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Sie können sich § 3 JuSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach den §§ 4 bis 13 für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften sowie bei öffentlichen Filmveranstaltungen die Alterseinstufung von Filmen oder die Anbieterkennzeichnung nach § 14 Abs. 7 durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen.
(2) 1Zur Bekanntmachung der Alterseinstufung von Filmen und von Film- und Spielprogrammen dürfen Veranstalter und Gewerbetreibende nur die in § 14 Abs. 2 genannten Kennzeichnungen verwenden. 2Wer einen Film für öffentliche Filmveranstaltungen weitergibt, ist verpflichtet, den Veranstalter bei der Weitergabe auf die Alterseinstufung oder die Anbieterkennzeichnung nach § 14 Abs. 7 hinzuweisen. 3Für Filme, Film- und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 gekennzeichnet sind, darf bei der Ankündigung oder Werbung weder auf jugendbeeinträchtigende Inhalte hingewiesen werden noch darf die Ankündigung oder Werbung in jugendbeeinträchtigender Weise erfolgen.
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2 | Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften sowie bei | 2 | Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften sowie bei | ||
3 | öffentlichen Filmveranstaltungen die Alterseinstufung von Filmen oder die | 3 | öffentlichen Filmveranstaltungen die Alterseinstufung von Filmen oder die | ||
4 | Anbieterkennzeichnung nach § 14 Abs. 7 durch deutlich sichtbaren und gut | 4 | Anbieterkennzeichnung nach § 14 Abs. 7 durch deutlich sichtbaren und gut | ||
5 | lesbaren Aushang bekannt zu machen. | 5 | lesbaren Aushang bekannt zu machen. | ||
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7 | Spielprogrammen dürfen Veranstalter und Gewerbetreibende nur die in § 14 Abs. | 7 | Spielprogrammen dürfen Veranstalter und Gewerbetreibende nur die in § 14 Abs. | ||
8 | 2 genannten Kennzeichnungen verwenden. Wer einen Film für öffentliche | 8 | 2 genannten Kennzeichnungen verwenden. Wer einen Film für öffentliche | ||
9 | Filmveranstaltungen weitergibt, ist verpflichtet, den Veranstalter bei der | 9 | Filmveranstaltungen weitergibt, ist verpflichtet, den Veranstalter bei der | ||
10 | Weitergabe auf die Alterseinstufung oder die Anbieterkennzeichnung nach § 14 | 10 | Weitergabe auf die Alterseinstufung oder die Anbieterkennzeichnung nach § 14 | ||
t | 11 | Abs. 7 hinzuweisen. Für Filme, Film- und Spielprogramme, die nach § 14 | t | 11 | Abs. 7 hinzuweisen. Für Filme und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2 von |
12 | Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen | 12 | der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen | ||
13 | Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 gekennzeichnet sind, | 13 | Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 gekennzeichnet sind, | ||
14 | darf bei der Ankündigung oder Werbung weder auf jugendbeeinträchtigende | 14 | darf bei der Ankündigung oder Werbung weder auf jugendbeeinträchtigende | ||
15 | Inhalte hingewiesen werden noch darf die Ankündigung oder Werbung in | 15 | Inhalte hingewiesen werden noch darf die Ankündigung oder Werbung in | ||
16 | jugendbeeinträchtigender Weise erfolgen. | 16 | jugendbeeinträchtigender Weise erfolgen. |
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