Die Länder können im Bereich der Telemedien über dieses Gesetz
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aufgenommen sind, bleiben Landesrecht vorbehalten.
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hinausgehende Regelungen zum Jugendschutz treffen. Die an die Inhalte von
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Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem
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Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.
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