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Sie können sich § 221 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ein Sonstiges Investmentvermögen nur erwerben:
(2) 1Ist es der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den Anlagebedingungen gestattet, für Rechnung des Sonstigen Investmentvermögens Anteile oder Aktien an anderen Sonstigen Investmentvermögen sowie an entsprechenden EU-AIF oder ausländischen AIF zu erwerben, gelten § 225 Absatz 3 und 4 Satz 2 und 3, § 228 Absatz 1 und § 229 Absatz 2 entsprechend. 2Ist es der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den Anlagebedingungen gestattet, für Rechnung des Sonstigen Investmentvermögens Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen nach Maßgabe des § 218 sowie an entsprechenden EU-AIF oder ausländischen AIF zu erwerben, gilt § 219 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Anteile oder Aktien an anderen Sonstigen Investmentvermögen sowie an entsprechenden EU-AIF oder ausländischen AIF nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens anlegen.
(4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Vermögensgegenstände im Sinne des § 198 nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens anlegen.
(5) 1Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass der Anteil der für Rechnung des Sonstigen Investmentvermögens gehaltenen Edelmetalle, Derivate und unverbrieften Darlehensforderungen einschließlich solcher, die als sonstige Anlageinstrumente im Sinne des § 198 erwerbbar sind, 30 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens nicht übersteigt. 2Derivate im Sinne des § 197 Absatz 1 werden auf diese Grenze nicht angerechnet.
(6) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite nur bis zur Höhe von 20 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens und nur aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist.
(7) 1Abweichend von § 200 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft Wertpapiere auf bestimmte Zeit übertragen. 2Ist für die Rückerstattung eines Wertpapier-Darlehens eine Zeit bestimmt, muss die Rückerstattung spätestens 30 Tage nach der Übertragung der Wertpapiere fällig sein. 3Der Kurswert der für eine bestimmte Zeit zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Sonstigen Investmentvermögens bereits als Wertpapier-Darlehen für eine bestimmte Zeit übertragenen Wertpapiere 15 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens nicht übersteigen. 4Abweichend von § 203 müssen Pensionsgeschäfte nicht jederzeit kündbar sein.
(8) Die in Absatz 2 bis 6 bestimmten Grenzen dürfen in den ersten sechs Monaten seit Errichtung eines Sonstigen Investmentvermögens sowie nach vollzogener Verschmelzung durch das übernehmende Sonstige Investmentvermögen jeweils unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung überschritten werden.
Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme | Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme | t | 1 | Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme |
Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme | Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ein Sonstiges | f | 1 | (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ein Sonstiges |
2 | Investmentvermögen nur erwerben: | 2 | Investmentvermögen nur erwerben: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193 bis 198, wobei sie nicht den | 4 | Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193 bis 198, wobei sie nicht den | ||
5 | Erwerbsbeschränkungen nach § 197 Absatz 1 unterworfen ist, | 5 | Erwerbsbeschränkungen nach § 197 Absatz 1 unterworfen ist, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ | 7 | Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ | ||
8 | 196, 218 und 220 sowie an entsprechenden EU-Investmentvermögen oder | 8 | 196, 218 und 220 sowie an entsprechenden EU-Investmentvermögen oder | ||
9 | ausländischen AIF, | 9 | ausländischen AIF, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | Edelmetalle, | 11 | Edelmetalle, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
n | 13 | unverbriefte Darlehensforderungen. | n | 13 | unverbriefte Darlehensforderungen, |
14 | 5. | ||||
15 | Kryptowerte im Sinne von § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes zu | ||||
16 | Anlagezwecken, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann. | ||||
14 | (2) Ist es der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den | 17 | (2) Ist es der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den | ||
15 | Anlagebedingungen gestattet, für Rechnung des Sonstigen Investmentvermögens | 18 | Anlagebedingungen gestattet, für Rechnung des Sonstigen Investmentvermögens | ||
16 | Anteile oder Aktien an anderen Sonstigen Investmentvermögen sowie an | 19 | Anteile oder Aktien an anderen Sonstigen Investmentvermögen sowie an | ||
17 | entsprechenden EU-AIF oder ausländischen AIF zu erwerben, gelten § 225 Absatz | 20 | entsprechenden EU-AIF oder ausländischen AIF zu erwerben, gelten § 225 Absatz | ||
18 | 3 und 4 Satz 2 und 3, § 228 Absatz 1 und § 229 Absatz 2 entsprechend. Ist | 21 | 3 und 4 Satz 2 und 3, § 228 Absatz 1 und § 229 Absatz 2 entsprechend. Ist | ||
19 | es der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den Anlagebedingungen | 22 | es der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den Anlagebedingungen | ||
20 | gestattet, für Rechnung des Sonstigen Investmentvermögens Anteile oder Aktien | 23 | gestattet, für Rechnung des Sonstigen Investmentvermögens Anteile oder Aktien | ||
21 | an inländischen Investmentvermögen nach Maßgabe des § 218 sowie an | 24 | an inländischen Investmentvermögen nach Maßgabe des § 218 sowie an | ||
22 | entsprechenden EU-AIF oder ausländischen AIF zu erwerben, gilt § 219 Absatz 2 | 25 | entsprechenden EU-AIF oder ausländischen AIF zu erwerben, gilt § 219 Absatz 2 | ||
23 | und 3 entsprechend. | 26 | und 3 entsprechend. | ||
24 | (3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Anteile oder Aktien an | 27 | (3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Anteile oder Aktien an | ||
25 | anderen Sonstigen Investmentvermögen sowie an entsprechenden EU-AIF oder | 28 | anderen Sonstigen Investmentvermögen sowie an entsprechenden EU-AIF oder | ||
26 | ausländischen AIF nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sonstigen | 29 | ausländischen AIF nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sonstigen | ||
27 | Investmentvermögens anlegen. | 30 | Investmentvermögens anlegen. | ||
28 | (4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Vermögensgegenstände im | 31 | (4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Vermögensgegenstände im | ||
29 | Sinne des § 198 nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sonstigen | 32 | Sinne des § 198 nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sonstigen | ||
30 | Investmentvermögens anlegen. | 33 | Investmentvermögens anlegen. | ||
31 | (5) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass der | 34 | (5) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass der | ||
32 | Anteil der für Rechnung des Sonstigen Investmentvermögens gehaltenen | 35 | Anteil der für Rechnung des Sonstigen Investmentvermögens gehaltenen | ||
33 | Edelmetalle, Derivate und unverbrieften Darlehensforderungen einschließlich | 36 | Edelmetalle, Derivate und unverbrieften Darlehensforderungen einschließlich | ||
34 | solcher, die als sonstige Anlageinstrumente im Sinne des § 198 erwerbbar sind, | 37 | solcher, die als sonstige Anlageinstrumente im Sinne des § 198 erwerbbar sind, | ||
35 | 30 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens nicht übersteigt. | 38 | 30 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens nicht übersteigt. | ||
36 | Derivate im Sinne des § 197 Absatz 1 werden auf diese Grenze nicht | 39 | Derivate im Sinne des § 197 Absatz 1 werden auf diese Grenze nicht | ||
t | 37 | angerechnet. | t | 40 | angerechnet. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, |
41 | dass der Anteil der für Rechnung des Sonstigen Investmentvermögens gehaltenen | ||||
42 | Kryptowerte zehn Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens nicht | ||||
43 | übersteigt. | ||||
38 | (6) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung | 44 | (6) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung | ||
39 | der Anleger kurzfristige Kredite nur bis zur Höhe von 20 Prozent des Wertes | 45 | der Anleger kurzfristige Kredite nur bis zur Höhe von 20 Prozent des Wertes | ||
40 | des Sonstigen Investmentvermögens und nur aufnehmen, wenn die Bedingungen der | 46 | des Sonstigen Investmentvermögens und nur aufnehmen, wenn die Bedingungen der | ||
41 | Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in den Anlagebedingungen vorgesehen | 47 | Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in den Anlagebedingungen vorgesehen | ||
42 | ist. | 48 | ist. | ||
43 | (7) Abweichend von § 200 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft | 49 | (7) Abweichend von § 200 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||
44 | Wertpapiere auf bestimmte Zeit übertragen. Ist für die Rückerstattung | 50 | Wertpapiere auf bestimmte Zeit übertragen. Ist für die Rückerstattung | ||
45 | eines Wertpapier-Darlehens eine Zeit bestimmt, muss die Rückerstattung | 51 | eines Wertpapier-Darlehens eine Zeit bestimmt, muss die Rückerstattung | ||
46 | spätestens 30 Tage nach der Übertragung der Wertpapiere fällig sein. Der | 52 | spätestens 30 Tage nach der Übertragung der Wertpapiere fällig sein. Der | ||
47 | Kurswert der für eine bestimmte Zeit zu übertragenden Wertpapiere darf | 53 | Kurswert der für eine bestimmte Zeit zu übertragenden Wertpapiere darf | ||
48 | zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Sonstigen Investmentvermögens | 54 | zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Sonstigen Investmentvermögens | ||
49 | bereits als Wertpapier-Darlehen für eine bestimmte Zeit übertragenen | 55 | bereits als Wertpapier-Darlehen für eine bestimmte Zeit übertragenen | ||
50 | Wertpapiere 15 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens nicht | 56 | Wertpapiere 15 Prozent des Wertes des Sonstigen Investmentvermögens nicht | ||
51 | übersteigen. Abweichend von § 203 müssen Pensionsgeschäfte nicht jederzeit | 57 | übersteigen. Abweichend von § 203 müssen Pensionsgeschäfte nicht jederzeit | ||
52 | kündbar sein. | 58 | kündbar sein. | ||
53 | (8) Die in Absatz 2 bis 6 bestimmten Grenzen dürfen in den ersten sechs | 59 | (8) Die in Absatz 2 bis 6 bestimmten Grenzen dürfen in den ersten sechs | ||
54 | Monaten seit Errichtung eines Sonstigen Investmentvermögens sowie nach | 60 | Monaten seit Errichtung eines Sonstigen Investmentvermögens sowie nach | ||
55 | vollzogener Verschmelzung durch das übernehmende Sonstige Investmentvermögen | 61 | vollzogener Verschmelzung durch das übernehmende Sonstige Investmentvermögen | ||
56 | jeweils unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung überschritten | 62 | jeweils unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung überschritten | ||
57 | werden. | 63 | werden. |
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