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Sie können sich § 25 JuSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für Klagen gegen eine Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, ein Medium in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen oder einen Antrag auf Streichung aus der Liste abzulehnen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Gegen eine Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, ein Medium nicht in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen, sowie gegen eine Einstellung des Verfahrens kann die antragstellende Behörde im Verwaltungsrechtsweg Klage erheben.
(3) Die Klage ist gegen den Bund, vertreten durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, zu richten.
(4) 1Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. 2Vor Erhebung der Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren, bei einer Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 ist jedoch zunächst eine Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in der Besetzung nach § 19 Abs. 5 herbeizuführen.
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3 | aufzunehmen oder einen Antrag auf Streichung aus der Liste abzulehnen, ist der | 3 | einen Antrag auf Streichung aus der Liste abzulehnen, ist der | ||
4 | Verwaltungsrechtsweg gegeben. | 4 | Verwaltungsrechtsweg gegeben. | ||
n | 5 | (2) Gegen eine Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, | n | 5 | (2) Gegen eine Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, ein |
6 | ein Medium nicht in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen, sowie | 6 | Medium nicht in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen, sowie gegen | ||
7 | gegen eine Einstellung des Verfahrens kann die antragstellende Behörde im | 7 | eine Einstellung des Verfahrens kann die antragstellende Behörde im | ||
8 | Verwaltungsrechtsweg Klage erheben. | 8 | Verwaltungsrechtsweg Klage erheben. | ||
n | 9 | (3) Die Klage ist gegen den Bund, vertreten durch die Bundesprüfstelle für | n | 9 | (3) Die Klage ist gegen den Bund, vertreten durch die Bundeszentrale für |
10 | jugendgefährdende Medien, zu richten. | 10 | Kinder- und Jugendmedienschutz, zu richten. | ||
11 | (4) Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Vor Erhebung der Klage | 11 | (4) Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Vor Erhebung der Klage | ||
12 | bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren, bei einer Entscheidung im | 12 | bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren, bei einer Entscheidung im | ||
13 | vereinfachten Verfahren nach § 23 ist jedoch zunächst eine Entscheidung der | 13 | vereinfachten Verfahren nach § 23 ist jedoch zunächst eine Entscheidung der | ||
t | 14 | Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in der Besetzung nach § 19 Abs. | t | 14 | Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in der Besetzung nach § 19 Abs. 5 |
15 | 5 herbeizuführen. | 15 | herbeizuführen. |
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