigniederlassung der juristischen Person; | 380 | satzungsmäßige Sitz oder die Zweigniederlassung der juristischen Person; | ||
378 | c) | 381 | c) | ||
379 | gesetzlichen Vertreters, der eine natürliche Person ist, ist sein Wohnsitz. | 382 | gesetzlichen Vertreters, der eine natürliche Person ist, ist sein Wohnsitz. | ||
380 | 34a. | 383 | 34a. | ||
381 | Swing Pricing ist eine Methode zur Berücksichtigung der durch den Überschuss | 384 | Swing Pricing ist eine Methode zur Berücksichtigung der durch den Überschuss | ||
382 | an Rückgabe- oder Ausgabeverlangen von Anteilen oder Aktien verursachten | 385 | an Rückgabe- oder Ausgabeverlangen von Anteilen oder Aktien verursachten | ||
383 | Transaktionskosten bei der Berechnung des Nettoinventarwertes. Bei der | 386 | Transaktionskosten bei der Berechnung des Nettoinventarwertes. Bei der | ||
384 | Berechnung des Nettoinventarwertes werden die durch den Netto-Überschuss an | 387 | Berechnung des Nettoinventarwertes werden die durch den Netto-Überschuss an | ||
385 | Rückgabe- oder Ausgabeverlangen von Anteilen oder Aktien verursachten | 388 | Rückgabe- oder Ausgabeverlangen von Anteilen oder Aktien verursachten | ||
386 | Transaktionskosten mit einbezogen (modifizierter Nettoinventarwert). Swing | 389 | Transaktionskosten mit einbezogen (modifizierter Nettoinventarwert). Swing | ||
387 | Pricing kann als dauerhafte Maßnahme vorgesehen werden, die bei jeder Ausgabe | 390 | Pricing kann als dauerhafte Maßnahme vorgesehen werden, die bei jeder Ausgabe | ||
388 | und Rücknahme von Anteilen oder Aktien zur Anwendung kommt (vollständiges Swing | 391 | und Rücknahme von Anteilen oder Aktien zur Anwendung kommt (vollständiges Swing | ||
389 | Pricing), oder als Maßnahme, die erst bei Überschreiten eines zuvor festgelegten | 392 | Pricing), oder als Maßnahme, die erst bei Überschreiten eines zuvor festgelegten | ||
390 | Schwellenwertes des Netto-Überschusses greift (teilweises Swing Pricing). | 393 | Schwellenwertes des Netto-Überschusses greift (teilweises Swing Pricing). | ||
391 | 35. | 394 | 35. | ||
392 | Tochterunternehmen sind Unternehmen, die Tochterunternehmen im Sinne des § | 395 | Tochterunternehmen sind Unternehmen, die Tochterunternehmen im Sinne des § | ||
393 | 290 des Handelsgesetzbuchs sind. | 396 | 290 des Handelsgesetzbuchs sind. | ||
394 | 36. | 397 | 36. | ||
395 | Verbriefungszweckgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7 sind | 398 | Verbriefungszweckgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7 sind | ||
396 | Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht, eine oder mehrere | 399 | Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht, eine oder mehrere | ||
397 | Verbriefungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 | 400 | Verbriefungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 | ||
398 | der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Statistik über die | 401 | der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Statistik über die | ||
399 | Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die | 402 | Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die | ||
400 | Verbriefungsgeschäfte betreiben (ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 1), und weitere zur | 403 | Verbriefungsgeschäfte betreiben (ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 1), und weitere zur | ||
401 | Erfüllung dieses Zwecks geeignete Tätigkeiten durchzuführen. | 404 | Erfüllung dieses Zwecks geeignete Tätigkeiten durchzuführen. | ||
402 | 37. | 405 | 37. | ||
403 | Verschmelzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Auflösungen ohne Abwicklung | 406 | Verschmelzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Auflösungen ohne Abwicklung | ||
404 | eines Sondervermögens, einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem | 407 | eines Sondervermögens, einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem | ||
405 | Kapital oder einer offenen Investmentkommanditgesellschaft | 408 | Kapital oder einer offenen Investmentkommanditgesellschaft | ||
406 | a) | 409 | a) | ||
407 | durch Übertragung sämtlicher Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten | 410 | durch Übertragung sämtlicher Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten | ||
408 | eines oder mehrerer übertragender offener Investmentvermögen auf ein anderes | 411 | eines oder mehrerer übertragender offener Investmentvermögen auf ein anderes | ||
409 | bestehendes übernehmendes Sondervermögen, auf einen anderen bestehenden | 412 | bestehendes übernehmendes Sondervermögen, auf einen anderen bestehenden | ||
410 | übernehmenden EU-OGAW, auf eine andere bestehende übernehmende | 413 | übernehmenden EU-OGAW, auf eine andere bestehende übernehmende | ||
411 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder auf eine andere | 414 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder auf eine andere | ||
412 | bestehende übernehmende offene Investmentkommanditgesellschaft (Verschmelzung | 415 | bestehende übernehmende offene Investmentkommanditgesellschaft (Verschmelzung | ||
413 | durch Aufnahme) oder | 416 | durch Aufnahme) oder | ||
414 | b) | 417 | b) | ||
415 | durch Übertragung sämtlicher Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten | 418 | durch Übertragung sämtlicher Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten | ||
416 | zweier oder mehrerer übertragender offener Investmentvermögen auf ein neues, | 419 | zweier oder mehrerer übertragender offener Investmentvermögen auf ein neues, | ||
417 | dadurch gegründetes übernehmendes Sondervermögen, auf einen neuen, dadurch | 420 | dadurch gegründetes übernehmendes Sondervermögen, auf einen neuen, dadurch | ||
418 | gegründeten übernehmenden EU-OGAW, auf eine neue, dadurch gegründete | 421 | gegründeten übernehmenden EU-OGAW, auf eine neue, dadurch gegründete | ||
419 | übernehmende Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder auf | 422 | übernehmende Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder auf | ||
420 | eine neue, dadurch gegründete übernehmende offene | 423 | eine neue, dadurch gegründete übernehmende offene | ||
421 | Investmentkommanditgesellschaft (Verschmelzung durch Neugründung) | 424 | Investmentkommanditgesellschaft (Verschmelzung durch Neugründung) | ||
422 | jeweils gegen Gewährung von Anteilen oder Aktien des übernehmenden | 425 | jeweils gegen Gewährung von Anteilen oder Aktien des übernehmenden | ||
423 | Investmentvermögens an die Anleger oder Aktionäre des übertragenden | 426 | Investmentvermögens an die Anleger oder Aktionäre des übertragenden | ||
424 | Investmentvermögens sowie gegebenenfalls einer Barzahlung in Höhe von nicht | 427 | Investmentvermögens sowie gegebenenfalls einer Barzahlung in Höhe von nicht | ||
425 | mehr als 10 Prozent des Wertes eines Anteils oder einer Aktie am übertragenden | 428 | mehr als 10 Prozent des Wertes eines Anteils oder einer Aktie am übertragenden | ||
426 | Investmentvermögen. | 429 | Investmentvermögen. | ||
427 | 38. | 430 | 38. | ||
428 | Zweigniederlassung ist in Bezug auf eine Verwaltungsgesellschaft eine | 431 | Zweigniederlassung ist in Bezug auf eine Verwaltungsgesellschaft eine | ||
429 | Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil der | 432 | Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil der | ||
430 | Verwaltungsgesellschaft bildet und die die Dienstleistungen erbringt, für die | 433 | Verwaltungsgesellschaft bildet und die die Dienstleistungen erbringt, für die | ||
431 | der Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung oder Genehmigung erteilt wurde; alle | 434 | der Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung oder Genehmigung erteilt wurde; alle | ||
432 | Betriebsstellen einer Verwaltungsgesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem | 435 | Betriebsstellen einer Verwaltungsgesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem | ||
433 | anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des | 436 | anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des | ||
434 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat, die sich | 437 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat, die sich | ||
435 | in ein und demselben Mitgliedstaat oder Vertragsstaat befinden, gelten als eine | 438 | in ein und demselben Mitgliedstaat oder Vertragsstaat befinden, gelten als eine | ||
436 | einzige Zweigniederlassung. | 439 | einzige Zweigniederlassung. |
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