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Sie können sich § 318 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Verkaufsprospekt des EU-AIF oder des ausländischen AIF muss mit einem Datum versehen sein und alle Angaben enthalten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurteilung der Anteile oder Aktien des EU-AIF oder des ausländischen AIF von wesentlicher Bedeutung sind. Er muss zumindest die in § 165 Absatz 2 bis 7 und 9 geforderten Angaben enthalten. Der Verkaufsprospekt eines geschlossenen AIF muss keine Angaben entsprechend § 165 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 bis 7, dafür aber Angaben entsprechend § 269 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 sowie einen Hinweis enthalten, wie die Anteile oder Aktien übertragen werden können und gegebenenfalls Hinweise entsprechend § 262 Absatz 1 Satz 4, § 262 Absatz 2 Satz 3, § 263 Absatz 5 Satz 2 und gegebenenfalls einen Hinweis, in welcher Weise ihre freie Handelbarkeit eingeschränkt ist. Der Verkaufsprospekt eines Feeder-AIF muss zusätzlich die Angaben nach § 173 Absatz 1 oder § 272b Absatz 1 enthalten. Darüber hinaus muss der Verkaufsprospekt eines EU-AIF oder ausländischen AIF insbesondere Angaben enthalten
(2) 1Der Verkaufsprospekt von EU-AIF und ausländischen AIF, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen von Dach-Hedgefonds nach § 225 Absatz 1 und 2 vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben entsprechend den in § 228 genannten Angaben enthalten. 2Der Verkaufsprospekt von EU-AIF oder ausländischen AIF, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen von Sonstigen Investmentvermögen nach den §§ 220, 221, 222 vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben entsprechend den in § 224 Absatz 1 genannten Angaben enthalten. 3Der Verkaufsprospekt von EU-AIF oder ausländischen AIF, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen von Immobilien-Sondervermögen nach § 230 vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben entsprechend den Angaben nach § 256 Absatz 1 enthalten. 4Der Verkaufsprospekt von EU-AIF oder ausländischen AIF, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen von Infrastruktur-Sondervermögen nach § 260a vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben entsprechend den Angaben nach § 260d Absatz 1 enthalten.
1(3)Für EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, die nach der Verordnung (EU) 2017/1129 einen Prospekt zu veröffentlichen haben, bestimmen sich die in diesen Prospekt aufzunehmenden Mindestangaben nach der Verordnung (EU) 2017/1129 und den Vorgaben in den Kapiteln II bis IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980. 2Enthält dieser Prospekt zusätzlich die in den Absätzen 1 und 2 geforderten Angaben, muss darüber hinaus kein Verkaufsprospekt erstellt werden. 3Die Absätze 4 und 6 gelten entsprechend.
(4) Außerdem ist dem Verkaufsprospekt als Anlage beizufügen:
(5) 1Für EU-AIF und ausländische AIF sind wesentliche Anlegerinformationen zu erstellen. 2Für offene EU-AIF und offene ausländische AIF gilt § 166 Absatz 1 bis 5 und für geschlossene EU-AIF und geschlossene ausländische AIF gilt § 270 entsprechend. 3Für die wesentlichen Anlegerinformationen von EU-AIF und ausländischen AIF, die Immobilien-Sondervermögen oder Infrastruktur-Sondervermögen entsprechen, sind die Anforderungen nach § 166 Absatz 6 und von EU-AIF und ausländischen AIF, die Dach-Hedgefonds nach § 225 entsprechen, sind die Anforderungen nach § 166 Absatz 7 zu beachten.
(6) 1Die wesentlichen Anlegerinformationen sowie Angaben von wesentlicher Bedeutung im Verkaufsprospekt sind auf dem neusten Stand zu halten. 2Bei geschlossenen AIF mit einer einmaligen Vertriebsphase gilt dies nur für die Dauer der Vertriebsphase.
Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger | Verkaufsprospekt beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger | ||||
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t | 1 | Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen beim Vertrieb von EU-AIF | t | 1 | Verkaufsprospekt beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an |
2 | oder von ausländischen AIF an Privatanleger | 2 | Privatanleger |
Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger | Verkaufsprospekt beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger | ||||
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f | 1 | (1) Der Verkaufsprospekt des EU-AIF oder des ausländischen AIF muss mit einem | f | 1 | (1) Der Verkaufsprospekt des EU-AIF oder des ausländischen AIF muss mit einem |
2 | Datum versehen sein und alle Angaben enthalten, die zum Zeitpunkt der | 2 | Datum versehen sein und alle Angaben enthalten, die zum Zeitpunkt der | ||
3 | Antragstellung für die Beurteilung der Anteile oder Aktien des EU-AIF oder des | 3 | Antragstellung für die Beurteilung der Anteile oder Aktien des EU-AIF oder des | ||
4 | ausländischen AIF von wesentlicher Bedeutung sind. Er muss zumindest die in § | 4 | ausländischen AIF von wesentlicher Bedeutung sind. Er muss zumindest die in § | ||
5 | 165 Absatz 2 bis 7 und 9 geforderten Angaben enthalten. Der Verkaufsprospekt | 5 | 165 Absatz 2 bis 7 und 9 geforderten Angaben enthalten. Der Verkaufsprospekt | ||
6 | eines geschlossenen AIF muss keine Angaben entsprechend § 165 Absatz 3 Nummer | 6 | eines geschlossenen AIF muss keine Angaben entsprechend § 165 Absatz 3 Nummer | ||
7 | 2 und Absatz 4 bis 7, dafür aber Angaben entsprechend § 269 Absatz 2 Nummer 2 | 7 | 2 und Absatz 4 bis 7, dafür aber Angaben entsprechend § 269 Absatz 2 Nummer 2 | ||
8 | und 3 und Absatz 3 sowie einen Hinweis enthalten, wie die Anteile oder Aktien | 8 | und 3 und Absatz 3 sowie einen Hinweis enthalten, wie die Anteile oder Aktien | ||
9 | übertragen werden können und gegebenenfalls Hinweise entsprechend § 262 Absatz | 9 | übertragen werden können und gegebenenfalls Hinweise entsprechend § 262 Absatz | ||
10 | 1 Satz 4, § 262 Absatz 2 Satz 3, § 263 Absatz 5 Satz 2 und gegebenenfalls | 10 | 1 Satz 4, § 262 Absatz 2 Satz 3, § 263 Absatz 5 Satz 2 und gegebenenfalls | ||
11 | einen Hinweis, in welcher Weise ihre freie Handelbarkeit eingeschränkt ist. | 11 | einen Hinweis, in welcher Weise ihre freie Handelbarkeit eingeschränkt ist. | ||
12 | Der Verkaufsprospekt eines Feeder-AIF muss zusätzlich die Angaben nach § 173 | 12 | Der Verkaufsprospekt eines Feeder-AIF muss zusätzlich die Angaben nach § 173 | ||
13 | Absatz 1 oder § 272b Absatz 1 enthalten. Darüber hinaus muss der | 13 | Absatz 1 oder § 272b Absatz 1 enthalten. Darüber hinaus muss der | ||
14 | Verkaufsprospekt eines EU-AIF oder ausländischen AIF insbesondere Angaben | 14 | Verkaufsprospekt eines EU-AIF oder ausländischen AIF insbesondere Angaben | ||
15 | enthalten | 15 | enthalten | ||
16 | 1. | 16 | 1. | ||
17 | über Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Höhe des gezeichneten und | 17 | über Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Höhe des gezeichneten und | ||
18 | eingezahlten Kapitals (Grund- oder Stammkapital abzüglich der ausstehenden | 18 | eingezahlten Kapitals (Grund- oder Stammkapital abzüglich der ausstehenden | ||
19 | Einlagen zuzüglich der Rücklagen) des EU-AIF oder des ausländischen AIF, der | 19 | Einlagen zuzüglich der Rücklagen) des EU-AIF oder des ausländischen AIF, der | ||
20 | AIF-Verwaltungsgesellschaft, des Unternehmens, das den Vertrieb der Anteile oder | 20 | AIF-Verwaltungsgesellschaft, des Unternehmens, das den Vertrieb der Anteile oder | ||
21 | Aktien im Geltungsbereich dieses Gesetzes übernommen hat | 21 | Aktien im Geltungsbereich dieses Gesetzes übernommen hat | ||
22 | (Vertriebsgesellschaft), und der Verwahrstelle, | 22 | (Vertriebsgesellschaft), und der Verwahrstelle, | ||
23 | 2. | 23 | 2. | ||
24 | über Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Repräsentanten und der | 24 | über Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Repräsentanten und der | ||
25 | Zahlstellen, | 25 | Zahlstellen, | ||
26 | 3. | 26 | 3. | ||
27 | über die Voraussetzungen und Bedingungen, zu denen die Anleger die | 27 | über die Voraussetzungen und Bedingungen, zu denen die Anleger die | ||
28 | Auszahlung des auf den Anteil oder die Aktie entfallenden Vermögensteils | 28 | Auszahlung des auf den Anteil oder die Aktie entfallenden Vermögensteils | ||
29 | verlangen können sowie über die für die Auszahlung zuständigen Stellen. | 29 | verlangen können sowie über die für die Auszahlung zuständigen Stellen. | ||
30 | Der Verkaufsprospekt muss ferner ausdrückliche Hinweise darauf enthalten, dass | 30 | Der Verkaufsprospekt muss ferner ausdrückliche Hinweise darauf enthalten, dass | ||
31 | der EU-AIF oder der ausländische AIF und seine Verwaltungsgesellschaft nicht | 31 | der EU-AIF oder der ausländische AIF und seine Verwaltungsgesellschaft nicht | ||
32 | einer staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt unterstehen. Die | 32 | einer staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt unterstehen. Die | ||
33 | Bundesanstalt kann verlangen, dass in den Verkaufsprospekt weitere Angaben | 33 | Bundesanstalt kann verlangen, dass in den Verkaufsprospekt weitere Angaben | ||
34 | aufgenommen werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Angaben für | 34 | aufgenommen werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Angaben für | ||
35 | den Erwerber erforderlich sind. | 35 | den Erwerber erforderlich sind. | ||
36 | (2) Der Verkaufsprospekt von EU-AIF und ausländischen AIF, die | 36 | (2) Der Verkaufsprospekt von EU-AIF und ausländischen AIF, die | ||
37 | hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen von | 37 | hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen von | ||
38 | Dach-Hedgefonds nach § 225 Absatz 1 und 2 vergleichbar sind, muss darüber | 38 | Dach-Hedgefonds nach § 225 Absatz 1 und 2 vergleichbar sind, muss darüber | ||
39 | hinaus Angaben entsprechend den in § 228 genannten Angaben enthalten. Der | 39 | hinaus Angaben entsprechend den in § 228 genannten Angaben enthalten. Der | ||
40 | Verkaufsprospekt von EU-AIF oder ausländischen AIF, die hinsichtlich ihrer | 40 | Verkaufsprospekt von EU-AIF oder ausländischen AIF, die hinsichtlich ihrer | ||
41 | Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen von Sonstigen | 41 | Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen von Sonstigen | ||
42 | Investmentvermögen nach den §§ 220, 221, 222 vergleichbar sind, muss darüber | 42 | Investmentvermögen nach den §§ 220, 221, 222 vergleichbar sind, muss darüber | ||
43 | hinaus Angaben entsprechend den in § 224 Absatz 1 genannten Angaben enthalten. | 43 | hinaus Angaben entsprechend den in § 224 Absatz 1 genannten Angaben enthalten. | ||
44 | Der Verkaufsprospekt von EU-AIF oder ausländischen AIF, die hinsichtlich | 44 | Der Verkaufsprospekt von EU-AIF oder ausländischen AIF, die hinsichtlich | ||
45 | ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen von Immobilien- | 45 | ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen von Immobilien- | ||
46 | Sondervermögen nach § 230 vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben | 46 | Sondervermögen nach § 230 vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben | ||
47 | entsprechend den Angaben nach § 256 Absatz 1 enthalten. Der | 47 | entsprechend den Angaben nach § 256 Absatz 1 enthalten. Der | ||
48 | Verkaufsprospekt von EU-AIF oder ausländischen AIF, die hinsichtlich ihrer | 48 | Verkaufsprospekt von EU-AIF oder ausländischen AIF, die hinsichtlich ihrer | ||
49 | Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen von Infrastruktur- | 49 | Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen von Infrastruktur- | ||
50 | Sondervermögen nach § 260a vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben | 50 | Sondervermögen nach § 260a vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben | ||
51 | entsprechend den Angaben nach § 260d Absatz 1 enthalten. | 51 | entsprechend den Angaben nach § 260d Absatz 1 enthalten. | ||
52 | (3)Für EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF- | 52 | (3)Für EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF- | ||
53 | Verwaltungsgesellschaften, die nach der Verordnung (EU) 2017/1129 einen | 53 | Verwaltungsgesellschaften, die nach der Verordnung (EU) 2017/1129 einen | ||
54 | Prospekt zu veröffentlichen haben, bestimmen sich die in diesen Prospekt | 54 | Prospekt zu veröffentlichen haben, bestimmen sich die in diesen Prospekt | ||
55 | aufzunehmenden Mindestangaben nach der Verordnung (EU) 2017/1129 und den | 55 | aufzunehmenden Mindestangaben nach der Verordnung (EU) 2017/1129 und den | ||
56 | Vorgaben in den Kapiteln II bis IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980. | 56 | Vorgaben in den Kapiteln II bis IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980. | ||
57 | Enthält dieser Prospekt zusätzlich die in den Absätzen 1 und 2 geforderten | 57 | Enthält dieser Prospekt zusätzlich die in den Absätzen 1 und 2 geforderten | ||
58 | Angaben, muss darüber hinaus kein Verkaufsprospekt erstellt werden. Die | 58 | Angaben, muss darüber hinaus kein Verkaufsprospekt erstellt werden. Die | ||
59 | Absätze 4 und 6 gelten entsprechend. | 59 | Absätze 4 und 6 gelten entsprechend. | ||
60 | (4) Außerdem ist dem Verkaufsprospekt als Anlage beizufügen: | 60 | (4) Außerdem ist dem Verkaufsprospekt als Anlage beizufügen: | ||
61 | 1. | 61 | 1. | ||
62 | ein Jahresbericht nach § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, dessen Stichtag nicht | 62 | ein Jahresbericht nach § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, dessen Stichtag nicht | ||
63 | länger als 16 Monate zurückliegen darf, und | 63 | länger als 16 Monate zurückliegen darf, und | ||
64 | 2. | 64 | 2. | ||
65 | bei offenen AIF, wenn der Stichtag des Jahresberichts länger als acht Monate | 65 | bei offenen AIF, wenn der Stichtag des Jahresberichts länger als acht Monate | ||
66 | zurückliegt, auch ein Halbjahresbericht nach § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4. | 66 | zurückliegt, auch ein Halbjahresbericht nach § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4. | ||
t | 67 | (5) Für EU-AIF und ausländische AIF sind wesentliche Anlegerinformationen | t | 67 | (5) (weggefallen) |
68 | zu erstellen. Für offene EU-AIF und offene ausländische AIF gilt § 166 | 68 | (6) Angaben von wesentlicher Bedeutung im Verkaufsprospekt sind auf dem | ||
69 | Absatz 1 bis 5 und für geschlossene EU-AIF und geschlossene ausländische AIF | 69 | neusten Stand zu halten. Bei geschlossenen AIF mit einer einmaligen | ||
70 | gilt § 270 entsprechend. Für die wesentlichen Anlegerinformationen von EU- | 70 | Vertriebsphase gilt dies nur für die Dauer der Vertriebsphase. | ||
71 | AIF und ausländischen AIF, die Immobilien-Sondervermögen oder Infrastruktur- | ||||
72 | Sondervermögen entsprechen, sind die Anforderungen nach § 166 Absatz 6 und von | ||||
73 | EU-AIF und ausländischen AIF, die Dach-Hedgefonds nach § 225 entsprechen, sind | ||||
74 | die Anforderungen nach § 166 Absatz 7 zu beachten. | ||||
75 | (6) Die wesentlichen Anlegerinformationen sowie Angaben von wesentlicher | ||||
76 | Bedeutung im Verkaufsprospekt sind auf dem neusten Stand zu halten. Bei | ||||
77 | geschlossenen AIF mit einer einmaligen Vertriebsphase gilt dies nur für die | ||||
78 | Dauer der Vertriebsphase. |
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