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Sie können sich § 15 JuSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die
(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
(4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.
(5) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die Liste anhängig ist oder gewesen ist.
(6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Handel die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen.
Jugendgefährdende Trägermedien | Jugendgefährdende Medien | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Jugendgefährdende Trägermedien | t | 1 | Jugendgefährdende Medien |
Jugendgefährdende Trägermedien | Jugendgefährdende Medien | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § | n | 1 | (1) Medien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 |
2 | 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht | 2 | Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen als Trägermedien nicht | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst | 4 | einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst | ||
5 | zugänglich gemacht werden, | 5 | zugänglich gemacht werden, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen | 7 | an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen | ||
8 | eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst | 8 | eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst | ||
9 | zugänglich gemacht werden, | 9 | zugänglich gemacht werden, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen | 11 | im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen | ||
12 | Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in | 12 | Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in | ||
13 | gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder | 13 | gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder | ||
14 | überlassen werden, | 14 | überlassen werden, | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung | 16 | im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung | ||
17 | des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen | 17 | des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen | ||
18 | nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer | 18 | nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer | ||
19 | anderen Person angeboten oder überlassen werden, | 19 | anderen Person angeboten oder überlassen werden, | ||
20 | 5. | 20 | 5. | ||
21 | im Wege des Versandhandels eingeführt werden, | 21 | im Wege des Versandhandels eingeführt werden, | ||
22 | 6. | 22 | 6. | ||
23 | öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder | 23 | öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder | ||
24 | von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder | 24 | von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder | ||
25 | Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel | 25 | Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel | ||
26 | angeboten, angekündigt oder angepriesen werden, | 26 | angeboten, angekündigt oder angepriesen werden, | ||
27 | 7. | 27 | 7. | ||
28 | hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, | 28 | hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, | ||
29 | um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden | 29 | um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden | ||
30 | oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. | 30 | oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. | ||
n | n | 31 | (1a) Medien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 | ||
32 | Absatz 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen als Telemedien nicht an einem Ort, | ||||
33 | der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden | ||||
34 | kann, vorgeführt werden. | ||||
31 | (2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme | 35 | (2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme | ||
32 | in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende | 36 | in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende | ||
33 | Trägermedien, die | 37 | Trägermedien, die | ||
34 | 1. | 38 | 1. | ||
35 | einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, 184b oder § 184c des | 39 | einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, 184b oder § 184c des | ||
36 | Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben, | 40 | Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben, | ||
37 | 2. | 41 | 2. | ||
38 | den Krieg verherrlichen, | 42 | den Krieg verherrlichen, | ||
39 | 3. | 43 | 3. | ||
40 | Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden | 44 | Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden | ||
41 | ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise | 45 | ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise | ||
42 | darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein | 46 | darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein | ||
43 | überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung | 47 | überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung | ||
44 | vorliegt, | 48 | vorliegt, | ||
45 | 3a. | 49 | 3a. | ||
46 | besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen | 50 | besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen | ||
47 | selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen, | 51 | selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen, | ||
48 | 4. | 52 | 4. | ||
49 | Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung | 53 | Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung | ||
50 | darstellen oder | 54 | darstellen oder | ||
51 | 5. | 55 | 5. | ||
52 | offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen | 56 | offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen | ||
53 | oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen | 57 | oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen | ||
54 | Persönlichkeit schwer zu gefährden. | 58 | Persönlichkeit schwer zu gefährden. | ||
55 | (3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer | 59 | (3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer | ||
56 | Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit | 60 | Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit | ||
n | 57 | einem Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz | n | 61 | einem Medium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im |
58 | oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. | 62 | Wesentlichen inhaltsgleich sind. | ||
59 | (4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der | 63 | (4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der | ||
60 | geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden. | 64 | geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden. | ||
t | 61 | (5) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein | t | 65 | (5) Bei geschäftlicher Werbung für Trägermedien darf nicht darauf hingewiesen |
62 | Verfahren zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen | 66 | werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Mediums oder eines inhaltsgleichen | ||
63 | Telemediums in die Liste anhängig ist oder gewesen ist. | 67 | Mediums in die Liste anhängig ist oder gewesen ist. | ||
64 | (6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an | 68 | (6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an | ||
65 | den Handel die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 | 69 | den Handel die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 | ||
66 | bis 6 hinzuweisen. | 70 | bis 6 hinzuweisen. |
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