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Sie können sich § 97 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Namensanteilscheine sowie dem jeweiligen Namensanteilschein zugehörige, noch nicht fällige Gewinnanteilscheine dürfen in Sammelverwahrung im Sinne des Depotgesetzes nur genommen werden, wenn sie blanko indossiert sind. Inhaberanteilscheine sowie dem jeweiligen Inhaberanteilschein zugehörige, noch nicht fällige Gewinnanteilscheine sind einer der folgenden Stellen zur Sammelverwahrung anzuvertrauen:
(2) 1Ist ein Anteilschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann die Urkunde, wenn nicht das Gegenteil darin bestimmt ist, im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden. 2§ 799 Absatz 2 und § 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß. 3Sind Gewinnanteilscheine auf den Inhaber ausgegeben, so erlischt mit der Kraftloserklärung des Anteilscheins auch der Anspruch aus den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen.
(3) 1Ist ein Anteilschein infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung nicht mehr zum Umlauf geeignet, so kann der Berechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Erteilung einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der alten verlangen. 2Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
(4) 1Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgeben werden, wenn der Besitzer des Anteilscheins der Ausgabe widerspricht. 2In diesem Fall sind die Scheine dem Besitzer des Anteilscheins auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.
Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen | Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen | ||||
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2 | noch nicht fällige Gewinnanteilscheine dürfen in Sammelverwahrung im Sinne des | 2 | noch nicht fällige Gewinnanteilscheine dürfen in Sammelverwahrung im Sinne des | ||
3 | Depotgesetzes nur genommen werden, wenn sie blanko indossiert sind. | 3 | Depotgesetzes nur genommen werden, wenn sie blanko indossiert sind. | ||
4 | Inhaberanteilscheine sowie dem jeweiligen Inhaberanteilschein zugehörige, noch | 4 | Inhaberanteilscheine sowie dem jeweiligen Inhaberanteilschein zugehörige, noch | ||
5 | nicht fällige Gewinnanteilscheine sind einer der folgenden Stellen zur | 5 | nicht fällige Gewinnanteilscheine sind einer der folgenden Stellen zur | ||
6 | Sammelverwahrung anzuvertrauen: | 6 | Sammelverwahrung anzuvertrauen: | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 des | 8 | einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 des | ||
9 | Depotgesetzes, | 9 | Depotgesetzes, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | einem zugelassenen Zentralverwahrer oder einem anerkannten Drittland- | 11 | einem zugelassenen Zentralverwahrer oder einem anerkannten Drittland- | ||
t | 12 | Zentralverwahrer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen | t | 12 | Zentralverwahrer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder |
13 | Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der | ||||
14 | Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über | ||||
15 | Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und | ||||
16 | der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) oder | ||||
17 | 3. | 13 | 3. | ||
18 | einem sonstigen ausländischen Verwahrer, der die Voraussetzungen des § 5 | 14 | einem sonstigen ausländischen Verwahrer, der die Voraussetzungen des § 5 | ||
19 | Absatz 4 Satz 1 des Depotgesetzes erfüllt. | 15 | Absatz 4 Satz 1 des Depotgesetzes erfüllt. | ||
20 | (2) Ist ein Anteilschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann die | 16 | (2) Ist ein Anteilschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann die | ||
21 | Urkunde, wenn nicht das Gegenteil darin bestimmt ist, im Aufgebotsverfahren | 17 | Urkunde, wenn nicht das Gegenteil darin bestimmt ist, im Aufgebotsverfahren | ||
22 | für kraftlos erklärt werden. § 799 Absatz 2 und § 800 des Bürgerlichen | 18 | für kraftlos erklärt werden. § 799 Absatz 2 und § 800 des Bürgerlichen | ||
23 | Gesetzbuchs gelten sinngemäß. Sind Gewinnanteilscheine auf den Inhaber | 19 | Gesetzbuchs gelten sinngemäß. Sind Gewinnanteilscheine auf den Inhaber | ||
24 | ausgegeben, so erlischt mit der Kraftloserklärung des Anteilscheins auch der | 20 | ausgegeben, so erlischt mit der Kraftloserklärung des Anteilscheins auch der | ||
25 | Anspruch aus den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen. | 21 | Anspruch aus den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen. | ||
26 | (3) Ist ein Anteilschein infolge einer Beschädigung oder einer | 22 | (3) Ist ein Anteilschein infolge einer Beschädigung oder einer | ||
27 | Verunstaltung nicht mehr zum Umlauf geeignet, so kann der Berechtigte, wenn | 23 | Verunstaltung nicht mehr zum Umlauf geeignet, so kann der Berechtigte, wenn | ||
28 | der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit | 24 | der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit | ||
29 | Sicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Erteilung einer neuen | 25 | Sicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Erteilung einer neuen | ||
30 | Urkunde gegen Aushändigung der alten verlangen. Die Kosten hat er zu | 26 | Urkunde gegen Aushändigung der alten verlangen. Die Kosten hat er zu | ||
31 | tragen und vorzuschießen. | 27 | tragen und vorzuschießen. | ||
32 | (4) Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins | 28 | (4) Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins | ||
33 | nicht ausgeben werden, wenn der Besitzer des Anteilscheins der Ausgabe | 29 | nicht ausgeben werden, wenn der Besitzer des Anteilscheins der Ausgabe | ||
34 | widerspricht. In diesem Fall sind die Scheine dem Besitzer des | 30 | widerspricht. In diesem Fall sind die Scheine dem Besitzer des | ||
35 | Anteilscheins auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt. | 31 | Anteilscheins auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt. |
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