Die §§ 12, 160 und 353 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind
2
erstmals auf Jahresberichte für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende
3
Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der
4
bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden
5
auf Jahresberichte für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.
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