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Sie können sich § 269 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für den Verkaufsprospekt von geschlossenen Publikums-AIF gilt § 165 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 25 und 27 bis 40 und 42, Absatz 3 bis 5, 7 bis 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des in § 165 Absatz 2 Nummer 19 genannten Verweises auf die §§ 168 bis 170, 212, 216 und 217 der Verweis auf die §§ 271 und 272 tritt und die Regelungen, soweit sie sich auf Teilinvestmentvermögen beziehen, nicht anzuwenden sind.
(2) Zusätzlich sind folgende Informationen in den Verkaufsprospekt aufzunehmen:
(3) Sofern bereits feststeht, in welche konkreten Anlageobjekte im Sinne von § 261 Absatz 1 Nummer 1 investiert werden soll, sind folgende Angaben zu den Anlageobjekten zusätzlich in den Verkaufsprospekt mit aufzunehmen:
Mindestangaben im Verkaufsprospekt | Mindestangaben im Verkaufsprospekt | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Mindestangaben im Verkaufsprospekt | t | 1 | Mindestangaben im Verkaufsprospekt |
Mindestangaben im Verkaufsprospekt | Mindestangaben im Verkaufsprospekt | ||||
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f | 1 | (1) Für den Verkaufsprospekt von geschlossenen Publikums-AIF gilt § 165 Absatz | f | 1 | (1) Für den Verkaufsprospekt von geschlossenen Publikums-AIF gilt § 165 Absatz |
2 | 1, 2 Nummer 1 bis 25 und 27 bis 40 und 42, Absatz 3 bis 5, 7 bis 9 | 2 | 1, 2 Nummer 1 bis 25 und 27 bis 40 und 42, Absatz 3 bis 5, 7 bis 9 | ||
3 | entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des in § 165 Absatz 2 Nummer | 3 | entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des in § 165 Absatz 2 Nummer | ||
4 | 19 genannten Verweises auf die §§ 168 bis 170, 212, 216 und 217 der Verweis | 4 | 19 genannten Verweises auf die §§ 168 bis 170, 212, 216 und 217 der Verweis | ||
5 | auf die §§ 271 und 272 tritt und die Regelungen, soweit sie sich auf | 5 | auf die §§ 271 und 272 tritt und die Regelungen, soweit sie sich auf | ||
6 | Teilinvestmentvermögen beziehen, nicht anzuwenden sind. | 6 | Teilinvestmentvermögen beziehen, nicht anzuwenden sind. | ||
7 | (2) Zusätzlich sind folgende Informationen in den Verkaufsprospekt | 7 | (2) Zusätzlich sind folgende Informationen in den Verkaufsprospekt | ||
8 | aufzunehmen: | 8 | aufzunehmen: | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | bei geschlossenen Publikums-AIF in Form der geschlossenen | 10 | bei geschlossenen Publikums-AIF in Form der geschlossenen | ||
11 | Investmentkommanditgesellschaft die Angabe, wie die Anteile übertragen werden | 11 | Investmentkommanditgesellschaft die Angabe, wie die Anteile übertragen werden | ||
12 | können und in welcher Weise ihre freie Handelbarkeit eingeschränkt ist; | 12 | können und in welcher Weise ihre freie Handelbarkeit eingeschränkt ist; | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | gegebenenfalls in Bezug auf den Treuhandkommanditisten: | 14 | gegebenenfalls in Bezug auf den Treuhandkommanditisten: | ||
15 | a) | 15 | a) | ||
16 | Name und Anschrift, bei juristischen Personen Firma und Sitz; | 16 | Name und Anschrift, bei juristischen Personen Firma und Sitz; | ||
17 | b) | 17 | b) | ||
18 | Aufgaben und Rechtsgrundlage der Tätigkeit; | 18 | Aufgaben und Rechtsgrundlage der Tätigkeit; | ||
19 | c) | 19 | c) | ||
20 | seine wesentlichen Rechte und Pflichten; | 20 | seine wesentlichen Rechte und Pflichten; | ||
21 | d) | 21 | d) | ||
22 | der Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung der Aufgaben vereinbarten | 22 | der Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung der Aufgaben vereinbarten | ||
23 | Vergütung; | 23 | Vergütung; | ||
24 | 3. | 24 | 3. | ||
25 | bei geschlossenen Publikums-AIF, die in Vermögensgegenstände gemäß § 261 | 25 | bei geschlossenen Publikums-AIF, die in Vermögensgegenstände gemäß § 261 | ||
26 | Absatz 1 Nummer 2 investieren, | 26 | Absatz 1 Nummer 2 investieren, | ||
27 | a) | 27 | a) | ||
28 | eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale von ÖPP-Projektgesellschaften; | 28 | eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale von ÖPP-Projektgesellschaften; | ||
29 | b) | 29 | b) | ||
30 | die Arten von ÖPP-Projektgesellschaften, die für den geschlossenen | 30 | die Arten von ÖPP-Projektgesellschaften, die für den geschlossenen | ||
31 | Publikums-AIF erworben werden dürfen, und nach welchen Grundsätzen sie | 31 | Publikums-AIF erworben werden dürfen, und nach welchen Grundsätzen sie | ||
32 | ausgewählt werden; | 32 | ausgewählt werden; | ||
33 | c) | 33 | c) | ||
34 | ein Hinweis, dass in Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, die nicht | 34 | ein Hinweis, dass in Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, die nicht | ||
35 | zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt | 35 | zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt | ||
t | 36 | einbezogen sind, angelegt werden darf. | t | 36 | einbezogen sind, angelegt werden darf; |
37 | 4. | ||||
38 | bei geschlossenen Publikums-AIF, die in Vermögensgegenstände gemäß § 261 | ||||
39 | Absatz 1 Nummer 9 investieren, | ||||
40 | a) | ||||
41 | in welchem Umfang in Kryptowerte angelegt werden darf; | ||||
42 | b) | ||||
43 | eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der für den geschlossenen | ||||
44 | Publikums-AIF erwerbbaren Kryptowerte. | ||||
37 | (3) Sofern bereits feststeht, in welche konkreten Anlageobjekte im Sinne von § | 45 | (3) Sofern bereits feststeht, in welche konkreten Anlageobjekte im Sinne von § | ||
38 | 261 Absatz 1 Nummer 1 investiert werden soll, sind folgende Angaben zu den | 46 | 261 Absatz 1 Nummer 1 investiert werden soll, sind folgende Angaben zu den | ||
39 | Anlageobjekten zusätzlich in den Verkaufsprospekt mit aufzunehmen: | 47 | Anlageobjekten zusätzlich in den Verkaufsprospekt mit aufzunehmen: | ||
40 | 1. | 48 | 1. | ||
41 | Beschreibung des Anlageobjekts; | 49 | Beschreibung des Anlageobjekts; | ||
42 | 2. | 50 | 2. | ||
43 | nicht nur unerhebliche dingliche Belastungen des Anlageobjekts; | 51 | nicht nur unerhebliche dingliche Belastungen des Anlageobjekts; | ||
44 | 3. | 52 | 3. | ||
45 | rechtliche oder tatsächliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten des | 53 | rechtliche oder tatsächliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten des | ||
46 | Anlageobjekts, insbesondere im Hinblick auf das Anlageziel; | 54 | Anlageobjekts, insbesondere im Hinblick auf das Anlageziel; | ||
47 | 4. | 55 | 4. | ||
48 | ob behördliche Genehmigungen erforderlich sind und inwieweit diese | 56 | ob behördliche Genehmigungen erforderlich sind und inwieweit diese | ||
49 | vorliegen; | 57 | vorliegen; | ||
50 | 5. | 58 | 5. | ||
51 | welche Verträge die Kapitalverwaltungsgesellschaft über die Anschaffung oder | 59 | welche Verträge die Kapitalverwaltungsgesellschaft über die Anschaffung oder | ||
52 | Herstellung des Anlageobjekts oder wesentlicher Teile davon geschlossen hat; | 60 | Herstellung des Anlageobjekts oder wesentlicher Teile davon geschlossen hat; | ||
53 | 6. | 61 | 6. | ||
54 | den Namen der Person oder Gesellschaft, die ein Bewertungsgutachten für das | 62 | den Namen der Person oder Gesellschaft, die ein Bewertungsgutachten für das | ||
55 | Anlageobjekt erstellt hat, das Datum des Bewertungsgutachtens und dessen | 63 | Anlageobjekt erstellt hat, das Datum des Bewertungsgutachtens und dessen | ||
56 | Ergebnis; | 64 | Ergebnis; | ||
57 | 7. | 65 | 7. | ||
58 | die voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageobjekts in einer Aufgliederung, | 66 | die voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageobjekts in einer Aufgliederung, | ||
59 | die insbesondere Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie sonstige Kosten | 67 | die insbesondere Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie sonstige Kosten | ||
60 | ausweist und die geplante Finanzierung in einer Gliederung, die Eigen- und | 68 | ausweist und die geplante Finanzierung in einer Gliederung, die Eigen- und | ||
61 | Fremdmittel gesondert ausweist, jeweils untergliedert nach | 69 | Fremdmittel gesondert ausweist, jeweils untergliedert nach | ||
62 | Zwischenfinanzierungs- und Endfinanzierungsmitteln; zu den Eigen- und | 70 | Zwischenfinanzierungs- und Endfinanzierungsmitteln; zu den Eigen- und | ||
63 | Fremdmitteln sind die Konditionen und Fälligkeiten anzugeben und in welchem | 71 | Fremdmitteln sind die Konditionen und Fälligkeiten anzugeben und in welchem | ||
64 | Umfang und von wem diese bereits verbindlich zugesagt sind. | 72 | Umfang und von wem diese bereits verbindlich zugesagt sind. | ||
65 | Steht noch nicht fest, in welche konkreten Anlageobjekte investiert werden | 73 | Steht noch nicht fest, in welche konkreten Anlageobjekte investiert werden | ||
66 | soll, ist dies im Verkaufsprospekt anzugeben. | 74 | soll, ist dies im Verkaufsprospekt anzugeben. |
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