Lade...
Lade...
Sie können sich § 47 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht eines geschlossenen inländischen Spezial-AIF im Sinne des § 46 sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen.
(2) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch festzustellen, ob der Spezial-AIF im Sinne des § 46 sowohl die Bestimmungen dieses Gesetzes als auch jene eines dem AIF zugrundeliegenden Gesellschaftsvertrags oder einer dem AIF zugrundeliegenden Satzung beachtet hat.
(3) 1Bei einem geschlossenen inländischen Spezial-AIF in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft hat der Abschlussprüfer auch die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. 2Dies gilt auch für den Fall, dass der Anteil am AIF für den Anleger durch einen Treuhänder gehalten wird.
(4) Der Prüfungsbericht ist der Bundesanstalt auf Verlangen vom Abschlussprüfer einzureichen.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers sowie zur Art und Weise der Einreichung des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit von geschlossenen inländischen Spezial-AIF zu erhalten, für deren Rechnung AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllen, Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Abschlussprüfung bei extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden; Verordnungsermächtigung | Abschlussprüfung bei extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Abschlussprüfung bei extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung | t | 1 | Abschlussprüfung bei extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung |
2 | Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden; | 2 | Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden; | ||
3 | Verordnungsermächtigung | 3 | Verordnungsermächtigung |
Abschlussprüfung bei extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden; Verordnungsermächtigung | Abschlussprüfung bei extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht eines geschlossenen inländischen | f | 1 | (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht eines geschlossenen inländischen |
2 | Spezial-AIF im Sinne des § 46 sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe | 2 | Spezial-AIF im Sinne des § 46 sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe | ||
3 | der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des | 3 | der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des | ||
4 | Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. | 4 | Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. | ||
5 | (2) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch festzustellen, ob der | 5 | (2) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch festzustellen, ob der | ||
6 | Spezial-AIF im Sinne des § 46 sowohl die Bestimmungen dieses Gesetzes als auch | 6 | Spezial-AIF im Sinne des § 46 sowohl die Bestimmungen dieses Gesetzes als auch | ||
7 | jene eines dem AIF zugrundeliegenden Gesellschaftsvertrags oder einer dem AIF | 7 | jene eines dem AIF zugrundeliegenden Gesellschaftsvertrags oder einer dem AIF | ||
8 | zugrundeliegenden Satzung beachtet hat. | 8 | zugrundeliegenden Satzung beachtet hat. | ||
9 | (3) Bei einem geschlossenen inländischen Spezial-AIF in der Rechtsform | 9 | (3) Bei einem geschlossenen inländischen Spezial-AIF in der Rechtsform | ||
10 | einer Personenhandelsgesellschaft hat der Abschlussprüfer auch die Zuweisung | 10 | einer Personenhandelsgesellschaft hat der Abschlussprüfer auch die Zuweisung | ||
11 | von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten | 11 | von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten | ||
12 | zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. Dies gilt auch für | 12 | zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. Dies gilt auch für | ||
13 | den Fall, dass der Anteil am AIF für den Anleger durch einen Treuhänder | 13 | den Fall, dass der Anteil am AIF für den Anleger durch einen Treuhänder | ||
14 | gehalten wird. | 14 | gehalten wird. | ||
n | n | 15 | (3a) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Abschlussprüfers nach den | ||
16 | Absätzen 2 und 3 kann die Bundesanstalt auch gegenüber Spezial-AIF im Sinne | ||||
17 | des § 46 Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom | ||||
18 | Abschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. | ||||
19 | Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. | ||||
15 | (4) Der Prüfungsbericht ist der Bundesanstalt auf Verlangen vom | 20 | (4) Der Prüfungsbericht ist der Bundesanstalt auf Verlangen vom | ||
16 | Abschlussprüfer einzureichen. | 21 | Abschlussprüfer einzureichen. | ||
17 | (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen | 22 | (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen | ||
18 | mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | 23 | mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | ||
19 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | 24 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | ||
t | t | 25 | Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung nach den Absätzen 2 und 3 und | ||
20 | Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Prüfungsberichts | 26 | über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Prüfungsberichts des | ||
21 | des Abschlussprüfers sowie zur Art und Weise der Einreichung des | 27 | Abschlussprüfers sowie zur Art und Weise der Einreichung des Prüfungsberichts | ||
22 | Prüfungsberichts des Abschlussprüfers bei der Bundesanstalt zu erlassen, | 28 | des Abschlussprüfers bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur | ||
23 | soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, | 29 | Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um | ||
24 | insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit von | 30 | einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit von geschlossenen | ||
25 | geschlossenen inländischen Spezial-AIF zu erhalten, für deren Rechnung AIF- | 31 | inländischen Spezial-AIF zu erhalten, für deren Rechnung AIF- | ||
26 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 | 32 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 | ||
27 | Satz 2 erfüllen, Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 | 33 | Satz 2 erfüllen, Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 | ||
28 | vergeben. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | 34 | vergeben. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | ||
29 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | 35 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.