f | (1) Soweit von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran | f | (1) Soweit von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran |
| mitwirken (Telekommunikationsunternehmen), Anordnungen zur Überwachung der | | mitwirken (Telekommunikationsunternehmen), Anordnungen zur Überwachung der |
| Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt werden, für die in der | | Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt werden, für die in der |
| Anlage 3 zu diesem Gesetz besondere Entschädigungen bestimmt sind, bemisst | | Anlage 3 zu diesem Gesetz besondere Entschädigungen bestimmt sind, bemisst |
| sich die Entschädigung ausschließlich nach dieser Anlage. | | sich die Entschädigung ausschließlich nach dieser Anlage. |
| (2) Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 142 Abs. 1 Satz | | (2) Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 142 Abs. 1 Satz |
| 1 oder § 144 Abs. 1 der Zivilprozessordnung Urkunden, sonstige Unterlagen oder | | 1 oder § 144 Abs. 1 der Zivilprozessordnung Urkunden, sonstige Unterlagen oder |
| andere Gegenstände vorlegen oder deren Inaugenscheinnahme dulden, sowie | | andere Gegenstände vorlegen oder deren Inaugenscheinnahme dulden, sowie |
| Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der | | Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der |
| Strafverfolgungs- oder Verfolgungsbehörde | | Strafverfolgungs- oder Verfolgungsbehörde |
| 1. | | 1. |
| Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1, § 98a der Strafprozessordnung) oder | | Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1, § 98a der Strafprozessordnung) oder |
| die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungs- | | die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungs- |
| oder Verfolgungsbehörde abwenden oder | | oder Verfolgungsbehörde abwenden oder |
| 2. | | 2. |
| in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Auskunft erteilen, | | in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Auskunft erteilen, |
| werden wie Zeugen entschädigt. Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers | | werden wie Zeugen entschädigt. Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers |
| oder einer anderen Person, werden ihm die Aufwendungen dafür (§ 7) im Rahmen | | oder einer anderen Person, werden ihm die Aufwendungen dafür (§ 7) im Rahmen |
t | des § 22 ersetzt; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. | t | des § 22 ersetzt; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 |
| | | gelten auch in den Fällen der Ermittlung von Amts wegen nach § 26 des Gesetzes |
| | | über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der |
| | | freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern der Dritte nicht kraft einer gesetzlichen |
| | | Regelung zur Herausgabe oder Auskunftserteilung verpflichtet ist. |
| (3) Die notwendige Benutzung einer eigenen Datenverarbeitungsanlage für Zwecke | | (3) Die notwendige Benutzung einer eigenen Datenverarbeitungsanlage für Zwecke |
| der Rasterfahndung wird entschädigt, wenn die Investitionssumme für die im | | der Rasterfahndung wird entschädigt, wenn die Investitionssumme für die im |
| Einzelfall benutzte Hard- und Software zusammen mehr als 10 000 Euro beträgt. | | Einzelfall benutzte Hard- und Software zusammen mehr als 10 000 Euro beträgt. |
| Die Entschädigung beträgt | | Die Entschädigung beträgt |
| 1. | | 1. |
| bei einer Investitionssumme von mehr als 10 000 bis 25 000 Euro für jede | | bei einer Investitionssumme von mehr als 10 000 bis 25 000 Euro für jede |
| Stunde der Benutzung 5 Euro; die gesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stunden | | Stunde der Benutzung 5 Euro; die gesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stunden |
| aufzurunden; | | aufzurunden; |
| 2. | | 2. |
| bei sonstigen Datenverarbeitungsanlagen | | bei sonstigen Datenverarbeitungsanlagen |
| a) | | a) |
| neben der Entschädigung nach Absatz 2 für jede Stunde der Benutzung der | | neben der Entschädigung nach Absatz 2 für jede Stunde der Benutzung der |
| Anlage bei der Entwicklung eines für den Einzelfall erforderlichen, besonderen | | Anlage bei der Entwicklung eines für den Einzelfall erforderlichen, besonderen |
| Anwendungsprogramms 10 Euro und | | Anwendungsprogramms 10 Euro und |
| b) | | b) |
| für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich des hierbei erforderlichen | | für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich des hierbei erforderlichen |
| Personalaufwands ein Zehnmillionstel der Investitionssumme je Sekunde für die | | Personalaufwands ein Zehnmillionstel der Investitionssumme je Sekunde für die |
| Zeit, in der die Zentraleinheit belegt ist (CPU-Sekunde), höchstens 0,30 Euro je | | Zeit, in der die Zentraleinheit belegt ist (CPU-Sekunde), höchstens 0,30 Euro je |
| CPU-Sekunde. | | CPU-Sekunde. |
| Die Investitionssumme und die verbrauchte CPU-Zeit sind glaubhaft zu machen. | | Die Investitionssumme und die verbrauchte CPU-Zeit sind glaubhaft zu machen. |
| (4) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungsanlage steht eine fremde | | (4) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungsanlage steht eine fremde |
| gleich, wenn die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt | | gleich, wenn die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt |
| zurechenbaren Kosten (§ 7) nicht sicher feststellbar sind. | | zurechenbaren Kosten (§ 7) nicht sicher feststellbar sind. |