t | Die Richter bei den Jugendgerichten und die Jugendstaatsanwälte sollen | t | (1) Die Richter bei den Jugendgerichten und die Jugendstaatsanwälte sollen |
| erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. | | erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Sie sollen |
| | | über Kenntnisse auf den Gebieten der Kriminologie, Pädagogik und |
| | | Sozialpädagogik sowie der Jugendpsychologie verfügen. Einem Richter oder |
| | | Staatsanwalt, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, sollen |
| | | die Aufgaben eines Jugendrichters oder Jugendstaatsanwalts erstmals nur |
| | | zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse durch die Wahrnehmung von |
| | | einschlägigen Fortbildungsangeboten oder eine anderweitige einschlägige |
| | | Weiterqualifizierung alsbald zu erwarten ist. |
| | | (2) Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann bei Richtern und Staatsanwälten, |
| | | die nur im Bereitschaftsdienst zur Wahrnehmung jugendgerichtlicher oder |
| | | jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben eingesetzt werden, abgewichen werden, wenn |
| | | andernfalls ein ordnungsgemäßer und den betroffenen Richtern und |
| | | Staatsanwälten zumutbarer Betrieb des Bereitschaftsdiensts nicht gewährleistet |
| | | wäre. |
| | | (3) Als Jugendrichter beim Amtsgericht oder als Vorsitzender einer |
| | | Jugendkammer sollen nach Möglichkeit Personen eingesetzt werden, die bereits |
| | | über Erfahrungen aus früherer Wahrnehmung jugendgerichtlicher oder |
| | | jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben verfügen. Davon kann bei Richtern, die |
| | | nur im Bereitschaftsdienst Geschäfte des Jugendrichters wahrnehmen, abgewichen |
| | | werden. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung |
| | | Geschäfte des Jugendrichters nicht wahrnehmen. |