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Sie können sich § 164 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat für die von ihr verwalteten offenen Publikumsinvestmentvermögen den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen zu erstellen und dem Publikum die jeweils aktuelle Fassung auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft zugänglich zu machen. 2Bei offenen AIF-Publikumsinvestmentvermögen dürfen Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen dem Publikum erst zugänglich gemacht werden, sobald die Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb des Investmentvermögens gemäß § 316 beginnen darf.
(2) Für die einzelnen Teilinvestmentvermögen eines Umbrella-Investmentvermögens kann ein gemeinsamer Verkaufsprospekt erstellt werden, in dem die folgenden Angaben in klarer und übersichtlicher Art und Weise darzustellen sind:
(3) Die Angaben in den wesentlichen Anlegerinformationen sowie die Angaben von wesentlicher Bedeutung im Verkaufsprospekt sind auf dem neusten Stand zu halten.
(4) 1Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt für die von ihr verwalteten inländischen OGAW den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. 2Auf Anfrage hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt auch den Verkaufsprospekt für die von ihr nach den §§ 49 und 50 verwalteten EU-OGAW zur Verfügung zu stellen.
(5) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt für die von ihr verwalteten inländischen OGAW alle Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen.
Erstellung von Verkaufsprospekt und wesentlichen Anlegerinformationen | Erstellung von Verkaufsprospekt, Basisinformationsblatt und wesentlichen Anlegerinformationen | ||||
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t | 1 | Erstellung von Verkaufsprospekt und wesentlichen Anlegerinformationen | t | 1 | Erstellung von Verkaufsprospekt, Basisinformationsblatt und wesentlichen |
2 | Anlegerinformationen |
Erstellung von Verkaufsprospekt und wesentlichen Anlegerinformationen | Erstellung von Verkaufsprospekt, Basisinformationsblatt und wesentlichen Anlegerinformationen | ||||
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f | 1 | (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW- | f | 1 | (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW- |
n | 2 | Verwaltungsgesellschaft hat für die von ihr verwalteten offenen | n | 2 | Verwaltungsgesellschaft hat für ein von ihr verwaltetes offenes |
3 | Publikumsinvestmentvermögen den Verkaufsprospekt und die wesentlichen | 3 | Publikumsinvestmentvermögen den Verkaufsprospekt und, falls das offene | ||
4 | Anlegerinformationen zu erstellen und dem Publikum die jeweils aktuelle | 4 | Publikumsinvestmentvermögen nicht ausschließlich an professionelle Anleger | ||
5 | vertrieben wird, das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. | ||||
6 | 1286/2014 zu erstellen und dem Publikum die jeweils aktuellen Fassungen auf | ||||
5 | Fassung auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der EU- | 7 | der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der EU-OGAW- | ||
6 | OGAW-Verwaltungsgesellschaft zugänglich zu machen. Bei offenen AIF- | 8 | Verwaltungsgesellschaft zugänglich zu machen. Bei offenen AIF- | ||
7 | Publikumsinvestmentvermögen dürfen Verkaufsprospekt und wesentliche | 9 | Publikumsinvestmentvermögen dürfen Verkaufsprospekt und Basisinformationsblatt | ||
8 | Anlegerinformationen dem Publikum erst zugänglich gemacht werden, sobald die | 10 | gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 dem Publikum erst zugänglich gemacht | ||
9 | Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb des Investmentvermögens gemäß § 316 | 11 | werden, sobald die Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb des | ||
10 | beginnen darf. | 12 | Investmentvermögens gemäß § 316 beginnen darf. | ||
13 | (1a) Falls die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW- | ||||
14 | Verwaltungsgesellschaft für einen inländischen OGAW ein Basisinformationsblatt | ||||
15 | gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 abfasst, bereitstellt, überarbeitet und | ||||
16 | übersetzt, muss sie nicht zusätzlich die wesentlichen Anlegerinformationen | ||||
17 | erstellen. | ||||
11 | (2) Für die einzelnen Teilinvestmentvermögen eines Umbrella- | 18 | (2) Für die einzelnen Teilinvestmentvermögen eines Umbrella- | ||
12 | Investmentvermögens kann ein gemeinsamer Verkaufsprospekt erstellt werden, in | 19 | Investmentvermögens kann ein gemeinsamer Verkaufsprospekt erstellt werden, in | ||
13 | dem die folgenden Angaben in klarer und übersichtlicher Art und Weise | 20 | dem die folgenden Angaben in klarer und übersichtlicher Art und Weise | ||
14 | darzustellen sind: | 21 | darzustellen sind: | ||
15 | 1. | 22 | 1. | ||
16 | für alle Teilinvestmentvermögen gemeinsam die in § 165 genannten Angaben, | 23 | für alle Teilinvestmentvermögen gemeinsam die in § 165 genannten Angaben, | ||
17 | die bei allen Teilinvestmentvermögen identisch sind und | 24 | die bei allen Teilinvestmentvermögen identisch sind und | ||
18 | 2. | 25 | 2. | ||
19 | für jedes Teilinvestmentvermögen gesondert alle Angaben, bei denen sich für | 26 | für jedes Teilinvestmentvermögen gesondert alle Angaben, bei denen sich für | ||
20 | einzelne Teilinvestmentvermögen Unterschiede auf Grund einer besonderen | 27 | einzelne Teilinvestmentvermögen Unterschiede auf Grund einer besonderen | ||
21 | Anlagepolitik oder anderer Ausstattungsmerkmale ergeben. | 28 | Anlagepolitik oder anderer Ausstattungsmerkmale ergeben. | ||
22 | (3) Die Angaben in den wesentlichen Anlegerinformationen sowie die Angaben von | 29 | (3) Die Angaben in den wesentlichen Anlegerinformationen sowie die Angaben von | ||
23 | wesentlicher Bedeutung im Verkaufsprospekt sind auf dem neusten Stand zu | 30 | wesentlicher Bedeutung im Verkaufsprospekt sind auf dem neusten Stand zu | ||
24 | halten. | 31 | halten. | ||
25 | (4) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW- | 32 | (4) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW- | ||
26 | Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt für die von ihr verwalteten | 33 | Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt für die von ihr verwalteten | ||
n | 27 | inländischen OGAW den Verkaufsprospekt und die wesentlichen | n | 34 | inländischen OGAW den Verkaufsprospekt und entweder das Basisinformationsblatt |
28 | Anlegerinformationen unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. | 35 | gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die wesentlichen Anlegerinformationen | ||
36 | unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. Auf Anfrage hat die | ||||
29 | Auf Anfrage hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt | 37 | OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt auch den | ||
30 | auch den Verkaufsprospekt für die von ihr nach den §§ 49 und 50 verwalteten | 38 | Verkaufsprospekt für die von ihr nach den §§ 49 und 50 verwalteten EU-OGAW zur | ||
31 | EU-OGAW zur Verfügung zu stellen. | 39 | Verfügung zu stellen. | ||
32 | (5) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW- | 40 | (5) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW- | ||
33 | Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt für die von ihr verwalteten | 41 | Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt für die von ihr verwalteten | ||
t | 34 | inländischen OGAW alle Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen | t | 42 | inländischen OGAW alle Änderungen des Verkaufsprospekts und entweder des |
43 | Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der | ||||
35 | Anlegerinformationen unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. | 44 | wesentlichen Anlegerinformationen unverzüglich nach erstmaliger Verwendung | ||
45 | einzureichen. |
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