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Grundsatz der Entschädigung | Grundsatz der Entschädigung | ||||
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t | 1 | Grundsatz der Entschädigung | t | 1 | Grundsatz der Entschädigung |
Grundsatz der Entschädigung | Grundsatz der Entschädigung | ||||
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f | 1 | (1) Zeugen erhalten als Entschädigung | f | 1 | (1) Zeugen erhalten als Entschädigung |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Fahrtkostenersatz (§ 5), | 3 | Fahrtkostenersatz (§ 5), | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | Entschädigung für Aufwand (§ 6), | 5 | Entschädigung für Aufwand (§ 6), | ||
6 | 3. | 6 | 3. | ||
7 | Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7), | 7 | Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7), | ||
8 | 4. | 8 | 4. | ||
9 | Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20), | 9 | Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20), | ||
10 | 5. | 10 | 5. | ||
11 | Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie | 11 | Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie | ||
12 | 6. | 12 | 6. | ||
13 | Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22). | 13 | Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22). | ||
14 | Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage. | 14 | Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage. | ||
n | 15 | (2) Soweit die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die | n | 15 | (2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die |
16 | gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und | 16 | gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- | ||
17 | und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der Zeuge infolge der Heranziehung | ||||
18 | seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Die Entschädigung | ||||
17 | Wartezeiten, jedoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt. Die | 19 | wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte bereits | ||
18 | letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als | 20 | begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf | ||
19 | 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; anderenfalls beträgt die | 21 | die Heranziehung entfallen; andernfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte | ||
20 | Entschädigung die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags. | 22 | des sich für die volle Stunde ergebenden Betrages. | ||
21 | (3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in | 23 | (3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in | ||
22 | verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese | 24 | verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese | ||
23 | Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei | 25 | Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei | ||
24 | gesonderter Heranziehung begründet wären. | 26 | gesonderter Heranziehung begründet wären. | ||
25 | (4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter | 27 | (4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter | ||
26 | Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres | 28 | Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres | ||
27 | regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in | 29 | regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in | ||
t | 28 | den §§ 20 bis 22 bestimmte Entschädigung gewährt werden. | t | 30 | Absatz 1 Satz 1 bestimmte Entschädigung gewährt werden. |
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