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Entschädigung Dritter | Entschädigung Dritter | ||||
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f | 1 | (1) Soweit von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran | f | 1 | (1) Soweit von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran |
2 | mitwirken (Telekommunikationsunternehmen), Anordnungen zur Überwachung der | 2 | mitwirken (Telekommunikationsunternehmen), Anordnungen zur Überwachung der | ||
3 | Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt werden, für die in der | 3 | Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt werden, für die in der | ||
4 | Anlage 3 zu diesem Gesetz besondere Entschädigungen bestimmt sind, bemisst | 4 | Anlage 3 zu diesem Gesetz besondere Entschädigungen bestimmt sind, bemisst | ||
5 | sich die Entschädigung ausschließlich nach dieser Anlage. | 5 | sich die Entschädigung ausschließlich nach dieser Anlage. | ||
6 | (2) Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 142 Abs. 1 Satz | 6 | (2) Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 142 Abs. 1 Satz | ||
7 | 1 oder § 144 Abs. 1 der Zivilprozessordnung Urkunden, sonstige Unterlagen oder | 7 | 1 oder § 144 Abs. 1 der Zivilprozessordnung Urkunden, sonstige Unterlagen oder | ||
8 | andere Gegenstände vorlegen oder deren Inaugenscheinnahme dulden, sowie | 8 | andere Gegenstände vorlegen oder deren Inaugenscheinnahme dulden, sowie | ||
9 | Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der | 9 | Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der | ||
10 | Strafverfolgungs- oder Verfolgungsbehörde | 10 | Strafverfolgungs- oder Verfolgungsbehörde | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1, § 98a der Strafprozessordnung) oder | 12 | Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1, § 98a der Strafprozessordnung) oder | ||
13 | die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungs- | 13 | die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungs- | ||
14 | oder Verfolgungsbehörde abwenden oder | 14 | oder Verfolgungsbehörde abwenden oder | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Auskunft erteilen, | 16 | in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Auskunft erteilen, | ||
17 | werden wie Zeugen entschädigt. Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers | 17 | werden wie Zeugen entschädigt. Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers | ||
18 | oder einer anderen Person, werden ihm die Aufwendungen dafür (§ 7) im Rahmen | 18 | oder einer anderen Person, werden ihm die Aufwendungen dafür (§ 7) im Rahmen | ||
t | 19 | des § 22 ersetzt; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. | t | 19 | des § 22 ersetzt; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 |
20 | gelten auch in den Fällen der Ermittlung von Amts wegen nach § 26 des Gesetzes | ||||
21 | über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der | ||||
22 | freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern der Dritte nicht kraft einer gesetzlichen | ||||
23 | Regelung zur Herausgabe oder Auskunftserteilung verpflichtet ist. | ||||
20 | (3) Die notwendige Benutzung einer eigenen Datenverarbeitungsanlage für Zwecke | 24 | (3) Die notwendige Benutzung einer eigenen Datenverarbeitungsanlage für Zwecke | ||
21 | der Rasterfahndung wird entschädigt, wenn die Investitionssumme für die im | 25 | der Rasterfahndung wird entschädigt, wenn die Investitionssumme für die im | ||
22 | Einzelfall benutzte Hard- und Software zusammen mehr als 10 000 Euro beträgt. | 26 | Einzelfall benutzte Hard- und Software zusammen mehr als 10 000 Euro beträgt. | ||
23 | Die Entschädigung beträgt | 27 | Die Entschädigung beträgt | ||
24 | 1. | 28 | 1. | ||
25 | bei einer Investitionssumme von mehr als 10 000 bis 25 000 Euro für jede | 29 | bei einer Investitionssumme von mehr als 10 000 bis 25 000 Euro für jede | ||
26 | Stunde der Benutzung 5 Euro; die gesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stunden | 30 | Stunde der Benutzung 5 Euro; die gesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stunden | ||
27 | aufzurunden; | 31 | aufzurunden; | ||
28 | 2. | 32 | 2. | ||
29 | bei sonstigen Datenverarbeitungsanlagen | 33 | bei sonstigen Datenverarbeitungsanlagen | ||
30 | a) | 34 | a) | ||
31 | neben der Entschädigung nach Absatz 2 für jede Stunde der Benutzung der | 35 | neben der Entschädigung nach Absatz 2 für jede Stunde der Benutzung der | ||
32 | Anlage bei der Entwicklung eines für den Einzelfall erforderlichen, besonderen | 36 | Anlage bei der Entwicklung eines für den Einzelfall erforderlichen, besonderen | ||
33 | Anwendungsprogramms 10 Euro und | 37 | Anwendungsprogramms 10 Euro und | ||
34 | b) | 38 | b) | ||
35 | für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich des hierbei erforderlichen | 39 | für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich des hierbei erforderlichen | ||
36 | Personalaufwands ein Zehnmillionstel der Investitionssumme je Sekunde für die | 40 | Personalaufwands ein Zehnmillionstel der Investitionssumme je Sekunde für die | ||
37 | Zeit, in der die Zentraleinheit belegt ist (CPU-Sekunde), höchstens 0,30 Euro je | 41 | Zeit, in der die Zentraleinheit belegt ist (CPU-Sekunde), höchstens 0,30 Euro je | ||
38 | CPU-Sekunde. | 42 | CPU-Sekunde. | ||
39 | Die Investitionssumme und die verbrauchte CPU-Zeit sind glaubhaft zu machen. | 43 | Die Investitionssumme und die verbrauchte CPU-Zeit sind glaubhaft zu machen. | ||
40 | (4) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungsanlage steht eine fremde | 44 | (4) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungsanlage steht eine fremde | ||
41 | gleich, wenn die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt | 45 | gleich, wenn die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt | ||
42 | zurechenbaren Kosten (§ 7) nicht sicher feststellbar sind. | 46 | zurechenbaren Kosten (§ 7) nicht sicher feststellbar sind. |
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