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§ 81 JGG vollständige alte Fassung
§ 81 JGG
Entschädigung des Verletzten
Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet.
Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Adhäsionsverfahren (§§ 403
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(§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen einen
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bis 406c der Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen
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Jugendlichen nicht angewendet.
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