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Sie können sich § 24 JuSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Liste jugendgefährdender Medien wird von der oder dem Vorsitzenden der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien geführt.
(2) 1Entscheidungen über die Aufnahme in die Liste oder über Streichungen aus der Liste sind unverzüglich auszuführen. 2Die Liste ist unverzüglich zu korrigieren, wenn Entscheidungen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien aufgehoben werden oder außer Kraft treten.
(3) 1Wird ein Trägermedium in die Liste aufgenommen oder aus ihr gestrichen, so ist dies unter Hinweis auf die zugrunde liegende Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2Von der Bekanntmachung ist abzusehen, wenn das Trägermedium lediglich durch Telemedien verbreitet wird oder wenn anzunehmen ist, dass die Bekanntmachung der Wahrung des Jugendschutzes schaden würde.
(4) 1Wird ein Medium in Teil B oder D der Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen, so hat die oder der Vorsitzende dies der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen. 2Wird durch rechtskräftiges Urteil festgestellt, dass sein Inhalt den in Betracht kommenden Tatbestand des Strafgesetzbuches nicht verwirklicht, ist das Medium in Teil A oder C der Liste aufzunehmen. 3Die oder der Vorsitzende führt eine erneute Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien herbei, wenn in Betracht kommt, dass das Medium aus der Liste zu streichen ist.
(5) 1Wird ein Telemedium in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen und ist die Tat im Ausland begangen worden, so soll die oder der Vorsitzende dies den im Bereich der Telemedien anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme mitteilen. 2Die Mitteilung darf nur zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme verwandt werden.
Führung der Liste jugendgefährdender Medien | Führung der Liste jugendgefährdender Medien | ||||
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t | 1 | Führung der Liste jugendgefährdender Medien | t | 1 | Führung der Liste jugendgefährdender Medien |
Führung der Liste jugendgefährdender Medien | Führung der Liste jugendgefährdender Medien | ||||
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n | 1 | (1) Die Liste jugendgefährdender Medien wird von der oder dem Vorsitzenden der | n | 1 | (1) Die Bundeszentrale führt die Liste jugendgefährdender Medien nach § 17a |
2 | Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien geführt. | 2 | Absatz 1. | ||
3 | (2) Entscheidungen über die Aufnahme in die Liste oder über Streichungen | 3 | (2) Entscheidungen über die Aufnahme in die Liste oder über Streichungen | ||
4 | aus der Liste sind unverzüglich auszuführen. Die Liste ist unverzüglich zu | 4 | aus der Liste sind unverzüglich auszuführen. Die Liste ist unverzüglich zu | ||
t | 5 | korrigieren, wenn Entscheidungen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende | t | 5 | korrigieren, wenn Entscheidungen der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien |
6 | Medien aufgehoben werden oder außer Kraft treten. | 6 | aufgehoben werden oder außer Kraft treten. | ||
7 | (2a) Die Liste jugendgefährdender Medien ist als öffentliche Liste zu | ||||
8 | führen. Würde die Bekanntmachung eines Mediums in der öffentlichen Liste | ||||
9 | jedoch der Wahrung des Kinder- und Jugendschutzes schaden, so ist dieses | ||||
10 | Medium in einem nichtöffentlichen Teil der Liste zu führen. Ein solcher | ||||
11 | Schaden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Bezeichnung des Mediums in | ||||
12 | der öffentlichen Liste nur in der Weise erfolgen kann, dass durch die | ||||
13 | Bezeichnung für Kinder und Jugendliche zugleich der unmittelbare Zugang | ||||
14 | möglich wird. | ||||
7 | (3) Wird ein Trägermedium in die Liste aufgenommen oder aus ihr | 15 | (3) Wird ein Medium in den öffentlichen Teil der Liste aufgenommen oder aus | ||
8 | gestrichen, so ist dies unter Hinweis auf die zugrunde liegende Entscheidung | 16 | ihm gestrichen, so ist dies unter Hinweis auf die zugrunde liegende | ||
9 | im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Von der Bekanntmachung ist abzusehen, | 17 | Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. | ||
10 | wenn das Trägermedium lediglich durch Telemedien verbreitet wird oder wenn | 18 | (4) Die Bundeszentrale kann die Liste der zentralen Aufsichtsstelle der | ||
11 | anzunehmen ist, dass die Bekanntmachung der Wahrung des Jugendschutzes schaden | 19 | Länder für den Jugendmedienschutz, den im Bereich der Telemedien anerkannten | ||
12 | würde. | 20 | Einrichtungen der Selbstkontrolle und den aus Mitteln des Bundes, der Länder | ||
13 | (4) Wird ein Medium in Teil B oder D der Liste jugendgefährdender Medien | 21 | oder der Landesmedienanstalten geförderten Internet-Beschwerdestellen in | ||
14 | aufgenommen, so hat die oder der Vorsitzende dies der zuständigen | 22 | geeigneter Form mitteilen, damit der Listeninhalt zum Abgleich von Angeboten | ||
15 | Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen. Wird durch rechtskräftiges Urteil | 23 | in Telemedien mit in die Liste aufgenommenen Medien genutzt werden kann, um | ||
16 | festgestellt, dass sein Inhalt den in Betracht kommenden Tatbestand des | 24 | Kindern und Jugendlichen möglichst ungefährdeten Zugang zu Angeboten zu | ||
17 | Strafgesetzbuches nicht verwirklicht, ist das Medium in Teil A oder C der | 25 | ermöglichen und die Bearbeitung von Hinweisen auf jugendgefährdende Inhalte zu | ||
18 | Liste aufzunehmen. Die oder der Vorsitzende führt eine erneute | 26 | vereinfachen. Die Mitteilung umfasst einen Hinweis auf Einschätzungen nach | ||
19 | Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien herbei, wenn in | 27 | § 18 Absatz 6. | ||
20 | Betracht kommt, dass das Medium aus der Liste zu streichen ist. | 28 | (5) In Bezug auf die vor Ablauf des 30. April 2021 in die Liste | ||
21 | (5) Wird ein Telemedium in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen | 29 | jugendgefährdender Medien aufgenommenen Träger- und Telemedien gelten § 18 | ||
22 | und ist die Tat im Ausland begangen worden, so soll die oder der Vorsitzende | 30 | Absatz 2 und § 24 Absatz 2 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort. | ||
23 | dies den im Bereich der Telemedien anerkannten Einrichtungen der | 31 | Die Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien | ||
24 | Selbstkontrolle zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme | 32 | bis zum 30. April 2021 bekannt gemacht worden ist, können unter Benennung der | ||
25 | mitteilen. Die Mitteilung darf nur zum Zweck der Aufnahme in | 33 | Listenteile A oder B in eine gemeinsame Listenstruktur mit der ab diesem Tag | ||
26 | nutzerautonome Filterprogramme verwandt werden. | 34 | zu führenden Liste überführt werden. |
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