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Sie können sich § 154 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft kann eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen. Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwaltung des Kommanditanlagevermögens. Die Bestellung der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung der Mittel der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündigen. § 99 Absatz 1 bis 4 ist mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
(2) § 100 ist entsprechend anzuwenden mit den Maßgaben, dass
(3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft aufgelöst, hat sie auf den Tag, an dem das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung des Gesellschaftsvermögens erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach § 158 entspricht.
Verwaltung und Anlage | Verwaltung und Anlage | ||||
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f | 1 | (1) Die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft kann eine ihrem | f | 1 | (1) Die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft kann eine ihrem |
2 | Unternehmensgegenstand entsprechende externe AIF- | 2 | Unternehmensgegenstand entsprechende externe AIF- | ||
3 | Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen. Dieser obliegt insbesondere die | 3 | Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen. Dieser obliegt insbesondere die | ||
4 | Anlage und Verwaltung des Kommanditanlagevermögens. Die Bestellung der | 4 | Anlage und Verwaltung des Kommanditanlagevermögens. Die Bestellung der | ||
5 | externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36. Die AIF- | 5 | externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36. Die AIF- | ||
6 | Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung der Mittel der | 6 | Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung der Mittel der | ||
7 | geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündigen. § 99 Absatz 1 bis 4 | 7 | geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündigen. § 99 Absatz 1 bis 4 | ||
8 | ist mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: | 8 | ist mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | eine Kündigung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen; | 10 | eine Kündigung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen; | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | die Kündigungsfrist muss im angemessenen Verhältnis zu dem Zeitraum stehen, | 12 | die Kündigungsfrist muss im angemessenen Verhältnis zu dem Zeitraum stehen, | ||
13 | der erforderlich ist, um die zum Investmentvermögen gehörenden | 13 | der erforderlich ist, um die zum Investmentvermögen gehörenden | ||
14 | Vermögensgegenstände zu liquidieren; bei | 14 | Vermögensgegenstände zu liquidieren; bei | ||
15 | Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften muss die Kündigungsfrist jedoch | 15 | Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften muss die Kündigungsfrist jedoch | ||
16 | mindestens sechs Monate betragen. | 16 | mindestens sechs Monate betragen. | ||
17 | (2) § 100 ist entsprechend anzuwenden mit den Maßgaben, dass | 17 | (2) § 100 ist entsprechend anzuwenden mit den Maßgaben, dass | ||
18 | 1. | 18 | 1. | ||
19 | das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur dann | 19 | das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur dann | ||
20 | auf die Verwahrstelle zur Abwicklung übergeht, wenn die geschlossene | 20 | auf die Verwahrstelle zur Abwicklung übergeht, wenn die geschlossene | ||
21 | Investmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete | 21 | Investmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete | ||
22 | geschlossene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine andere externe | 22 | geschlossene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine andere externe | ||
23 | AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies bei geschlossenen | 23 | AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies bei geschlossenen | ||
24 | Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften jeweils von der Bundesanstalt | 24 | Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften jeweils von der Bundesanstalt | ||
25 | genehmigt wird und bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften | 25 | genehmigt wird und bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften | ||
26 | jeweils der Bundesanstalt angezeigt wird; | 26 | jeweils der Bundesanstalt angezeigt wird; | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | die Gesellschafter die Bestellung eines anderen Liquidators als der | 28 | die Gesellschafter die Bestellung eines anderen Liquidators als der | ||
t | 29 | Verwahrstelle beschließen können; § 147 des Handelsgesetzbuchs findet keine | t | 29 | Verwahrstelle beschließen können. |
30 | Anwendung, wenn die Liquidation durch die Verwahrstelle als Liquidator erfolgt. | ||||
31 | Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF- | 30 | Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF- | ||
32 | Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b Absatz 1, 3 und 4 entsprechend | 31 | Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b Absatz 1, 3 und 4 entsprechend | ||
33 | anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Übertragung bei | 32 | anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Übertragung bei | ||
34 | Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften frühestens mit Erteilung der | 33 | Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften frühestens mit Erteilung der | ||
35 | Genehmigung der Bundesanstalt wirksam wird. | 34 | Genehmigung der Bundesanstalt wirksam wird. | ||
36 | (3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft aufgelöst, | 35 | (3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft aufgelöst, | ||
37 | hat sie auf den Tag, an dem das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft | 36 | hat sie auf den Tag, an dem das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||
38 | zur Verwaltung des Gesellschaftsvermögens erlischt, einen Auflösungsbericht zu | 37 | zur Verwaltung des Gesellschaftsvermögens erlischt, einen Auflösungsbericht zu | ||
39 | erstellen, der den Anforderungen nach § 158 entspricht. | 38 | erstellen, der den Anforderungen nach § 158 entspricht. |
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