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Vernehmung des Beschuldigten | Vernehmung des Beschuldigten | ||||
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t | 1 | Vernehmung des Beschuldigten | t | 1 | Vernehmung des Beschuldigten |
Vernehmung des Beschuldigten | Vernehmung des Beschuldigten | ||||
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f | 1 | (1) Die Vernehmung des Beschuldigten ist in einer Art und Weise durchzuführen, | f | 1 | (1) Die Vernehmung des Beschuldigten ist in einer Art und Weise durchzuführen, |
2 | die seinem Alter und seinem Entwicklungs- und Bildungsstand Rechnung trägt. | 2 | die seinem Alter und seinem Entwicklungs- und Bildungsstand Rechnung trägt. | ||
3 | (2) Außerhalb der Hauptverhandlung kann die Vernehmung in Bild und Ton | 3 | (2) Außerhalb der Hauptverhandlung kann die Vernehmung in Bild und Ton | ||
4 | aufgezeichnet werden. Andere als richterliche Vernehmungen sind in Bild und | 4 | aufgezeichnet werden. Andere als richterliche Vernehmungen sind in Bild und | ||
5 | Ton aufzuzeichnen, wenn zum Zeitpunkt der Vernehmung die Mitwirkung eines | 5 | Ton aufzuzeichnen, wenn zum Zeitpunkt der Vernehmung die Mitwirkung eines | ||
t | 6 | Verteidigers notwendig ist, ein Verteidiger aber nicht anwesend ist.Im Übrigen | t | 6 | Verteidigers notwendig ist, ein Verteidiger aber nicht anwesend ist. Im |
7 | bleibt § 136 Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § | 7 | Übrigen bleibt § 136 Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, auch in | ||
8 | 163a Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, unberührt. | 8 | Verbindung mit § 163a Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 der | ||
9 | Wird die Vernehmung in Bild und Ton aufgezeichnet, gilt § 58a Absatz 2 und 3 | 9 | Strafprozessordnung, unberührt. Wird die Vernehmung in Bild und Ton | ||
10 | der Strafprozessordnung entsprechend. | 10 | aufgezeichnet, gilt § 58a Absatz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend. | ||
11 | (3) Eine Aufzeichnung in Bild und Ton nach Absatz 2 lässt die Vorschriften der | 11 | (3) Eine Aufzeichnung in Bild und Ton nach Absatz 2 lässt die Vorschriften der | ||
12 | Strafprozessordnung über die Protokollierung von Untersuchungshandlungen | 12 | Strafprozessordnung über die Protokollierung von Untersuchungshandlungen | ||
13 | unberührt. Wird eine Vernehmung des Beschuldigten außerhalb der | 13 | unberührt. Wird eine Vernehmung des Beschuldigten außerhalb der | ||
14 | Hauptverhandlung nicht in Bild und Ton aufgezeichnet, ist über sie stets ein | 14 | Hauptverhandlung nicht in Bild und Ton aufgezeichnet, ist über sie stets ein | ||
15 | Protokoll aufzunehmen. | 15 | Protokoll aufzunehmen. | ||
16 | (4) Ist oder wird die Mitwirkung eines Verteidigers zum Zeitpunkt einer | 16 | (4) Ist oder wird die Mitwirkung eines Verteidigers zum Zeitpunkt einer | ||
17 | Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung (§ 58 Absatz 2 der | 17 | Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung (§ 58 Absatz 2 der | ||
18 | Strafprozessordnung) notwendig, ist diese für eine angemessene Zeit zu | 18 | Strafprozessordnung) notwendig, ist diese für eine angemessene Zeit zu | ||
19 | verschieben oder zu unterbrechen, wenn ein Verteidiger nicht anwesend ist und | 19 | verschieben oder zu unterbrechen, wenn ein Verteidiger nicht anwesend ist und | ||
20 | kein Fall des § 68b vorliegt. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verteidiger | 20 | kein Fall des § 68b vorliegt. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verteidiger | ||
21 | ausdrücklich auf seine Anwesenheit verzichtet hat. | 21 | ausdrücklich auf seine Anwesenheit verzichtet hat. |
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