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1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung der Berichte nach den §§ 101, 103, 104 und 105 sowie über den Inhalt der Prüfungsberichte für Sondervermögen sowie zur Art und Weise der Einreichung der zuvor genannten Berichte bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaften bei der Verwaltung von Sondervermögen zu erhalten. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Verordnungsermächtigung | Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit | f | 1 | Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit |
2 | dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | 2 | dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | ||
3 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | 3 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | ||
t | 4 | Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung der Berichte nach | t | 4 | Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung nach § 102 Satz 5 und über |
5 | den §§ 101, 103, 104 und 105 sowie über den Inhalt der Prüfungsberichte für | 5 | weitere Inhalte, Umfang und Darstellung der Berichte nach den §§ 101, 103, 104 | ||
6 | Sondervermögen sowie zur Art und Weise der Einreichung der zuvor genannten | 6 | und 105 sowie über den Inhalt der Prüfungsberichte für Sondervermögen sowie | ||
7 | zur Art und Weise der Einreichung der zuvor genannten Berichte bei der | ||||
7 | Berichte bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der | 8 | Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der | ||
8 | Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche | 9 | Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur | ||
9 | Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaften | 10 | Beurteilung der Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaften bei der | ||
10 | bei der Verwaltung von Sondervermögen zu erhalten. Das Bundesministerium | 11 | Verwaltung von Sondervermögen zu erhalten. Das Bundesministerium der | ||
11 | der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die | 12 | Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt | ||
12 | Bundesanstalt übertragen. | 13 | übertragen. |
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