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Besondere Vergütung | Besondere Vergütung | ||||
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f | 1 | (1) Haben sich die Parteien oder Beteiligten dem Gericht gegenüber mit | f | 1 | (1) Haben sich die Parteien oder Beteiligten dem Gericht gegenüber mit |
2 | einer bestimmten oder einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden | 2 | einer bestimmten oder einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden | ||
3 | Vergütung einverstanden erklärt, wird der Sachverständige, Dolmetscher oder | 3 | Vergütung einverstanden erklärt, wird der Sachverständige, Dolmetscher oder | ||
4 | Übersetzer unter Gewährung dieser Vergütung erst herangezogen, wenn ein | 4 | Übersetzer unter Gewährung dieser Vergütung erst herangezogen, wenn ein | ||
5 | ausreichender Betrag für die gesamte Vergütung an die Staatskasse gezahlt ist. | 5 | ausreichender Betrag für die gesamte Vergütung an die Staatskasse gezahlt ist. | ||
6 | Hat in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten die | 6 | Hat in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten die | ||
7 | Verfolgungsbehörde eine entsprechende Erklärung abgegeben, bedarf es auch dann | 7 | Verfolgungsbehörde eine entsprechende Erklärung abgegeben, bedarf es auch dann | ||
8 | keiner Vorschusszahlung, wenn die Verfolgungsbehörde nicht von der Zahlung der | 8 | keiner Vorschusszahlung, wenn die Verfolgungsbehörde nicht von der Zahlung der | ||
9 | Kosten befreit ist. In einem Verfahren, in dem Gerichtskosten in keinem | 9 | Kosten befreit ist. In einem Verfahren, in dem Gerichtskosten in keinem | ||
10 | Fall erhoben werden, genügt es, wenn ein die Mehrkosten deckender Betrag | 10 | Fall erhoben werden, genügt es, wenn ein die Mehrkosten deckender Betrag | ||
11 | gezahlt worden ist, für den die Parteien oder Beteiligten nach Absatz 6 | 11 | gezahlt worden ist, für den die Parteien oder Beteiligten nach Absatz 6 | ||
12 | haften. | 12 | haften. | ||
13 | (2) Die Erklärung nur einer Partei oder eines Beteiligten oder die | 13 | (2) Die Erklärung nur einer Partei oder eines Beteiligten oder die | ||
14 | Erklärung der Strafverfolgungsbehörde oder der Verfolgungsbehörde genügt, | 14 | Erklärung der Strafverfolgungsbehörde oder der Verfolgungsbehörde genügt, | ||
15 | soweit sie sich auf den Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen | 15 | soweit sie sich auf den Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen | ||
16 | Übersetzungen auf ein Honorar für jeweils angefangene 55 Anschläge nach § 11 | 16 | Übersetzungen auf ein Honorar für jeweils angefangene 55 Anschläge nach § 11 | ||
17 | bezieht und das Gericht zustimmt. Die Zustimmung soll nur erteilt werden, | 17 | bezieht und das Gericht zustimmt. Die Zustimmung soll nur erteilt werden, | ||
18 | wenn das Doppelte des nach § 9 oder § 11 zulässigen Honorars nicht | 18 | wenn das Doppelte des nach § 9 oder § 11 zulässigen Honorars nicht | ||
n | 19 | überschritten wird und wenn sich zu dem gesetzlich bestimmten Honorar keine | n | 19 | überschritten wird. Vor der Zustimmung hat das Gericht die andere Partei |
20 | geeignete Person zur Übernahme der Tätigkeit bereit erklärt. Vor der | 20 | oder die anderen Beteiligten zu hören. Die Zustimmung und die Ablehnung | ||
21 | Zustimmung hat das Gericht die andere Partei oder die anderen Beteiligten zu | 21 | der Zustimmung sind unanfechtbar. | ||
22 | hören. Die Zustimmung und die Ablehnung der Zustimmung sind unanfechtbar. | ||||
23 | (3) Derjenige, dem Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden | 22 | (3) Derjenige, dem Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden | ||
24 | ist, kann eine Erklärung nach Absatz 1 nur abgeben, die sich auf den | 23 | ist, kann eine Erklärung nach Absatz 1 nur abgeben, die sich auf den | ||
25 | Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen auf ein Honorar für | 24 | Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen auf ein Honorar für | ||
26 | jeweils angefangene 55 Anschläge nach § 11 bezieht. Wäre er ohne Rücksicht | 25 | jeweils angefangene 55 Anschläge nach § 11 bezieht. Wäre er ohne Rücksicht | ||
27 | auf die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zur vorschussweisen Zahlung der | 26 | auf die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zur vorschussweisen Zahlung der | ||
28 | Vergütung verpflichtet, hat er einen ausreichenden Betrag für das gegenüber | 27 | Vergütung verpflichtet, hat er einen ausreichenden Betrag für das gegenüber | ||
29 | der gesetzlichen Regelung oder der vereinbarten Vergütung (§ 14) zu erwartende | 28 | der gesetzlichen Regelung oder der vereinbarten Vergütung (§ 14) zu erwartende | ||
30 | zusätzliche Honorar an die Staatskasse zu zahlen; § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe | 29 | zusätzliche Honorar an die Staatskasse zu zahlen; § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe | ||
31 | a der Zivilprozessordnung ist insoweit nicht anzuwenden. Der Betrag wird | 30 | a der Zivilprozessordnung ist insoweit nicht anzuwenden. Der Betrag wird | ||
32 | durch unanfechtbaren Beschluss festgesetzt. Zugleich bestimmt das Gericht, | 31 | durch unanfechtbaren Beschluss festgesetzt. Zugleich bestimmt das Gericht, | ||
t | 33 | welcher Honorargruppe die Leistung des Sachverständigen ohne Berücksichtigung | t | 32 | welchem Stundensatz die Leistung des Sachverständigen ohne Berücksichtigung |
34 | der Erklärungen der Parteien oder Beteiligten zuzuordnen oder mit welchem | 33 | der Erklärungen der Parteien oder Beteiligten zuzuordnen oder mit welchem | ||
35 | Betrag für 55 Anschläge in diesem Fall eine Übersetzung zu honorieren wäre. | 34 | Betrag für 55 Anschläge in diesem Fall eine Übersetzung zu honorieren wäre. | ||
36 | (4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 und 3 zur | 35 | (4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 und 3 zur | ||
37 | zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und ist derjenige, dem Prozess- | 36 | zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und ist derjenige, dem Prozess- | ||
38 | oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, zur Zahlung des nach Absatz 3 | 37 | oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, zur Zahlung des nach Absatz 3 | ||
39 | Satz 2 erforderlichen Betrags außerstande, bedarf es der Zahlung nicht, wenn | 38 | Satz 2 erforderlichen Betrags außerstande, bedarf es der Zahlung nicht, wenn | ||
40 | das Gericht seiner Erklärung zustimmt. Die Zustimmung soll nur erteilt | 39 | das Gericht seiner Erklärung zustimmt. Die Zustimmung soll nur erteilt | ||
41 | werden, wenn das Doppelte des nach § 9 oder § 11 zulässigen Honorars nicht | 40 | werden, wenn das Doppelte des nach § 9 oder § 11 zulässigen Honorars nicht | ||
42 | überschritten wird. Die Zustimmung und die Ablehnung der Zustimmung sind | 41 | überschritten wird. Die Zustimmung und die Ablehnung der Zustimmung sind | ||
43 | unanfechtbar. | 42 | unanfechtbar. | ||
44 | (5) Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist | 43 | (5) Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist | ||
45 | die Vergütung unabhängig davon zu gewähren, ob ein ausreichender Betrag an die | 44 | die Vergütung unabhängig davon zu gewähren, ob ein ausreichender Betrag an die | ||
46 | Staatskasse gezahlt ist. Im Fall des Absatzes 2 genügt die Erklärung eines | 45 | Staatskasse gezahlt ist. Im Fall des Absatzes 2 genügt die Erklärung eines | ||
47 | Beteiligten des Musterverfahrens. Die Absätze 3 und 4 sind nicht | 46 | Beteiligten des Musterverfahrens. Die Absätze 3 und 4 sind nicht | ||
48 | anzuwenden. Die Anhörung der übrigen Beteiligten des Musterverfahrens kann | 47 | anzuwenden. Die Anhörung der übrigen Beteiligten des Musterverfahrens kann | ||
49 | dadurch ersetzt werden, dass die Vergütungshöhe, für die die Zustimmung des | 48 | dadurch ersetzt werden, dass die Vergütungshöhe, für die die Zustimmung des | ||
50 | Gerichts erteilt werden soll, öffentlich bekannt gemacht wird. Die | 49 | Gerichts erteilt werden soll, öffentlich bekannt gemacht wird. Die | ||
51 | öffentliche Bekanntmachung wird durch Eintragung in das Klageregister nach § 4 | 50 | öffentliche Bekanntmachung wird durch Eintragung in das Klageregister nach § 4 | ||
52 | des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bewirkt. Zwischen der | 51 | des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bewirkt. Zwischen der | ||
53 | öffentlichen Bekanntmachung und der Entscheidung über die Zustimmung müssen | 52 | öffentlichen Bekanntmachung und der Entscheidung über die Zustimmung müssen | ||
54 | mindestens vier Wochen liegen. | 53 | mindestens vier Wochen liegen. | ||
55 | (6) Schuldet nach den kostenrechtlichen Vorschriften keine Partei oder | 54 | (6) Schuldet nach den kostenrechtlichen Vorschriften keine Partei oder | ||
56 | kein Beteiligter die Vergütung, haften die Parteien oder Beteiligten, die eine | 55 | kein Beteiligter die Vergütung, haften die Parteien oder Beteiligten, die eine | ||
57 | Erklärung nach Absatz 1 oder Absatz 3 abgegeben haben, für die hierdurch | 56 | Erklärung nach Absatz 1 oder Absatz 3 abgegeben haben, für die hierdurch | ||
58 | entstandenen Mehrkosten als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis nach | 57 | entstandenen Mehrkosten als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis nach | ||
59 | Kopfteilen. Für die Strafverfolgungs- oder Verfolgungsbehörde haftet | 58 | Kopfteilen. Für die Strafverfolgungs- oder Verfolgungsbehörde haftet | ||
60 | diejenige Körperschaft, der die Behörde angehört, wenn die Körperschaft nicht | 59 | diejenige Körperschaft, der die Behörde angehört, wenn die Körperschaft nicht | ||
61 | von der Zahlung der Kosten befreit ist. Der auf eine Partei oder einen | 60 | von der Zahlung der Kosten befreit ist. Der auf eine Partei oder einen | ||
62 | Beteiligten entfallende Anteil bleibt unberücksichtigt, wenn das Gericht der | 61 | Beteiligten entfallende Anteil bleibt unberücksichtigt, wenn das Gericht der | ||
63 | Erklärung nach Absatz 4 zugestimmt hat. Der Sachverständige, Dolmetscher | 62 | Erklärung nach Absatz 4 zugestimmt hat. Der Sachverständige, Dolmetscher | ||
64 | oder Übersetzer hat eine Berechnung der gesetzlichen Vergütung einzureichen. | 63 | oder Übersetzer hat eine Berechnung der gesetzlichen Vergütung einzureichen. | ||
65 | (7) (weggefallen) | 64 | (7) (weggefallen) |
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