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Sie können sich § 25 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft muss
(2) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eine externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft braucht die Anforderung, zusätzliche Eigenmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Höhe von bis zu 50 Prozent aufzubringen, nicht zu erfüllen, wenn sie über eine Garantie in derselben Höhe verfügt, die von einem der folgenden Institute oder Unternehmen gestellt wird:
(3) 1Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Investmentvermögen, einschließlich der Investmentvermögen, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, als Investmentvermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft; Investmentvermögen, die die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft im Auftrag Dritter verwaltet, werden nicht berücksichtigt. 2Für die Zwecke der Absätze 1 und 4 gelten für eine externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die ebenfalls eine externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist, ausschließlich die Vorschriften für die externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft.
(4) Unabhängig von der Eigenmittelanforderung in Absatz 1 muss die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu jeder Zeit Eigenmittel in Höhe von mindestens dem in Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU geforderten Betrag und muss die externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu jeder Zeit Eigenmittel in Höhe von mindestens dem in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2009/65/EG geforderten Betrag aufweisen. Liegt für das erste abgelaufene Geschäftsjahr noch kein Jahresabschluss vor, sind die Aufwendungen auszuweisen, die im Geschäftsplan für das laufende Jahr für die entsprechenden Posten vorgesehen sind. Die Bundesanstalt kann
(5) Werden Altersvorsorgeverträge nach § 20 Absatz 2 Nummer 6 oder § 20 Absatz 3 Nummer 8 abgeschlossen oder Mindestzahlungszusagen nach § 20 Absatz 2 Nummer 7 abgegeben, müssen externe Kapitalverwaltungsgesellschaften im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber Anlegern und Aktionären, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, über angemessene Eigenmittel verfügen.
(6) Um die potenziellen Berufshaftungsrisiken aus den Geschäftstätigkeiten, denen die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach der Richtlinie 2011/61/EU nachgehen können, abzudecken, müssen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften über
(7) Eigenmittel, einschließlich der zusätzlichen Eigenmittel gemäß Absatz 6 Nummer 1, sind entweder in liquiden Mitteln zu halten oder in Vermögensgegenstände zu investieren, die kurzfristig unmittelbar in Bankguthaben umgewandelt werden können und keine spekulativen Positionen enthalten.
(8) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich die Kriterien zu den Risiken, die durch die zusätzlichen Eigenmittel oder die Berufshaftpflichtversicherung gedeckt werden müssen, die Voraussetzungen für die Bestimmung der Angemessenheit der zusätzlichen Eigenmittel oder der Deckung durch die Berufshaftpflichtversicherung und die Vorgehensweise bei der Bestimmung fortlaufender Anpassungen der Eigenmittel oder der Deckung nach den Artikeln 12 bis 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
Kapitalanforderungen | Kapitalanforderungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft muss | f | 1 | (1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft muss |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | mit einem Anfangskapital von | 3 | mit einem Anfangskapital von | ||
4 | a) | 4 | a) | ||
5 | mindestens 300 000 Euro ausgestattet sein, sofern es sich um eine interne | 5 | mindestens 300 000 Euro ausgestattet sein, sofern es sich um eine interne | ||
6 | Kapitalverwaltungsgesellschaft handelt, | 6 | Kapitalverwaltungsgesellschaft handelt, | ||
7 | b) | 7 | b) | ||
8 | mindestens 125 000 Euro ausgestattet sein, sofern es sich um eine externe | 8 | mindestens 125 000 Euro ausgestattet sein, sofern es sich um eine externe | ||
9 | Kapitalverwaltungsgesellschaft handelt, | 9 | Kapitalverwaltungsgesellschaft handelt, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | über zusätzliche Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,02 Prozent des | 11 | über zusätzliche Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,02 Prozent des | ||
12 | Betrages, um den der Wert der verwalteten Investmentvermögen 250 Millionen Euro | 12 | Betrages, um den der Wert der verwalteten Investmentvermögen 250 Millionen Euro | ||
13 | übersteigt, verfügen, wenn der Wert der von der AIF- | 13 | übersteigt, verfügen, wenn der Wert der von der AIF- | ||
14 | Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von der externen OGAW- | 14 | Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von der externen OGAW- | ||
15 | Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Investmentvermögen 250 Millionen Euro | 15 | Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Investmentvermögen 250 Millionen Euro | ||
16 | überschreitet; die geforderte Gesamtsumme des Anfangskapitals und der | 16 | überschreitet; die geforderte Gesamtsumme des Anfangskapitals und der | ||
17 | zusätzlichen Eigenmittel darf jedoch 10 Millionen Euro nicht überschreiten. | 17 | zusätzlichen Eigenmittel darf jedoch 10 Millionen Euro nicht überschreiten. | ||
18 | (2) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eine externe OGAW- | 18 | (2) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eine externe OGAW- | ||
19 | Kapitalverwaltungsgesellschaft braucht die Anforderung, zusätzliche | 19 | Kapitalverwaltungsgesellschaft braucht die Anforderung, zusätzliche | ||
20 | Eigenmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Höhe von bis zu 50 Prozent | 20 | Eigenmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Höhe von bis zu 50 Prozent | ||
21 | aufzubringen, nicht zu erfüllen, wenn sie über eine Garantie in derselben Höhe | 21 | aufzubringen, nicht zu erfüllen, wenn sie über eine Garantie in derselben Höhe | ||
22 | verfügt, die von einem der folgenden Institute oder Unternehmen gestellt wird: | 22 | verfügt, die von einem der folgenden Institute oder Unternehmen gestellt wird: | ||
23 | 1. | 23 | 1. | ||
24 | Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) | 24 | Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) | ||
25 | Nr. 575/2013 oder Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem | 25 | Nr. 575/2013 oder Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem | ||
26 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des | 26 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des | ||
27 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, oder | 27 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, oder | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, | 29 | Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, | ||
30 | wenn diese Aufsichtsbestimmungen unterliegen, die nach Auffassung der | 30 | wenn diese Aufsichtsbestimmungen unterliegen, die nach Auffassung der | ||
31 | Bundesanstalt denen des Unionsrechts gleichwertig sind. | 31 | Bundesanstalt denen des Unionsrechts gleichwertig sind. | ||
32 | (3) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die von der | 32 | (3) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die von der | ||
33 | Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Investmentvermögen, einschließlich | 33 | Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Investmentvermögen, einschließlich | ||
34 | der Investmentvermögen, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, als | 34 | der Investmentvermögen, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, als | ||
35 | Investmentvermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft; Investmentvermögen, die | 35 | Investmentvermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft; Investmentvermögen, die | ||
36 | die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft im Auftrag Dritter verwaltet, | 36 | die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft im Auftrag Dritter verwaltet, | ||
37 | werden nicht berücksichtigt. Für die Zwecke der Absätze 1 und 4 gelten für | 37 | werden nicht berücksichtigt. Für die Zwecke der Absätze 1 und 4 gelten für | ||
38 | eine externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die ebenfalls eine externe | 38 | eine externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die ebenfalls eine externe | ||
39 | OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist, ausschließlich die Vorschriften für | 39 | OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist, ausschließlich die Vorschriften für | ||
40 | die externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft. | 40 | die externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft. | ||
41 | (4) Unabhängig von der Eigenmittelanforderung in Absatz 1 muss die AIF- | 41 | (4) Unabhängig von der Eigenmittelanforderung in Absatz 1 muss die AIF- | ||
42 | Kapitalverwaltungsgesellschaft zu jeder Zeit Eigenmittel in Höhe von | 42 | Kapitalverwaltungsgesellschaft zu jeder Zeit Eigenmittel in Höhe von | ||
43 | mindestens dem in Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU geforderten | 43 | mindestens dem in Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU geforderten | ||
44 | Betrag und muss die externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu jeder Zeit | 44 | Betrag und muss die externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu jeder Zeit | ||
45 | Eigenmittel in Höhe von mindestens dem in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a | 45 | Eigenmittel in Höhe von mindestens dem in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a | ||
46 | Ziffer iii der Richtlinie 2009/65/EG geforderten Betrag aufweisen. Liegt für | 46 | Ziffer iii der Richtlinie 2009/65/EG geforderten Betrag aufweisen. Liegt für | ||
47 | das erste abgelaufene Geschäftsjahr noch kein Jahresabschluss vor, sind die | 47 | das erste abgelaufene Geschäftsjahr noch kein Jahresabschluss vor, sind die | ||
48 | Aufwendungen auszuweisen, die im Geschäftsplan für das laufende Jahr für die | 48 | Aufwendungen auszuweisen, die im Geschäftsplan für das laufende Jahr für die | ||
49 | entsprechenden Posten vorgesehen sind. Die Bundesanstalt kann | 49 | entsprechenden Posten vorgesehen sind. Die Bundesanstalt kann | ||
50 | 1. | 50 | 1. | ||
51 | die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 heraufsetzen, wenn dies durch eine | 51 | die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 heraufsetzen, wenn dies durch eine | ||
52 | Ausweitung der Geschäftstätigkeit der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder | 52 | Ausweitung der Geschäftstätigkeit der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder | ||
53 | der externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft angezeigt ist oder | 53 | der externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft angezeigt ist oder | ||
54 | 2. | 54 | 2. | ||
55 | die bei der Berechnung der Relation nach den Sätzen 1 und 2 anzusetzenden | 55 | die bei der Berechnung der Relation nach den Sätzen 1 und 2 anzusetzenden | ||
56 | Kosten für das laufende Geschäftsjahr auf Antrag der | 56 | Kosten für das laufende Geschäftsjahr auf Antrag der | ||
57 | Kapitalverwaltungsgesellschaft herabsetzen, wenn dies durch eine gegenüber dem | 57 | Kapitalverwaltungsgesellschaft herabsetzen, wenn dies durch eine gegenüber dem | ||
58 | Vorjahr nachweislich erhebliche Reduzierung der Geschäftstätigkeit der AIF- | 58 | Vorjahr nachweislich erhebliche Reduzierung der Geschäftstätigkeit der AIF- | ||
59 | Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der externen OGAW- | 59 | Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der externen OGAW- | ||
60 | Kapitalverwaltungsgesellschaft im laufenden Geschäftsjahr angezeigt ist. | 60 | Kapitalverwaltungsgesellschaft im laufenden Geschäftsjahr angezeigt ist. | ||
61 | AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften und externe OGAW- | 61 | AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften und externe OGAW- | ||
62 | Kapitalverwaltungsgesellschaften haben der Bundesanstalt die Angaben und | 62 | Kapitalverwaltungsgesellschaften haben der Bundesanstalt die Angaben und | ||
63 | Nachweise zu übermitteln, die für die Überprüfung der Relation und der | 63 | Nachweise zu übermitteln, die für die Überprüfung der Relation und der | ||
64 | Erfüllung der Anforderungen nach den Sätzen 1 und 3 erforderlich sind. | 64 | Erfüllung der Anforderungen nach den Sätzen 1 und 3 erforderlich sind. | ||
65 | (5) Werden Altersvorsorgeverträge nach § 20 Absatz 2 Nummer 6 oder § 20 Absatz | 65 | (5) Werden Altersvorsorgeverträge nach § 20 Absatz 2 Nummer 6 oder § 20 Absatz | ||
66 | 3 Nummer 8 abgeschlossen oder Mindestzahlungszusagen nach § 20 Absatz 2 Nummer | 66 | 3 Nummer 8 abgeschlossen oder Mindestzahlungszusagen nach § 20 Absatz 2 Nummer | ||
67 | 7 abgegeben, müssen externe Kapitalverwaltungsgesellschaften im Interesse der | 67 | 7 abgegeben, müssen externe Kapitalverwaltungsgesellschaften im Interesse der | ||
68 | Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber Anlegern und Aktionären, | 68 | Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber Anlegern und Aktionären, | ||
69 | insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten | 69 | insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten | ||
70 | Vermögenswerte, über angemessene Eigenmittel verfügen. | 70 | Vermögenswerte, über angemessene Eigenmittel verfügen. | ||
71 | (6) Um die potenziellen Berufshaftungsrisiken aus den Geschäftstätigkeiten, | 71 | (6) Um die potenziellen Berufshaftungsrisiken aus den Geschäftstätigkeiten, | ||
72 | denen die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach der Richtlinie 2011/61/EU | 72 | denen die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach der Richtlinie 2011/61/EU | ||
73 | nachgehen können, abzudecken, müssen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften über | 73 | nachgehen können, abzudecken, müssen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften über | ||
74 | 1. | 74 | 1. | ||
75 | zusätzliche Eigenmittel, um potenzielle Haftungsrisiken aus beruflicher | 75 | zusätzliche Eigenmittel, um potenzielle Haftungsrisiken aus beruflicher | ||
76 | Fahrlässigkeit angemessen abzudecken, oder | 76 | Fahrlässigkeit angemessen abzudecken, oder | ||
77 | 2. | 77 | 2. | ||
78 | eine bezüglich der abgedeckten Risiken geeignete Versicherung für die sich | 78 | eine bezüglich der abgedeckten Risiken geeignete Versicherung für die sich | ||
79 | aus beruflicher Fahrlässigkeit ergebende Haftung | 79 | aus beruflicher Fahrlässigkeit ergebende Haftung | ||
80 | verfügen. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 ist der Versicherer im | 80 | verfügen. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 ist der Versicherer im | ||
81 | Versicherungsvertrag zu verpflichten, der Bundesanstalt den Beginn und die | 81 | Versicherungsvertrag zu verpflichten, der Bundesanstalt den Beginn und die | ||
82 | Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie Umstände, die den | 82 | Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie Umstände, die den | ||
t | 83 | vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigen, unverzüglich | t | 83 | vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigen, unverzüglich über ein |
84 | mitzuteilen. | 84 | von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren mitzuteilen. | ||
85 | (7) Eigenmittel, einschließlich der zusätzlichen Eigenmittel gemäß Absatz 6 | 85 | (7) Eigenmittel, einschließlich der zusätzlichen Eigenmittel gemäß Absatz 6 | ||
86 | Nummer 1, sind entweder in liquiden Mitteln zu halten oder in | 86 | Nummer 1, sind entweder in liquiden Mitteln zu halten oder in | ||
87 | Vermögensgegenstände zu investieren, die kurzfristig unmittelbar in | 87 | Vermögensgegenstände zu investieren, die kurzfristig unmittelbar in | ||
88 | Bankguthaben umgewandelt werden können und keine spekulativen Positionen | 88 | Bankguthaben umgewandelt werden können und keine spekulativen Positionen | ||
89 | enthalten. | 89 | enthalten. | ||
90 | (8) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich die Kriterien zu | 90 | (8) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich die Kriterien zu | ||
91 | den Risiken, die durch die zusätzlichen Eigenmittel oder die | 91 | den Risiken, die durch die zusätzlichen Eigenmittel oder die | ||
92 | Berufshaftpflichtversicherung gedeckt werden müssen, die Voraussetzungen für | 92 | Berufshaftpflichtversicherung gedeckt werden müssen, die Voraussetzungen für | ||
93 | die Bestimmung der Angemessenheit der zusätzlichen Eigenmittel oder der | 93 | die Bestimmung der Angemessenheit der zusätzlichen Eigenmittel oder der | ||
94 | Deckung durch die Berufshaftpflichtversicherung und die Vorgehensweise bei der | 94 | Deckung durch die Berufshaftpflichtversicherung und die Vorgehensweise bei der | ||
95 | Bestimmung fortlaufender Anpassungen der Eigenmittel oder der Deckung nach den | 95 | Bestimmung fortlaufender Anpassungen der Eigenmittel oder der Deckung nach den | ||
96 | Artikeln 12 bis 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. | 96 | Artikeln 12 bis 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. |
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