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Sie können sich § 150 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Gesellschaftsvertrag einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft bedarf der Schriftform. 2Abweichend von Satz 1 ist bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften die Textform ausreichend.
(2) Gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft muss ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage
(3) Der Gesellschaftsvertrag hat vorzusehen, dass
(4) Im Gesellschaftsvertrag darf nicht von § 131 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs abgewichen werden.
Gesellschaftsvertrag | Gesellschaftsvertrag | ||||
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f | 1 | (1) Der Gesellschaftsvertrag einer geschlossenen | f | 1 | (1) Der Gesellschaftsvertrag einer geschlossenen |
2 | Investmentkommanditgesellschaft bedarf der Schriftform. Abweichend von | 2 | Investmentkommanditgesellschaft bedarf der Schriftform. Abweichend von | ||
3 | Satz 1 ist bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften die | 3 | Satz 1 ist bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften die | ||
4 | Textform ausreichend. | 4 | Textform ausreichend. | ||
5 | (2) Gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der | 5 | (2) Gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der | ||
6 | geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft muss ausschließlich die Anlage | 6 | geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft muss ausschließlich die Anlage | ||
7 | und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie zur | 7 | und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie zur | ||
8 | gemeinschaftlichen Kapitalanlage | 8 | gemeinschaftlichen Kapitalanlage | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften nach den §§ 261 | 10 | bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften nach den §§ 261 | ||
11 | bis 272 und | 11 | bis 272 und | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften nach den §§ 273 | 13 | bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften nach den §§ 273 | ||
14 | bis 277 und 285 bis 292c | 14 | bis 277 und 285 bis 292c | ||
15 | zum Nutzen der Anleger sein. Der Gesellschaftsvertrag von geschlossenen | 15 | zum Nutzen der Anleger sein. Der Gesellschaftsvertrag von geschlossenen | ||
16 | Spezialinvestmentkommanditgesellschaften muss zusätzlich festlegen, dass die | 16 | Spezialinvestmentkommanditgesellschaften muss zusätzlich festlegen, dass die | ||
17 | Anteile der Gesellschaft ausschließlich von professionellen Anlegern und | 17 | Anteile der Gesellschaft ausschließlich von professionellen Anlegern und | ||
18 | semiprofessionellen Anlegern erworben werden dürfen. | 18 | semiprofessionellen Anlegern erworben werden dürfen. | ||
19 | (3) Der Gesellschaftsvertrag hat vorzusehen, dass | 19 | (3) Der Gesellschaftsvertrag hat vorzusehen, dass | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | Ladungen zu Gesellschafterversammlungen unter vollständiger Angabe der | 21 | Ladungen zu Gesellschafterversammlungen unter vollständiger Angabe der | ||
22 | Beschlussgegenstände in Textform erfolgen und | 22 | Beschlussgegenstände in Textform erfolgen und | ||
23 | 2. | 23 | 2. | ||
24 | über die Ergebnisse der Gesellschafterversammlung ein Protokoll in Textform | 24 | über die Ergebnisse der Gesellschafterversammlung ein Protokoll in Textform | ||
25 | anzufertigen ist, von dem die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft den | 25 | anzufertigen ist, von dem die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft den | ||
26 | Anlegern eine Kopie zu übersenden hat. | 26 | Anlegern eine Kopie zu übersenden hat. | ||
t | 27 | (4) Im Gesellschaftsvertrag darf nicht von § 131 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des | t | 27 | (4) Im Gesellschaftsvertrag darf nicht von § 130 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie |
28 | Handelsgesetzbuchs abgewichen werden. | 28 | Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs abgewichen werden. |
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