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Sie können sich § 45a KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Jahresabschluss und der Lagebericht einer Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des § 45 sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. 2Die Prüfung ist spätestens vor Ablauf des neunten Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs vorzunehmen.
(2) Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers ist § 28 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.
(3) 1Der Abschlussprüfer hat auch zu prüfen, ob die Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist und die Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet hat. 2Das Ergebnis dieser Prüfung hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht gesondert wiederzugeben.
(4) 1Bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 45 Satz 1 Nummer 1 oder 2 hat der Abschlussprüfer auch festzustellen, ob die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind. 2Bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 45 Satz 1 Nummer 2 hat der Abschlussprüfer darüber hinaus die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. 3Dies gilt auch für den Fall, dass der Anteil am AIF für den Anleger durch einen Treuhänder gehalten wird.
(5) Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung der Kapitalverwaltungsgesellschaft nach Absatz 1 nach Beendigung der Prüfung unverzüglich der Bundesanstalt zu übermitteln.
(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Prüfungsberichts sowie zur Art und Weise seiner Einreichung bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaften zu erhalten, die die Voraussetzungen von § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Abschlussprüfung bei registrierungspflichtigen AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung | Abschlussprüfung bei registrierungspflichtigen AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Abschlussprüfung bei registrierungspflichtigen AIF- | t | 1 | Abschlussprüfung bei registrierungspflichtigen AIF- |
2 | Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung | 2 | Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung |
Abschlussprüfung bei registrierungspflichtigen AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung | Abschlussprüfung bei registrierungspflichtigen AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht einer | f | 1 | (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht einer |
2 | Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des § 45 sind durch einen | 2 | Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des § 45 sind durch einen | ||
3 | Abschlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des | 3 | Abschlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des | ||
4 | Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Die | 4 | Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Die | ||
5 | Prüfung ist spätestens vor Ablauf des neunten Monats des dem | 5 | Prüfung ist spätestens vor Ablauf des neunten Monats des dem | ||
6 | Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs vorzunehmen. | 6 | Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs vorzunehmen. | ||
7 | (2) Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers ist § 28 des Kreditwesengesetzes | 7 | (2) Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers ist § 28 des Kreditwesengesetzes | ||
8 | mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten | 8 | mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten | ||
9 | gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten. | 9 | gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten. | ||
10 | (3) Der Abschlussprüfer hat auch zu prüfen, ob die | 10 | (3) Der Abschlussprüfer hat auch zu prüfen, ob die | ||
11 | Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz | 11 | Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz | ||
12 | nachgekommen ist und die Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet hat. Das | 12 | nachgekommen ist und die Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet hat. Das | ||
13 | Ergebnis dieser Prüfung hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht gesondert | 13 | Ergebnis dieser Prüfung hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht gesondert | ||
14 | wiederzugeben. | 14 | wiederzugeben. | ||
15 | (4) Bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 45 Satz 1 Nummer 1 | 15 | (4) Bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 45 Satz 1 Nummer 1 | ||
16 | oder 2 hat der Abschlussprüfer auch festzustellen, ob die Bestimmungen des | 16 | oder 2 hat der Abschlussprüfer auch festzustellen, ob die Bestimmungen des | ||
17 | Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind. Bei | 17 | Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind. Bei | ||
18 | Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 45 Satz 1 Nummer 2 hat der | 18 | Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 45 Satz 1 Nummer 2 hat der | ||
19 | Abschlussprüfer darüber hinaus die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen | 19 | Abschlussprüfer darüber hinaus die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen | ||
20 | und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten zu prüfen und deren | 20 | und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten zu prüfen und deren | ||
21 | Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. Dies gilt auch für den Fall, dass der | 21 | Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. Dies gilt auch für den Fall, dass der | ||
22 | Anteil am AIF für den Anleger durch einen Treuhänder gehalten wird. | 22 | Anteil am AIF für den Anleger durch einen Treuhänder gehalten wird. | ||
n | n | 23 | (4a) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Abschlussprüfers nach den | ||
24 | Absätzen 3 und 4 kann die Bundesanstalt auch gegenüber der | ||||
25 | Kapitalverwaltungsgesellschaft Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung | ||||
26 | treffen, die vom Abschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu | ||||
27 | berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen | ||||
28 | festlegen. | ||||
23 | (5) Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung der | 29 | (5) Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung der | ||
24 | Kapitalverwaltungsgesellschaft nach Absatz 1 nach Beendigung der Prüfung | 30 | Kapitalverwaltungsgesellschaft nach Absatz 1 nach Beendigung der Prüfung | ||
25 | unverzüglich der Bundesanstalt zu übermitteln. | 31 | unverzüglich der Bundesanstalt zu übermitteln. | ||
26 | (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen | 32 | (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen | ||
27 | mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | 33 | mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | ||
28 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | 34 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | ||
t | t | 35 | Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung nach den Absätzen 3 und 4 und | ||
29 | Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Prüfungsberichts | 36 | über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Prüfungsberichts sowie zur | ||
30 | sowie zur Art und Weise seiner Einreichung bei der Bundesanstalt zu erlassen, | 37 | Art und Weise seiner Einreichung bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit | ||
31 | soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, | 38 | dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, | ||
32 | insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der | 39 | insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der | ||
33 | Kapitalverwaltungsgesellschaften zu erhalten, die die Voraussetzungen von § 2 | 40 | Kapitalverwaltungsgesellschaften zu erhalten, die die Voraussetzungen von § 2 | ||
34 | Absatz 4 Satz 2 erfüllen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die | 41 | Absatz 4 Satz 2 erfüllen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die | ||
35 | Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | 42 | Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. |
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