Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder
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für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine
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für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine
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Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine
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Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine
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Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.
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Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.
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