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(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für einen geschlossenen inländischen Publikums-AIF nur investieren in
(2) Sachwerte im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind insbesondere
(3) Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, dürfen nur zur Absicherung von im geschlossenen inländischen Publikums-AIF gehaltenen Vermögensgegenständen gegen einen Wertverlust getätigt werden.
(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass die Vermögensgegenstände eines geschlossenen inländischen Publikums-AIF nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals dieses AIF, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen, nicht übersteigt.
(5) In einen Vermögensgegenstand im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 darf nur investiert werden, wenn
(6) Vor der Investition in einen Vermögensgegenstand im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 bis 6 ist der Wert der ÖPP-Projektgesellschaft, der Infrastruktur-Projektgesellschaft, der Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, des Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 oder des geschlossenen AIF im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5 oder Nummer 6
(7) Investiert die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für einen geschlossenen inländischen Publikums-AIF in Vermögensgegenstände im Sinne von Absatz 1 Nummer 4, gelten die §§ 287 bis 292 entsprechend.
Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen | Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen | ||||
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t | 1 | Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen | t | 1 | Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen |
Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen | Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen | ||||
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f | 1 | (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für einen geschlossenen | f | 1 | (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für einen geschlossenen |
2 | inländischen Publikums-AIF nur investieren in | 2 | inländischen Publikums-AIF nur investieren in | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Sachwerte, | 4 | Sachwerte, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | Anteile oder Aktien an ÖPP-Projektgesellschaften und Infrastruktur- | 6 | Anteile oder Aktien an ÖPP-Projektgesellschaften und Infrastruktur- | ||
7 | Projektgesellschaften, | 7 | Projektgesellschaften, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag | 9 | Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag | ||
10 | oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne der Nummer 1 sowie die zur | 10 | oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne der Nummer 1 sowie die zur | ||
11 | Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände | 11 | Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände | ||
12 | oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen, | 12 | oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen | 14 | Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen | ||
15 | oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, | 15 | oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, | ||
16 | 5. | 16 | 5. | ||
17 | Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe | 17 | Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe | ||
18 | der §§ 261 bis 272 oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen | 18 | der §§ 261 bis 272 oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen | ||
19 | Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, | 19 | Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, | ||
20 | 6. | 20 | 6. | ||
21 | Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe | 21 | Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe | ||
22 | der §§ 285 bis 292 in Verbindung mit den §§ 273 bis 277, der §§ 337 und 338 oder | 22 | der §§ 285 bis 292 in Verbindung mit den §§ 273 bis 277, der §§ 337 und 338 oder | ||
23 | an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, | 23 | an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, | ||
24 | deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, | 24 | deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt, | ||
25 | 7. | 25 | 7. | ||
26 | Vermögensgegenstände nach den §§ 193 bis 195, | 26 | Vermögensgegenstände nach den §§ 193 bis 195, | ||
27 | 8. | 27 | 8. | ||
28 | Gelddarlehen nach § 285 Absatz 3 Satz 1 und 3, der mit der Maßgabe | 28 | Gelddarlehen nach § 285 Absatz 3 Satz 1 und 3, der mit der Maßgabe | ||
29 | entsprechend anwendbar ist, dass abweichend von § 285 Absatz 3 Satz 1 höchstens | 29 | entsprechend anwendbar ist, dass abweichend von § 285 Absatz 3 Satz 1 höchstens | ||
30 | 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und des noch nicht | 30 | 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und des noch nicht | ||
31 | eingeforderten zugesagten Kapitals des geschlossenen Publikums-AIF für diese | 31 | eingeforderten zugesagten Kapitals des geschlossenen Publikums-AIF für diese | ||
32 | Darlehen verwendet werden und im Fall des § 285 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 die dem | 32 | Darlehen verwendet werden und im Fall des § 285 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 die dem | ||
33 | jeweiligen Unternehmen gewährten Darlehen nicht die Anschaffungskosten der an | 33 | jeweiligen Unternehmen gewährten Darlehen nicht die Anschaffungskosten der an | ||
n | 34 | dem Unternehmen gehaltenen Beteiligungen überschreiten. | n | 34 | dem Unternehmen gehaltenen Beteiligungen überschreiten, |
35 | 9. | ||||
36 | Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes zu | ||||
37 | Anlagezwecken, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann. | ||||
35 | (2) Sachwerte im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind insbesondere | 38 | (2) Sachwerte im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind insbesondere | ||
36 | 1. | 39 | 1. | ||
37 | Immobilien, einschließlich Wald, Forst und Agrarland, | 40 | Immobilien, einschließlich Wald, Forst und Agrarland, | ||
38 | 2. | 41 | 2. | ||
39 | Schiffe, Schiffsaufbauten und Schiffsbestand- und -ersatzteile, | 42 | Schiffe, Schiffsaufbauten und Schiffsbestand- und -ersatzteile, | ||
40 | 3. | 43 | 3. | ||
41 | Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugbestand- und -ersatzteile, | 44 | Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugbestand- und -ersatzteile, | ||
42 | 4. | 45 | 4. | ||
43 | Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder | 46 | Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder | ||
44 | Wärme aus erneuerbaren Energien, | 47 | Wärme aus erneuerbaren Energien, | ||
45 | 5. | 48 | 5. | ||
46 | Schienenfahrzeuge, Schienenfahrzeugbestand- und -ersatzteile, | 49 | Schienenfahrzeuge, Schienenfahrzeugbestand- und -ersatzteile, | ||
47 | 6. | 50 | 6. | ||
48 | Fahrzeuge, die im Rahmen der Elektromobilität genutzt werden, | 51 | Fahrzeuge, die im Rahmen der Elektromobilität genutzt werden, | ||
49 | 7. | 52 | 7. | ||
50 | Container, | 53 | Container, | ||
51 | 8. | 54 | 8. | ||
52 | für Vermögensgegenstände im Sinne der Nummern 2 bis 6 genutzte | 55 | für Vermögensgegenstände im Sinne der Nummern 2 bis 6 genutzte | ||
53 | Infrastruktur. | 56 | Infrastruktur. | ||
54 | (3) Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, dürfen nur zur Absicherung | 57 | (3) Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, dürfen nur zur Absicherung | ||
55 | von im geschlossenen inländischen Publikums-AIF gehaltenen | 58 | von im geschlossenen inländischen Publikums-AIF gehaltenen | ||
56 | Vermögensgegenständen gegen einen Wertverlust getätigt werden. | 59 | Vermögensgegenständen gegen einen Wertverlust getätigt werden. | ||
57 | (4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass die | 60 | (4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass die | ||
58 | Vermögensgegenstände eines geschlossenen inländischen Publikums-AIF nur | 61 | Vermögensgegenstände eines geschlossenen inländischen Publikums-AIF nur | ||
59 | insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen | 62 | insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen | ||
60 | Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 Prozent des aggregierten | 63 | Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 Prozent des aggregierten | ||
61 | eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals | 64 | eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals | ||
62 | dieses AIF, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher | 65 | dieses AIF, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher | ||
63 | direkt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kosten und | 66 | direkt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kosten und | ||
t | 64 | Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen, nicht übersteigt. | t | 67 | Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen, nicht übersteigt. Die AIF- |
68 | Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass der Anteil der für | ||||
69 | Rechnung des geschlossenen inländischen Publikums-AIF gehaltenen Kryptowerte | ||||
70 | zehn Prozent des Wertes des geschlossenen inländischen Publikums-AIF nicht | ||||
71 | übersteigt. | ||||
65 | (5) In einen Vermögensgegenstand im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 darf nur | 72 | (5) In einen Vermögensgegenstand im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 darf nur | ||
66 | investiert werden, wenn | 73 | investiert werden, wenn | ||
67 | 1. | 74 | 1. | ||
68 | der Vermögensgegenstand zuvor bei einem Wert des | 75 | der Vermögensgegenstand zuvor bei einem Wert des | ||
69 | a) | 76 | a) | ||
70 | Vermögensgegenstandes bis zu einschließlich 50 Millionen Euro von einem | 77 | Vermögensgegenstandes bis zu einschließlich 50 Millionen Euro von einem | ||
71 | externen Bewerter, der die Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und | 78 | externen Bewerter, der die Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und | ||
72 | Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllt, oder | 79 | Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllt, oder | ||
73 | b) | 80 | b) | ||
74 | Vermögensgegenstandes über 50 Millionen Euro von zwei externen, voneinander | 81 | Vermögensgegenstandes über 50 Millionen Euro von zwei externen, voneinander | ||
75 | unabhängigen Bewertern, die die Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer | 82 | unabhängigen Bewertern, die die Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer | ||
76 | 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllen und die die Bewertung des | 83 | 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllen und die die Bewertung des | ||
77 | Vermögensgegenstandes unabhängig voneinander vornehmen, | 84 | Vermögensgegenstandes unabhängig voneinander vornehmen, | ||
78 | bewertet wurde, | 85 | bewertet wurde, | ||
79 | 2. | 86 | 2. | ||
80 | der externe Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a oder die externen | 87 | der externe Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a oder die externen | ||
81 | Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b nicht zugleich die jährliche | 88 | Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b nicht zugleich die jährliche | ||
82 | Bewertung der Vermögensgegenstände gemäß § 272 durchführt oder durchführen und | 89 | Bewertung der Vermögensgegenstände gemäß § 272 durchführt oder durchführen und | ||
83 | 3. | 90 | 3. | ||
84 | die aus dem geschlossenen inländischen Publikums-AIF zu erbringende | 91 | die aus dem geschlossenen inländischen Publikums-AIF zu erbringende | ||
85 | Gegenleistung den ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich übersteigt. | 92 | Gegenleistung den ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich übersteigt. | ||
86 | § 250 Absatz 2 und § 271 Absatz 2 gelten entsprechend. | 93 | § 250 Absatz 2 und § 271 Absatz 2 gelten entsprechend. | ||
87 | (6) Vor der Investition in einen Vermögensgegenstand im Sinne des Absatzes 1 | 94 | (6) Vor der Investition in einen Vermögensgegenstand im Sinne des Absatzes 1 | ||
88 | Nummer 2 bis 6 ist der Wert der ÖPP-Projektgesellschaft, der Infrastruktur- | 95 | Nummer 2 bis 6 ist der Wert der ÖPP-Projektgesellschaft, der Infrastruktur- | ||
89 | Projektgesellschaft, der Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, des | 96 | Projektgesellschaft, der Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, des | ||
90 | Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 oder des geschlossenen AIF im | 97 | Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 oder des geschlossenen AIF im | ||
91 | Sinne des Absatzes 1 Nummer 5 oder Nummer 6 | 98 | Sinne des Absatzes 1 Nummer 5 oder Nummer 6 | ||
92 | 1. | 99 | 1. | ||
93 | durch | 100 | durch | ||
94 | a) | 101 | a) | ||
95 | einen externen Bewerter, der die Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1 | 102 | einen externen Bewerter, der die Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1 | ||
96 | Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllt, wenn der Wert des | 103 | Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllt, wenn der Wert des | ||
97 | Vermögensgegenstandes 50 Millionen Euro nicht übersteigt, oder | 104 | Vermögensgegenstandes 50 Millionen Euro nicht übersteigt, oder | ||
98 | b) | 105 | b) | ||
99 | zwei externe, voneinander unabhängige Bewerter, die die Anforderungen nach § | 106 | zwei externe, voneinander unabhängige Bewerter, die die Anforderungen nach § | ||
100 | 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllen und die die | 107 | 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllen und die die | ||
101 | Bewertung des Vermögensgegenstandes unabhängig voneinander vornehmen, | 108 | Bewertung des Vermögensgegenstandes unabhängig voneinander vornehmen, | ||
102 | zu ermitteln, wobei | 109 | zu ermitteln, wobei | ||
103 | 2. | 110 | 2. | ||
104 | der externe Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a oder die externen | 111 | der externe Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a oder die externen | ||
105 | Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b nicht zugleich die jährliche | 112 | Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b nicht zugleich die jährliche | ||
106 | Bewertung der Vermögensgegenstände gemäß § 272 durchführt oder durchführen. | 113 | Bewertung der Vermögensgegenstände gemäß § 272 durchführt oder durchführen. | ||
107 | § 250 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei der Bewertung ist von dem letzten mit | 114 | § 250 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei der Bewertung ist von dem letzten mit | ||
108 | Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers versehenen Jahresabschluss der ÖPP- | 115 | Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers versehenen Jahresabschluss der ÖPP- | ||
109 | Projektgesellschaft, der Infrastruktur-Projektgesellschaft, der Gesellschaft | 116 | Projektgesellschaft, der Infrastruktur-Projektgesellschaft, der Gesellschaft | ||
110 | im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, des Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 | 117 | im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, des Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 | ||
111 | Nummer 4 oder des geschlossenen AIF im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5 oder | 118 | Nummer 4 oder des geschlossenen AIF im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5 oder | ||
112 | Nummer 6 oder, wenn der Jahresabschluss mehr als drei Monate vor dem | 119 | Nummer 6 oder, wenn der Jahresabschluss mehr als drei Monate vor dem | ||
113 | Bewertungsstichtag liegt, von den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der | 120 | Bewertungsstichtag liegt, von den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der | ||
114 | ÖPP-Projektgesellschaft, der Infrastruktur-Projektgesellschaft, der | 121 | ÖPP-Projektgesellschaft, der Infrastruktur-Projektgesellschaft, der | ||
115 | Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, des Unternehmens im Sinne des | 122 | Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, des Unternehmens im Sinne des | ||
116 | Absatzes 1 Nummer 4 oder des geschlossenen AIF im Sinne des Absatzes 1 Nummer | 123 | Absatzes 1 Nummer 4 oder des geschlossenen AIF im Sinne des Absatzes 1 Nummer | ||
117 | 5 oder Nummer 6 auszugehen, die in einer vom Abschlussprüfer geprüften | 124 | 5 oder Nummer 6 auszugehen, die in einer vom Abschlussprüfer geprüften | ||
118 | aktuellen Vermögensaufstellung nachgewiesen sind. | 125 | aktuellen Vermögensaufstellung nachgewiesen sind. | ||
119 | (7) Investiert die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für einen geschlossenen | 126 | (7) Investiert die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für einen geschlossenen | ||
120 | inländischen Publikums-AIF in Vermögensgegenstände im Sinne von Absatz 1 | 127 | inländischen Publikums-AIF in Vermögensgegenstände im Sinne von Absatz 1 | ||
121 | Nummer 4, gelten die §§ 287 bis 292 entsprechend. | 128 | Nummer 4, gelten die §§ 287 bis 292 entsprechend. |
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