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Sie können sich § 125 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Gesellschaftsvertrag einer offenen Investmentkommanditgesellschaft bedarf der Textform.
(2) 1Gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der offenen Investmentkommanditgesellschaft muss ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie und dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach den §§ 273 bis 284 und, sofern es sich um einen offenen Entwicklungsförderungsfonds handelt, nach den §§ 292a bis 292c zum Nutzen ihrer Anleger sein. 2Der Gesellschaftsvertrag muss festlegen, dass die Kommanditisten das Recht zur Rückgabe ihrer Anteile im Wege der Kündigung nach § 133 haben und dass die Anteile der Gesellschaft ausschließlich von professionellen Anlegern und semiprofessionellen Anlegern erworben werden dürfen.
(3) Der Gesellschaftsvertrag hat vorzusehen, dass
(4) Im Gesellschaftsvertrag darf nicht von § 131 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs abgewichen werden.
Gesellschaftsvertrag | Gesellschaftsvertrag | ||||
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f | 1 | (1) Der Gesellschaftsvertrag einer offenen Investmentkommanditgesellschaft | f | 1 | (1) Der Gesellschaftsvertrag einer offenen Investmentkommanditgesellschaft |
2 | bedarf der Textform. | 2 | bedarf der Textform. | ||
3 | (2) Gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der | 3 | (2) Gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der | ||
4 | offenen Investmentkommanditgesellschaft muss ausschließlich die Anlage und | 4 | offenen Investmentkommanditgesellschaft muss ausschließlich die Anlage und | ||
5 | Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie und dem | 5 | Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie und dem | ||
6 | Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach den §§ | 6 | Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach den §§ | ||
7 | 273 bis 284 und, sofern es sich um einen offenen Entwicklungsförderungsfonds | 7 | 273 bis 284 und, sofern es sich um einen offenen Entwicklungsförderungsfonds | ||
8 | handelt, nach den §§ 292a bis 292c zum Nutzen ihrer Anleger sein. Der | 8 | handelt, nach den §§ 292a bis 292c zum Nutzen ihrer Anleger sein. Der | ||
9 | Gesellschaftsvertrag muss festlegen, dass die Kommanditisten das Recht zur | 9 | Gesellschaftsvertrag muss festlegen, dass die Kommanditisten das Recht zur | ||
10 | Rückgabe ihrer Anteile im Wege der Kündigung nach § 133 haben und dass die | 10 | Rückgabe ihrer Anteile im Wege der Kündigung nach § 133 haben und dass die | ||
11 | Anteile der Gesellschaft ausschließlich von professionellen Anlegern und | 11 | Anteile der Gesellschaft ausschließlich von professionellen Anlegern und | ||
12 | semiprofessionellen Anlegern erworben werden dürfen. | 12 | semiprofessionellen Anlegern erworben werden dürfen. | ||
13 | (3) Der Gesellschaftsvertrag hat vorzusehen, dass | 13 | (3) Der Gesellschaftsvertrag hat vorzusehen, dass | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | Ladungen zu Gesellschafterversammlungen unter vollständiger Angabe der | 15 | Ladungen zu Gesellschafterversammlungen unter vollständiger Angabe der | ||
16 | Beschlussgegenstände in Textform erfolgen und | 16 | Beschlussgegenstände in Textform erfolgen und | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | über die Ergebnisse der Gesellschafterversammlung ein Protokoll in Textform | 18 | über die Ergebnisse der Gesellschafterversammlung ein Protokoll in Textform | ||
19 | anzufertigen ist, von dem die offene Investmentkommanditgesellschaft den | 19 | anzufertigen ist, von dem die offene Investmentkommanditgesellschaft den | ||
20 | Anlegern eine Kopie zu übersenden hat. | 20 | Anlegern eine Kopie zu übersenden hat. | ||
t | 21 | (4) Im Gesellschaftsvertrag darf nicht von § 131 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des | t | 21 | (4) Im Gesellschaftsvertrag darf nicht von § 130 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie |
22 | Handelsgesetzbuchs abgewichen werden. | 22 | § 130 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs abgewichen werden. |
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