n | (1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § | n | (1) Medien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 |
| 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht | | Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen als Trägermedien nicht |
| 1. | | 1. |
| einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst | | einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst |
| zugänglich gemacht werden, | | zugänglich gemacht werden, |
| 2. | | 2. |
| an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen | | an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen |
| eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst | | eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst |
| zugänglich gemacht werden, | | zugänglich gemacht werden, |
| 3. | | 3. |
| im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen | | im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen |
| Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in | | Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in |
| gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder | | gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder |
| überlassen werden, | | überlassen werden, |
| 4. | | 4. |
| im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung | | im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung |
| des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen | | des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen |
| nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer | | nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer |
| anderen Person angeboten oder überlassen werden, | | anderen Person angeboten oder überlassen werden, |
| 5. | | 5. |
| im Wege des Versandhandels eingeführt werden, | | im Wege des Versandhandels eingeführt werden, |
| 6. | | 6. |
| öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder | | öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder |
| von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder | | von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder |
| Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel | | Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel |
| angeboten, angekündigt oder angepriesen werden, | | angeboten, angekündigt oder angepriesen werden, |
| 7. | | 7. |
| hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, | | hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, |
| um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden | | um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden |
| oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. | | oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. |
n | | n | (1a) Medien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 |
| | | Absatz 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen als Telemedien nicht an einem Ort, |
| | | der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden |
| | | kann, vorgeführt werden. |
| (2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme | | (2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme |
| in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende | | in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende |
| Trägermedien, die | | Trägermedien, die |
| 1. | | 1. |
| einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, 184b oder § 184c des | | einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, 184b oder § 184c des |
| Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben, | | Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben, |
| 2. | | 2. |
| den Krieg verherrlichen, | | den Krieg verherrlichen, |
| 3. | | 3. |
| Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden | | Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden |
| ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise | | ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise |
| darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein | | darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein |
| überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung | | überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung |
| vorliegt, | | vorliegt, |
| 3a. | | 3a. |
| besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen | | besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen |
| selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen, | | selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen, |
| 4. | | 4. |
| Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung | | Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung |
| darstellen oder | | darstellen oder |
| 5. | | 5. |
| offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen | | offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen |
| oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen | | oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen |
| Persönlichkeit schwer zu gefährden. | | Persönlichkeit schwer zu gefährden. |
| (3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer | | (3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer |
| Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit | | Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit |
n | einem Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz | n | einem Medium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im |
| oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. | | Wesentlichen inhaltsgleich sind. |
| (4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der | | (4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der |
| geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden. | | geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden. |
t | (5) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein | t | (5) Bei geschäftlicher Werbung für Trägermedien darf nicht darauf hingewiesen |
| Verfahren zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen | | werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Mediums oder eines inhaltsgleichen |
| Telemediums in die Liste anhängig ist oder gewesen ist. | | Mediums in die Liste anhängig ist oder gewesen ist. |
| (6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an | | (6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an |
| den Handel die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 | | den Handel die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 |
| bis 6 hinzuweisen. | | bis 6 hinzuweisen. |